Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 8. März 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1970, stellte am 27. April 2004 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Antrag auf Insolvenzentschädigung, nachdem über seine Arbeitgeberin, die A.___AG, Zürich, am 19. April 2004 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 sprach die Arbeitslosenkasse dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2004 eine Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 22'342.95 brutto zu (Urk. 6/2). Dagegen erhob E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Krapf, DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 12. Januar 2005 Einsprache. Er verlangte, es sei ihm eine Insolvenzentschädigung von Fr. 25'755.45 brutto zuzusprechen (Urk. 6/1). Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob E.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Krapf, am 14. Februar 2005 Beschwerde. Er beantragte eine Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 25'755.45 (Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. März 2005 (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in der Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).
2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
3. Darüber, dass dem Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung zusteht und über deren Höhe in Bezug auf die Ferienentschädigung besteht zwischen den Parteien Einigkeit (Urk. 1 S. 3). Umstritten ist jedoch der Umfang der Insolvenzentschädigung bezüglich der einzelnen Monatsbetreffnisse und des Anteils des 13. Monatslohns.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Berechnung der Insolvenzentschädigung auf die Weisung AM-ALV-Praxis 2004/1, Blatt 12/2, des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco). Danach werden, falls die Kurzarbeitsentschädigungen bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers noch ausstehend sind, die Ausfallzeiten infolge Kurzarbeitsentschädigung mit 80 % und die übrigen Zeiten mit 100 % vergütet. Für drei Monate ergebe dies hier Fr. 18'000.-- (80 % von Fr. 7'500.-- x 3). Der Anteil für den 13. Monatslohn werde für die Ausfallzeit mit 80 % und für die übrige Zeit mit 100 % entschädigt. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass in der A.___AG in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2004 Kurzarbeit geleistet worden sei. Die zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Arbeitsrapporte seien jedoch von der Arbeitgeberin nie eingereicht worden. Für die Arbeitslosenkasse sei deshalb nicht überprüfbar gewesen, wie viel die effektiv geleistete Arbeitszeit in der fraglichen Periode betragen habe. Deshalb müsse für die Lohnberechnung auf 80 % des Bruttolohnes abgestellt werden (Urk. 2 S. 2).
4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, es liefe dem Zweck der Insolvenzentschädigung, welche zum Schutz der Lohnguthaben des Arbeitnehmers und zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitsgebers bestehe, zuwider, wenn die Insolvenzentschädigungen nur auf Lohnforderungen für effektiv geleistete Arbeit, nicht dagegen auf ausstehende Kurzarbeitsentschädigungen, welche an die Stelle von ordentlichen Lohnforderungen treten, ausgerichtet würden. Auch die Insolvenzentschädigung stelle massgebenden Lohn dar, weshalb die Kurzarbeitsentschädigung bei der Insolvenz des Arbeitgebers entschädigungsfähig sei. Die Insolvenzentschädigung sei so zu berechnen, dass für den Anteil der Arbeitszeit, in welcher der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet habe, der volle Lohn zu entschädigen sei, für den Anteil der Arbeitszeit, welcher ausgefallen sei, müsse hingegen 80 % des Lohnes entschädigt werden. Die Arbeitszeit des Beschwerdeführers sei auf 70 % reduziert worden, weshalb der Arbeitsausfall 30 % betrage. Ihm stehe somit 70 % des Lohnes zuzüglich 80 % von 30 % des aufgefallenen Lohnes zu, was insgesamt einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von 94 % seines Lohnes ergebe. Ausgehend vom Monatslohn von Fr. 7'500.-- belaufe sich damit die Insolvenzentschädigung monatlich auf Fr. 7'050.-- beziehungsweise für drei Monate auf Fr. 21'150.--. Hinzu komme der Anteil für den 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 1'875.--. Wiederum 94 % davon seien Fr. 1'762.50 (Urk. 1 S. 3 f.).
4.3 Das ergibt folgende Berechnungen der Parteien:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Februar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von Fr. 25'755.45 brutto hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).