AL.2005.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Dezember 2005
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ferster
Grossackerstrasse 69, 8041 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1961 geborene X.___ studierte in (...) Physik und erwarb an der ETH Zürich 1994 den Doktortitel. Nach seiner Assistenztätigkeit in (...) und an der ETH Zürich war er zunächst für die A.___ als wissenschaftlicher Mitarbeiter und danach bis Februar 2004 für die B.___ AG als Projektleiter tätig (Urk. 8/6). Am 28. November 2003 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2004 (Urk. 8/1). Vom 19. April bis 31. Oktober 2004 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Luftfremdstoffe/Umwelttechnik für die C.___ tätig (befristetes Arbeitsverhältnis, Urk. 8/7). Danach konnte er trotz intensiver Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle mehr finden (Urk. 3/2). Am 2. November 2004 stellte der Versicherte beim RAV ein Gesuch betreffend Zusatzausbildung in Betriebswirtschaft (Urk. 3/4), welches mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 abgewiesen wurde (Urk. 3/6). In der Folge hielt das AWA an der genannten Verfügung mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004 (richtig: 2005) fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 4) am 14. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, dass die betriebswirtschaftliche Zusatzausbildung als arbeitsmarktliche Massnahme zu qualifizieren und durch Kursbeiträge entsprechend zu finanzieren sei (Urk. 1 S. 1).
         Nachdem der Beschwerdegegner am 25. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Februar 2005 geschlossen.
         Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Zulassung zum Masterprogramm an der ETH Zürich in Management, Technology and Economics/BWI sowie die weiteren Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers von Februar bis Juli 2005 zu den Akten (Urk. 10 f.). Der Beschwerdegegner verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 13).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.

2.
2.1     Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sehr gut qualifiziert sei und die momentan noch bestehende Arbeitslosigkeit der Arbeitsmarktsituation und nicht einem Mangel an schulischer oder beruflicher Qualifikation zuzuschreiben sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass für die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor allem zwei Gründe ausschlaggebend seien. Einerseits verfüge er über keine klaren oder in die Tiefe gehenden Spezialkenntnisse, was auf seine wenig spezifische Tätigkeit in den letzten Jahren zurückzuführen sei, anderseits fehle es ihm für eine Funktion im Bereich des Handels mit (...) an den betriebswirtschaftlichen Kenntnissen. Durch eine Zusatzausbildung im wirtschaftlichen Bereich werde die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf eine Tätigkeit im Bereich des Handels und Technologietransfers mit (...) gefördert (Urk. 1 S. 2 und 5).
2.3 Folgend soll lediglich noch geprüft werden, ob durch die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers verbessert werden kann.
         Gemäss Bericht des Laufbahnzentrums (Berufberatung der Stadt Zürich) vom 8. Februar 2005 werden im heutigen Arbeitsmarkt häufig jüngere Hochschulabsolventen berücksichtigt, welche über eine klare Spezialisierung verfügten. Für leitende Funktionen würden betriebswirtschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt. Aus ihrer Sicht stelle ein Nachdiplomstudium in Betriebswirtschaft eine sinnvolle Weiterbildung dar, und der Beschwerdeführer sei dafür auch motiviert (Urk. 3/3). Aufgrund seiner sprachlichen Fähigkeiten (Urk. 8/6 S. 1) sowie seines Alters erscheint es sinnvoll, im wirtschaftlichen Bereich zusätzliche Kenntnisse zu erlangen, wie dies der Bericht der Berufsberatung vorschlägt. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Möglichkeiten für eine solche Weiterbildung von sich aus informiert und bemüht hat (Urk. 3/4 S. 3, Urk. 11/1) und er damit auch für eine längere Weiterbildung motiviert scheint. Die Gesamtkosten des in Frage stehenden Masterprogramms an der ETH Zürich belaufen sich auf Fr. 7'160.--, was in Anbetracht des letzten Monatslohnes des Versicherten bei der B.___ AG (Fr. 8'500.--) und der Art der Ausbildung in finanzieller Hinsicht als angemessen erscheint. Dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführer durch die fragliche Weiterbildung speziell verbessert werden kann, ergibt sich nicht allein aufgrund der zahlreichen Absagen infolge mangelhafter BWL-Kenntnisse. Aufgrund seiner aussergewöhnlichen sprachlichen Fähigkeiten und seines technischen Grundwissens ermöglicht eine wirtschaftliche Weiterbildung eine Vielzahl von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Handel.
         Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der beantragten Weiterbildung als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. AVIG erfüllt.

3.       Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Gutheissung der Beschwerde.




Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 13. Januar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte MAS-Programm in Management, Technology and Economics/BWI an der ETH Zürich die Voraussetzungen von Art. 59 ff. AVIG erfüllt und die entsprechenden Kosten von der Versicherung zu übernehmen sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ferster
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).