AL.2005.00127
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich,
diese substituiert durch lic. iur. René Furrer
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1956, arbeitete ab September 1999 als Gipser bei der X.___ AG (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Mai 2004, Urk. 7/129). Am ... Dezember 2002 liess er im Handelsregister die Einzelunternehmung Y.___ eintragen (vgl. die Handelsregisterauszüge vom 25. Mai 2004 und vom 29. Oktober 2004, Urk. 7/130 und Urk. 7/19) und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 auf Ende Januar 2003 (Urk. 7/133). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge bis zum 31. März 2003 verlängert (vgl. Urk. 7/129 S. 1).
Am 23. Februar 2003 rutschte L.___ in der Nähe seines Wohnortes auf dem Glatteis aus, fiel auf das linke Knie und zog sich dabei eine Meniskusläsion zu (vgl. die Unfallmeldung der X.___ AG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 26. Februar 2003, Urk. 7/105). Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. die Unterlagen der SUVA in Urk. 7/37-105). Nach einem Gespräch mit L.___ vom 10. Februar 2004 (Urk. 7/79-80) und der Durchführung der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Februar 2004 (Urk. 7/75-78) teilte die SUVA L.___ mit Schreiben vom 23. Februar 2004 mit, dass sie ihm ab dem 1. März 2004 noch ein 50%iges Taggeld ausrichten werde, wobei der baldige Fallabschluss geplant sei (Urk. 7/71-72).
1.2 Am 19. Februar 2004 meldete sich L.___ bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung vom 19. Februar 2004, Urk. 7/132; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. April 2004, Urk. 7/126). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich holte unter anderem beim Versicherten Auskünfte zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der X.___ AG ein (Angaben des Versicherten vom 4. Mai 2004, Urk. 7/127; vgl. auch das Schreiben der Kasse an den Versicherten vom 20. April 2004, Urk. 7/128) und überwies die Akten daraufhin am 25. Mai 2004 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid darüber, ob und in welchem Zeitraum der Versicherte vermittlungsfähig sei (Urk. 7/115).
Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Anmeldedatum des 19. Februar 2004 (Urk. 7/114).
1.3 Auf die Einsprache des Versicherten hin (Brief vom 26. August 2004, Urk. 7/111) zog das AWA die Akten der SUVA bei (Urk. 7/37-105), die dem Versicherten unterdessen mit Verfügung vom 9. Juli 2004 ab dem 1. Juni 2004 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zugesprochen hatte (Urk. 7/70), und liess sich ferner die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zustellen (Urk. 7/26-36), wo sich der Versicherte im September 2004 ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 7/35/1). Sodann holte das AWA mittels Fragebogen die schriftlichen Angaben des Versicherten vom 19. Januar 2005 ein (Urk. 7/20) und informierte sich bei der Ausgleichskasse Z.___ über den Anschluss des Versicherten als selbständigerwerbender Inhaber der von ihm gegründeten Einzelunternehmung (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse Z.___ vom 26. Januar 2005, Urk. 7/3, sowie die E-Mail-Anfrage und die Telefonnotiz je vom 25. Januar 2005, Urk. 7/17 und Urk. 7/18). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/1) hob das AWA daraufhin die Verfügung vom 28. Juli 2004 auf (Dispositiv-Ziffer 1) und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19. Februar bis zum ... September 2004 (Dispositiv-Ziffer 2), da ein Tatbestand der Umgehung des Ausschlusses von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorliege. Ausserdem hielt das AWA fest, dass der Versicherte für die Folgezeit ab dem ... September 2004 vermittlungsfähig sei - bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 75 % einer Vollzeitbeschäftigung (Dispositiv-Ziffer 3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 liess L.___, vertreten durch lic. iur. René Furrer in Substitution von Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas, mit Eingabe vom 9. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 1):
"Punkt 2. des Einspracheentscheides sei dahingehend abzuändern, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Februar 2004 bis zum ... September 2004 bejaht wird;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich."
Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1).
1.3
1.3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG unter den in lit. a-d genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Erforderlich ist unter anderem, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne der Kriterien in Art. 32 AVIG vorliegt (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG) und dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG).
Vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen sind nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG diejenigen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Es handelt sich somit um Personen, denen zwar die Rechtsstellung von Arbeitnehmern zukommt, die jedoch dem Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nach eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen. Die Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Verhütung von Missbräuchen und soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 238 f. Erw. 7b/bb). Wer demnach am Entscheid über das Eintreten des Versicherungsfalles der Kurzarbeit selber massgeblich beteiligt ist, soll aufgrund ebendieses Versicherungsfalles keine Leistungen beanspruchen können.
