Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 22. August 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1961, meldete sich am 31. August 2004 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab dem 1. September 2004 an, nachdem er seine Arbeitsstelle bei der A.___ AG gekündigt hatte (Urk. 11/1). In der Folge überwies die Arbeitslosenkasse G.___ die Sache zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit ans Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA, Urk. 11/9/2) und stellte L.___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 34 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 3. November 2004, Urk. 7/1).
1.2 Mit Verfügung vom 25. November 2004 (Urk. 11/9/1) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2004, da aufgrund der zeitlichen Beanspruchung durch die Betreuung seiner Tochter die Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, äusserst gering seien. Die dagegen durch L.___ am 1. Dezember 2004 erhobene Einsprache (Urk. 11/10/10) hiess das AWA mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (Urk. 2) teilweise gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2004 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 %.
2. Dagegen erhob L.___ am 17. Februar 2005 Beschwerde (Urk. 1 und Beschwerdeergänzung vom 2. März 2005, Urk. 6) und machte geltend, seine Vermittlungsfähigkeit habe in allen Monaten seiner Arbeitslosigkeit bestanden.
Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 14. April 2005 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.2 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt gleichzeitig eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 105 Rz. 267 f. mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 AVIG).
Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Es kommt darauf an, was Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren" haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Darin kann keine Bevorzugung gegenüber Arbeitnehmern erblickt werden, die - bei sonst gleichen Verhältnissen - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzeitlich erwerbstätig waren, können sich doch diese Personen über einen entsprechend höheren versicherten Verdienst ausweisen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 Erw. 6c/aa; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. August 2002 in Sachen R., C 359/01).
2. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 1. September bis 30. November 2004 (vgl. Urk. 2). Keinen Einfluss auf die Entscheidfindung hat die von der Arbeitslosenkasse G.____ verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 7/1), welche eine Sanktion auf die selbstverschuldete Kündigung des Beschwerdeführers darstellt und in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Vermittlungsfähigkeit steht.
3.
3.1 Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer ist Vater einer 1993 geborenen Tochter. Jede zweite Woche lebt die Tochter bei ihm und wird von ihm betreut. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2004 (Urk. 11/9/6) führte der Beschwerdeführer aus, in der "Betreuungswoche" könne er das Haus kurz nach 8.00 Uhr verlassen und müsse spätestens um 11.45 Uhr wieder zu Hause sein. Nachmittags sei ein zeitlicher Spielraum von 13.15 Uhr bis spätestens 17.15 Uhr gegeben.
3.2 Durch seine familiären Pflichten ist der Beschwerdeführer bei seiner Stellensuche in zeitlicher Hinsicht zwar eingeschränkt, dadurch ist jedoch noch nicht von vorneherein seine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen, um die Frage zu beantworten, ob er seine Arbeitskraft trotzdem noch so einsetzen kann und will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt.
Aufgrund seiner Ausbildung als Buchhalter/Revisor und seiner mehrjährigen Erfahrung als Leiter Finanzen und Personal (vgl. Urk. 11/7) erscheint es für den Beschwerdeführer ohne weiteres als möglich, eine Teilzeitstelle zu finden, zumal er auch zuvor nur im Umfange von rund 80 % gearbeitet hat (vgl. Urk. 11/3). Auch die Tatsache, dass er nur jede zweite Woche durch seine Betreuungspflicht in Anspruch genommen wird, spricht für seine Vermittlungsfähigkeit, wenn dies auch von einem potentiellen Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität abverlangt. Die getätigten Arbeitsbemühungen (Urk. 11/8) zeigen zudem auf, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Kündigung um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die Vermittlungsfähigkeit ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners bereits ab dem 1. September 2004 zu bejahen. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch noch, im welchem zeitlichen Umfange der Beschwerdeführer aufgrund seiner Betreuungspflichten in der Lage war, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
4.
4.1 Bei der Frage nach dem zeitlichen Umfang seiner Betreuungspflicht ist der Beschwerdeführer grundsätzlich bei seinen Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 18. November 2004 (Urk. 11/9/6) zu behaften. Die nachträglich eingereichten Bescheinigungen "Kinderbetreuung" (Urk. 11/10/3-6) widersprechen in Bezug auf den angegebenen Beginn der Betreuungsmöglichkeiten in klarer Weise den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2004 an die Arbeitslosenkasse (Urk. 11/5) und in seiner Einsprache vom 1. Dezember 2004 (Urk. 11/10/10). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem 1. Dezember 2004 nur zu den von ihm angegebenen Zeiten in der Stellungnahme vom 18. November 2004 bereit und in der Lage war, einer Arbeit nachzugehen.
4.2 Das Gesetz bezeichnet es für eine versicherte Person noch als zumutbar eine Stelle anzunehmen, welche einen Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG e contrario). Berücksichtig man dabei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der "Betreuungswoche" morgens jeweils nur während 3 ¾-Stunden und am Nachmittag nur während 4 Stunden ausser Haus bleiben konnte, erscheint es für ihn kaum möglich, dass er eine an sich zumutbare Arbeit mit einem allenfalls längeren Arbeitsweg hätte annehmen können. Dies zeigt sich auch darin, dass er seine Arbeitsstelle bei der A.___ AG aufgab, nachdem der Firmensitz von Z.____ nach N.____ verlegt worden war (vgl. Urk. 11/1 und 11/4/2). Somit war er effektiv lediglich in der Lage, sich jede zweite Woche in einem annehmbaren Ausmass einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, was einem Arbeitsumfang von rund 50 % entsprechen würde. In diesem Umfange ist auch von einem anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar auch in der Zeit vom 1. September bis 30. November 2004 als vermittlungsfähig zu betrachten ist, er jedoch aufgrund seiner Betreuungspflichten nur in der Lage war, eine zumutbare Tätigkeit im Umfange von 50 % anzutreten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 dahingehend abgeändert, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 1. September bis 30. November 2004 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % bejaht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- U.___ Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).