Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00121
AL.2005.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1982, arbeitete vom 21. November 2002 bis 12. September 2003 als Autokurier für die A.___ AG in X.___ sowie vom 1. bis 5. November 2004 in der Büroadministration für die B.___ AG in C.___ (Urk. 11/10-11). Am 12. November 2004 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. November 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/12). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. November 2004, da keine leistungspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten vorliege (Urk. 11/5). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 18. Januar 2005 Einsprache (Urk. 11/4). Diese wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 ab (Urk. 11/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. März 2005 Beschwerde, welche er mit Eingabe vom 30. März 2005 (Urk. 6) ergänzte. Sinngemäss beantragte der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Bejahung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 2. August 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 4. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat (BGE 113 V 352). Verlangt wird im Weiteren, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Beschäftigung tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (ARV 2004 S. 117 Erw. 1, 2001 S. 228 Erw. 4c).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen teil des Sozial-versicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art.5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
1.3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es bestehe ab 12. November 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, das heisst in den zwei Jahren vor seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nur in der Zeit vom 21. November 2002 bis 12. September 2003 bei der A.___ AG und vom 1. Januar (richtig: November) bis 5. November 2004 bei der B.___ AG und damit während lediglich etwas mehr als 10 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 11/5 S. 1 f.).
         Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, in der Zeit vom 15. September 2004 bis 13. Februar 2005 habe er den Vorkurs der Berufsmaturitätsschule E.___ besucht (vgl. Urk. 3 = Urk. 11/6). Dieser Zeitraum müsse auch berücksichtigt werden (Urk. 1, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Besuch des Vorkurses der Maturitätsschule könne nicht als beitragsbefreiende Aus- und Weiterbildung eingestuft werden. Gesetzlich vorausgesetzt sei nämlich, dass diese in der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist mindestens 12 Monate angedauert habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (Urk. 10 S. 2).

3.
3.1 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit von lediglich rund 10 Monaten aufweist. Aufgrund der Arbeitgeberbescheinigungen der B.___ AG und der A.___ AG ist dies belegt (vgl. Urk. 11/10-11). Weitere entlöhnte Beschäftigung in der fraglichen Zeit vom 12. November 2002 bis 11. November 2004 ist nicht geltend gemacht. Da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten voraussetzt, besteht unter dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3.2     Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Aus- respektive Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG besteht. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, setzt Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG voraus, dass die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens 12 Monaten in keinem Arbeitsverhältnis stand und in dieser Zeit eine Aus- oder Weiterbildung absolvierte. Wie der Bestätigung der Berufsmaturitätsschule des Institutes E.___ vom 14. Dezember 2004 zu entnehmen ist, stand der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, das heisst während den dem 12. November 2004 vorausgehenden 24 Monaten, ausbildungsbedingt lediglich während knapp 2 Monaten in keinem Arbeitsverhältnis. Den Vorkurs begann der Beschwerdeführer nämlich am 15. September 2004 (Urk. 3). Da auch keine anderen Befreiungsgründe ersichtlich sind, kann somit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht erfolgen.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsbe-rechtigung des Beschwerdeführers ab 12. November 2004 zu Recht verneint hat. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).