AL.2005.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Oktober 2004 mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 (Urk. 2) mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. März 2005 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Bejahung der Anspruchsberechtigung ab dem 18. Oktober 2004 beantragt und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 6. April 2005 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 8 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG),
dass die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass nach Art. 9 AVIG, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Abs. 1), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3),
dass nach der neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 131 V 453) Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten ist, wobei die Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss,
dass dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommt, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 f. Erw. 3.3 am Ende),
         dass  der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a),
         dass im Sozialversicherungsprozess mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a), wobei diese Beweisregel allerdings erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b),
         dass unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2003 bei der C.___ SA (vormals: P.___ SA) im Bereich Marketing & Sales gearbeitet hat (Urk. 7/18/4),
dass sich bezüglich des Zeitpunkts der Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Akten einerseits entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2004 infolge Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin fristlos gekündigt hat (Urk. 7/16 Ziff. 19, Urk. 7/18 Ziff. 10, Urk. 7/18/3),
dass andererseits sowohl vom Versicherten als auch von der Arbeitgeberin angegeben wurde, das Arbeitsverhältnis sei erst am 30. September 2004 beendet worden (Urk. 7/16 Ziff. 17, Urk. 7/18 Ziff. 2),
dass auch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 7. Juli 2004 (Urk. 7/14), wonach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar bis September 2004 noch ausstehende Löhne von insgesamt Fr. 131'500.-- schulde, darauf hinweisen könnte, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich erst Ende September 2004, somit unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten (Urk. 7/18/4), aufgelöst wurde,
dass somit der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ AG aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage unklar ist, weshalb sich auch nicht bestimmen lässt, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. Oktober 2002 bis zum 17. Oktober 2004 die Mindestbeitragszeit erfüllt hat,
         dass die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 22. Mai 2006 (Urk. 13) zwar zu Recht eingeräumt hat, auf Grund der in BGE 131 V 453 eingeleiteten Praxisänderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes könne die Tatsache, dass der Versicherte grundsätzlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, nicht mehr in Abrede gestellt werden, auf die von der Kasse weiter geäusserte Ansicht, wonach der Versicherte mit der Tätigkeit bei der C.___ AG rechtsgenüglich eine mindestens 12-monatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweise, nicht ohne weiteres abgestellt werden kann, die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 12. November 2004 (Urk. 7/30) selbst von der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Juni 2004 und damit von der Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit ausgegangen war und nach wie vor offen ist, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst worden ist, was für die Frage, ob die Beitragszeit im gesetzlich notwendigen zeitlichen Umfang erfüllt ist, wesentlich ist, 
dass die Sache nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit ergänzende Abklärungen vornehme und im Falle der Annahme einer ausreichenden Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gegebenenfalls vor der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung noch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen prüfe,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).