1.3.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Grundsatzentscheid vom 4. September 1997 (BGE 123 V 234 ff.) erwogen hat, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des höchsten Gerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht daher in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Gericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfüge, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Anderseits könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv sei, oder wenn das Unternehmen zwar weiterbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, deretwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 f. Erw. 7b/bb).
Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt die Annahme eines Umgehungstatbestandes im dargelegten Sinne nicht voraus, dass der arbeitgeberähnlichen Person im konkreten Fall tatsächlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, sondern mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf arbeitslose Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung soll vielmehr schon dem alleinigen abstrakten Risiko eines Rechtsmissbrauchs begegnet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 15. April 2004, C 245/03, Erw. 3 mit Hinweis). Dies hat zur Folge, dass die arbeitslos gewordene arbeitgeberähnliche Person schon allein aufgrund ihrer beibehaltenen arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ohne dass zu prüfen ist, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt ist (vgl. Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in SZS 48/2004 S. 8).
1.4 Zu den Aufgaben der kantonalen Amtsstellen, die in Art. 85 AVIG aufgezählt werden, gehört unter anderem die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (lit. d) und der Entscheid über diejenigen Fälle, die ihnen von den Arbeitslosenkassen unterbreitet werden, wenn Zweifel über die Anspruchsberechtigung bestehen (lit. e in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem Datum seiner Anmeldung vom 19. Februar 2004 bis zum ... September 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.2 Der Beschwerdegegner verneinte diesen Anspruch nicht gestützt auf eine fehlende Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Umgehung des Ausschlusses von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Zur Überprüfung des Anspruchs unter diesem Aspekt war er gestützt auf seine Kompetenz nach Art. 85 lit. e in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG zum Entscheid in Zweifelsfällen berechtigt und auch verpflichtet, ungeachtet dessen, dass die Kasse in ihrem Überweisungsschreiben vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/115) nur nach der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fragte.
2.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem ... Dezember 2002 mit seiner Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen war. Nach der Auffassung des Beschwerdegegners hatte er damit bis zur Löschung dieses Eintrags am ... September 2004 infolge Geschäftsaufgabe (vgl. den Handelsregisterauszug vom 29. Oktober 2004, Urk. 7/19) im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eine arbeitgeberähnliche Position inne, die ihm erlaubt hätte, seine Geschäftstätigkeit jederzeit zu reaktivieren (Urk. 2 S. 4).
Anders als der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH, der vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft gestanden hatte und somit Arbeitnehmer gewesen war, kann der Beschwerdeführer als Inhaber einer Einzelunternehmung nicht als Arbeitnehmer dieser Unternehmung betrachtet werden. Dessen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von Art. 31 AVIG, welcher allein den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusteht, fällt daher schon mangels Arbeitnehmereigenschaft ausser Betracht, ohne dass hierfür die Ausnahmeregelung über den Ausschluss von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung herangezogen werden müsste. Die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umgehung des Ausschlusses von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann daher im vorliegenden Fall nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Juni 2003, C 263/02, Erw. 2.3). Die Rolle des Beschwerdeführers als Inhaber einer Einzelunternehmung ist daher nicht unter dem Aspekt dieses Umgehungstatbestandes, sondern primär unter dem Aspekt der Vermittlungsfähigkeit zu würdigen.
2.4
2.4.1 Hierbei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Gründung der Einzelunternehmung Y.___ nicht etwa eine Reaktion auf den Verlust der früheren Arbeitsstelle bei der X.___ AG darstellt, sondern dass der Beschwerdeführer jenes Arbeitsverhältnis vielmehr selber und gerade mit dem Ziel aufgab, sich mit seiner Einzelunternehmung - mit Transporten von Lebensmitteln (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und die Angaben gegenüber der SUVA vom Februar 2004, Urk. 7/79) - selbständig zu machen. Dies geht aus der Stellungnahme gegenüber der Arbeitslosenkasse vom 4. Mai 2004 zweifelsfrei hervor (Urk. 7/127) und wurde vom Beschwerdeführer auch an keiner Stelle in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab Februar 2004 in Abweichung von seinem ursprünglichen Vorhaben tatsächlich wieder die Bereitschaft erlangt hatte, ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis als unselbständiger Arbeitnehmer einzugehen. Die Sach- und Beweislage ist hier anders als in denjenigen Fällen, wo sich eine Person erst nach dem Verlust einer unselbständigen Anstellung in Nachachtung ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht um den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit bemüht und wo deren Vermittlungsfähigkeit erst dann zu verneinen ist, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (vgl. ARV 2002 Nr. 5 S. 55 f. Erw. 2b).
