Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 den Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2004 als erloschen erklärt hat, mit der Begründung, dass der Versicherte innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode weder Belege über den Lohnfluss noch Unterlagen über Nebentätigkeiten zur Abklärung der Anspruchvoraussetzungen eingereicht habe (Urk.10/14/1),
die Kasse mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 verneint hat, weil der Versicherte keinen Lohnfluss und somit keine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung während der vom 13. August 2002 bis 12. August 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nachweisen könne (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Februar 2005, mit welcher S.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zuerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. März 2005 (Urk. 9) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1) und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen), weshalb vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung grundsätzlich anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),
dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG),
dass gegen diese Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und darüber innert angemessener Frist mittels Einspracheentscheid zu befinden ist (Art. 52 Abs. 2 ATSG),
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2004 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2004, worin diese über die Verwirkung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Monat August 2004 wegen Nichteinreichung von Unterlagen entschieden hat (Urk. 10/14/1), Einsprache erhoben hat (Urk. 10/5),
dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 dennoch nicht über die Frage der Anspruchsverwirkung für den Monat August 2004 wegen Nichteinreichung von Unterlagen befunden hat, sondern den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2),
dass sie somit hinsichtlich der Anspruchsverwirkung für den Monat August 2004 wegen Nichteinreichung von Unterlagen kein gehöriges Einspracheverfahren durchgeführt hat,
dass sie ferner über die Erfüllung der Beitragszeit - und somit über den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung - zuvor in einer separaten Verfügung hätte befinden müssen und erst auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid hätte erlassen dürfen,
dass der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 dementsprechend ersatzlos aufzuheben ist und auf den sinngemässen Antrag in der Beschwerde um Anerkennung der Erfüllung der Beitragszeit und damit Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht einzutreten ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Januar 2005 ersatzlos aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Verwirkung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2004 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als darin die Feststellung der Erfüllung der Beitragszeit und damit die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verlangt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).