AL.2005.00131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 19. Mai 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1943, wurde die Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin am 13. Juni 2002 per 30. September 2002 gekündigt (Urk. 7/32/6). Am 25. Juli 2002 stellte sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/10). Infolge Krankheit verlängerte sich die Kündigungsfrist, so dass das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2002 aufgelöst wurde (Urk. 7/32/1, 7/32/2). Am 1. Januar 2003 wurde der Versicherten eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (Urk. 7/31). Aufgrund einer schweren Krankheit und dadurch notwendig gewordener Operationen war die Versicherte vom 12. November 2003 bis zum 30. September 2004 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/13/2). Da die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. Dezember 2004 ablief, erhob die Versicherte am 20. Dezember 2004 per 1. Januar 2005 erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab dem 1. Januar 2005, da die Versicherte keine genügende Beitragszeit nachweisen könne und wegen ihrer Krankheit von weniger als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit auch nicht befreit sei (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/4) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob R.___ mit Eingabe vom 5. März 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2005 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. März 2005 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1. April 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Versicherte habe ab 1. Januar 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, da sie weder die nötige Beitragszeit aufweise, noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei, zumal ihre Krankheit und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit nicht über zwölf Monate gedauert habe. Es sei ihr weder zugesichert worden, noch habe sie berechtigterweise darauf vertrauen können, dass sie ab dem 1. Januar 2005 weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen könne (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es sei ihr nach ihrer schweren Krankheit von der Ärztin und vom zuständigen Berufsberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) geraten worden, den Einstieg ins Berufsleben vorzunehmen, obgleich noch weitere Nachbehandlungen notwendig gewesen seien. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es von Vorteil wäre, die anstehenden Behandlungen noch im Herbst 2004 durchzuführen, womit sie auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten gekommen wäre. Vielmehr sei sie im Glauben gelassen worden, dass die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug gut möglich sei (Urk. 1, Urk. 7/4).
3.
3.1 Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 keine Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten nachweisen und sich auch nicht auf einen Befreiungsgrund berufen kann, da ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 12. November 2003 bis zum 30. Sep-tember 2004 und somit nicht länger als zwölf Monate dauerte (Urk. 1, 2, 7/4, 7/13).
Streitig und zu prüfen ist, ob der zuständige RAV-Berater der Versicherten die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug verbindlich in Aussicht gestellt hat, und ob er verpflichtet gewesen wäre, die Versicherte darauf hinzuweisen, sie solle die Nachoperationen im Herbst 2004 durchführen lassen, damit sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werde.
3.2 Laut Protokolleintrag zum Beratungsgespräch vom 22. Oktober 2004 (Urk. 7/3/3) teilte die Beschwerdeführerin dem zuständigen RAV-Berater mit, dass sie nunmehr aus ärztlicher Seite wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden sei. Das entsprechende Zeugnis stellte ihr die behandelnde Allgemeinärztin Dr. A.___ am 25. Oktober 2004 (Urk. 7/3/2) aus. Somit ist eindeutig erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin am 30. Sep-tember 2004 beendet war, was auch unbestritten blieb.
Wie der Einsprache der Versicherten zu entnehmen ist, hat ihr die behandelnde Ärztin trotz der noch anstehenden Operationen den Einstieg ins Berufsleben angeraten und ihr deshalb per 1. Oktober 2004 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/4). Gemäss der Auffassung dieser Ärztin war demnach die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben vordringlich, während mit den weiteren Nachbehandlungen zugewartet werden konnte. Wenn der zuständige RAV-Berater vor diesem Hintergrund der Versicherten ebenfalls riet, den Einstieg ins Arbeitsleben an die Hand zu nehmen und mit den Operationen zuzuwarten, kann darin kein Fehlverhalten gesehen werden, zumal die Eingliederung von Arbeitslosen mit der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit immer schwieriger wird. Die Frage, in welchem Zeitpunkt die noch anstehenden Operationen durchzuführen seien, war primär aus medizinischer Sicht zu beantworten, und auf die Angaben der behandelnden Ärztin mussten sich die Organe der ALV verlassen können. Angaben von Ärzten sind von den zuständigen Behörden auch nicht dahingehend zu prüfen, ob sie versicherungsrechtlich vorteilhaft sind. Der RAV-Berater hat daher die Beschwerdeführerin auch nicht darauf hinweisen müssen, dass eine Behandlung im Herbst 2004 möglicherweise arbeitslosenversicherungsrechtlich von Vorteil wäre.
3.3 Der in Art. 9 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änder- ung erfahren hat.
3.4 Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache hat man sie seitens des RAV hoffen lassen, dass die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist gut möglich sei (Urk. 7/4). In der Beschwerdeschrift führte sie weiter aus, man habe ihr angeraten, zunächst den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben an die Hand zu nehmen und mit den Operationen zuzuwarten, zumal sie eine weitere Rahmenfrist beantragen und dann für die Nachoperationen weiterhin Taggelder beziehen könne (Urk. 1).
Der Versicherten ist demnach nicht verbindlich zugesichert worden, dass sie ab Januar 2005 weiterhin Leistungen der Arbeitslosenkasse beziehen könne, weshalb es schon an der Vertrauensgrundlage fehlt, auf die sie sich berufen könnte.
3.5 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztzeugnisse ein, die eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis zum 30. Januar 2005 und vom 1. Februar bis zum 1. März 2005 ausweisen (Urk. 3/1, 3/2). Da einzig zu beurteilen ist, ob die Versicherte ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat und daher für die Beitragszeit der Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 massgebend ist, kann die danach ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von einem Monat und 17 Tagen nicht berücksichtig werden. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen.
3.6 Da die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 keine Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten nachweisen kann und auch nicht während mehr als zwölf Monaten krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist, hat sie ab dem 1. Januar 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).