2.4.2 Gemäss der schriftlichen Auskunft der Ausgleichskasse Z.___ vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/3) war der Beschwerdeführer dort per 1. März 2003 als Selbständigerwerbender angeschlossen worden. Er war bis zum 30. September 2004 in diesem Anschluss verblieben, und die Ausgleichskasse hatte aufgrund der Selbstangaben des Beschwerdeführers provisorisch AHV-pflichtige Einkünfte von Fr. 29'600.-- für das Jahr 2003 und von Fr. 23'400.-- für das Jahr 2004 angenommen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Einkünfte in dieser Höhe realisiert hatte, steht damit nicht fest. Denn er gab im Januar 2005 im Fragebogen des Beschwerdegegners an, er sei wegen seiner Knieprobleme in seiner Unternehmung gar nicht tätig geworden (Urk. 7/20 S. 1), was übereinstimmt mit seiner Angabe im Gespräch mit der SUVA vom Februar 2004 (vgl. Urk. 7/79). Auch Anfang Mai 2004 hatte der Beschwerdeführer im Fragebogen zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgeführt, er habe seine Unternehmung wegen des Unfalles vom Februar 2003 nicht zum Laufen bringen können (Urk. 7/127 S. 2). Allerdings hatte der Beschwerdeführer in diesem Fragebogen die Frage der Kasse, ob er sich in der Zwischenzeit seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der X.___ AG bemüht habe, eine andere Arbeit zu finden, mit "nein" beantwortet und zur Begründung angegeben, er habe gedacht, es werde wieder besser mit dem Knie und er könne mit der selbständigen Erwerbstätigkeit anfangen (Urk. 7/127 S. 1). Damit hatte er im Mai 2004, nachdem er bereits bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen war, immer noch seine Bereitschaft deklariert, die Tätigkeit in der eigenen Unternehmung - für die ab Dezember 2003 neben ihm auch seine Ehefrau über die im Handelsregister eingetragene Einzelunterschriftsberechtigung verfügte (vgl. Urk. 7/130 und Urk. 7/19) - zu aktivieren, sobald er sich dazu gesundheitlich wieder in der Lage sah.
Dass sich an dieser Bereitschaft bis zur Streichung des Eintrags seiner Einzelunternehmung im Handelsregister am ... September 2004 etwas Wesentliches geändert hat, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wies zwar ab Mai 2004 verglichen mit der ersten Zeit von Februar bis April 2004 etwas zahlreichere Arbeitsbemühungen nach (vgl. die Nachweisformulare in Urk. 7/7-14). Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer neben Bewerbungen für die angestammte Tätigkeit als Gipser/Maler vor allem Bewerbungen als Lagerist, Chauffeur oder Lieferant nachwies. Er tätigte somit Arbeitsbemühungen in genau dem Bereich, in dem er auch als selbständigerwerbender Transportunternehmer tätig werden wollte. Dies deutet darauf hin, dass er sich grundsätzlich vorstellen konnte, die hierzu nötigen Verrichtungen auszuführen, was in Anbetracht des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils - wechselbelastende Tätigkeiten, sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit aufzustehen, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines, mehrmaliges Gehen von Strecken zwischen 200 und 300 Metern (vgl. Urk. 7/76) - auch tatsächlich als medizinisch möglich erscheint. Unter diesen Umständen bestehen zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen von seinem Plan zur selbständigen Erwerbstätigkeit schon vor der definitiven Geschäftsaufgabe im September 2004 endgültig Abstand genommen hätte und uneingeschränkt zur Aufnahme einer dauerhaften unselbständigen Tätigkeit bereit gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom Januar 2005 im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit das Pensionskassenguthaben hatte auszahlen lassen und auch einige Investitionen für Werbung und Reisen getätigt hatte (Urk. 7/20 S. 1 und S. 2).
2.4.3 Der Beschwerdeführer kann somit für die Zeit vom 19. Februar bis zum ... September 2004 nicht als vermittlungsfähig betrachtet werden.
Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19. Februar bis zum ... September 2004 zu Recht verneint. Daran ändert auch die Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 AVIV nichts, wonach eine behinderte Person, die - unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage - nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (obligatorische Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Denn diese Bestimmung dient der Koordination zwischen den Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung und denjenigen gegenüber den anderen, aufgrund eines Gesundheitsschadens zu Leistungen verpflichteten Sozialversicherern und statuiert eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber den betreffenden anderen Sozialversicherungen (vgl. BGE 127 V 486 Erw. 2a mit Hinweis auf Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 91 Rz 228). Vorliegendenfalls wird die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nicht wegen seines Gesundheitsschadens in Frage gestellt, sondern vielmehr wegen seiner Eigenschaft als Inhaber einer Unternehmung. In diesem Bereich gelangt Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht zur Anwendung.
2.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. René Furrer
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).