Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00148
AL.2005.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 23. Mai 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Steffen
c/o Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1968 geborene V.___ hat nach dem Abitur in Deutschland ein dreijähriges Schauspielstudium absolviert und verfügt nunmehr über 10 Jahre Theatererfahrung, mit Engagements in diversen Schauspielhäusern. Seit 1998 übernimmt sie auch Fernsehrollen (Urk. 7/22 S. 2). Die Versicherte hatte bereits zwischen 1997 und 2003 während dreier Rahmen- und insgesamt 37 Kontrollfristen Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 7/22 S. 2 und Urk. 7/1 S. 4). Seit dem Jahr 2000 steht sie in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG, Zürich, für die Produktion der Fernsehserie "A.___" (Urk. 7/23). Mit Arbeitsvertrag vom 12. Januar 2004 erklärte sie sich ihr gegenüber bereit, im Zeitraum der Dreharbeiten für die einzelnen Unterstaffeln im Jahre 2004, d.h. vom 2. Februar bis 19. März, vom 19. April bis 11. Juni, vom 19. Juli bis 10. September und vom 18. Oktober bis 10. Dezember, der Produktion gegenüber anderen beruflichen Aktivitäten grundsätzlich Priorität einzuräumen, insbesondere dann, wenn die Drehdaten im voraus festgelegt werden. Sie verpflichtete sich dazu, ihr bekannte Sperrtermine vor bzw. bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung und nach Abschluss der Vereinbarung immer sofort mit der Produktion abzusprechen und deren Genehmigung für ihre Wahrnehmung einzuholen (Urk. 7/32). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte nebst ihrer Rolle in "A.___" für die B.___ AG, Zürich, offenbar noch eine weitere Rolle in einer anderen Serie spielte (Urk. 7/49-50). Insgesamt erzielte sie bei dieser Arbeitgeberin vom Januar 2004 bis 24. Mai 2004 einen Lohn von Fr. 48'500.-- brutto, wobei die Einkünfte sehr unregelmässig auf die einzelnen Monate fielen (Januar Fr. 24'500.--, Februar Fr. 3'000.--, März Fr. 13'500.--, April Fr. 3'000.--, Mai Fr. 4'500.--, vgl. Urk. 7/44-50). Im Monat August 2004 konnte sie wieder 6 Arbeitstage für die Fernsehserie "A.___" arbeiten (Urk. 7/21) und wird dabei mit einem Lohn von Fr. 9'000.-- entschädigt worden sein (vgl. Urk. 7/32 S. 1).
1.2 V.___ meldete sich am 7. Juni 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juni 2004 an (Urk. 7/25). In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 22. Juli und 8. September 2004 gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (AWA) teilte sie mit, dass sie sich der Arbeitsvermittlung seit dem 3. Juni 2004 im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stelle und bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Tätigkeit im erwähnten Ausmass anzunehmen (Urk. 7/21 und Urk. 7/23). Sie bekundete ihre Bereitschaft, als Schauspielerin, Sprecherin (z.B. Radio), Moderatorin (Fernseh und Radio), Lehrerin für Schauspiel, Atmung, Stimme und Sprache oder als Coach für Präsenz, Präsentation und Kommunikation tätig zu sein. Nicht für sie in Frage kämen Beschäftigungen, für die sie nicht die entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung habe und diese auch nicht in einem angemessenen Zeitraum erlernen könne. Sie wäre bereit, für eine zumutbare Vollzeitbeschäftigung ihre Stelle bei der B.___ AG aufzugeben (Urk. 7/21). Vom April bis Oktober 2004 wies die Versicherte insgesamt 67 Suchbemühungen nach. Dabei tätigte sie 43 Bewerbungen als Schauspielerin, 15 als Seminarleiterin und Dozentin an diversen Schauspielschulen im deutschsprachigen In- und Ausland, 6 als Leserin bzw. Sprecherin beim Radio, bei einem Leseverein, bei einem Musiker und Performer sowie bei einem Schauspieler. Zudem bot sie sich zweimal als Coach an (Urk. 7/3-10 und Urk. 7/1 S. 4).
1.3     Mit Verfügung vom 21. September 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juni 2004 (Urk. 7/19). Dagegen erhob V.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Steffen, Stäfa, am 25. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 7/16). Per 1. November 2004 meldete sie sich von der Arbeitslosenversicherung ab, weil sie wieder Arbeit gefunden habe (Urk. 7/1 S. 3). Mit Entscheid vom 15. Februar 2005 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 liess V.___ am 21. März 2005 Beschwerde erheben und dessen Aufhebung sowie die Bezahlung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juni 2004 beantragen (Urk. 1). Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).
         Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c).
1.3 Versicherte, die aufgrund berufs- und arbeitsmarktspezifischer Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen, gelten nicht (mehr) grundsätzlich als vermittlungsunfähig. Es betrifft dies namentlich Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise Musiker, Schauspieler und Artisten (Art. 8 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG). Dem bei dieser Kategorie von Versicherten bestehenden erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung des Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen (Art. 6 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte jedoch schon unter der Herrschaft des alten Rechts klar, dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu verneinen wäre, wenn der Versicherte die Möglichkeit hätte, ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, er dies aber nicht wollte (BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb mit Hinweisen).
1.4     Die Situation einer Schauspielerin und der Angehörigen der übrigen in Art. 8 Abs. 1 AVIV genannten Berufskategorien ist unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit mit derjenigen von Personen vergleichbar, die ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung halten. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, es liege eine Anspruch auf Differenzausgleich vermittelnde Zwischenverdiensttätigkeit vor, wenn sich eine versicherte Person nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken, einer Firma auf Abruf zur Verfügung hält, nachdem es ihr nicht gelungen ist, eine neue Vollzeitbeschäftigung zu finden (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209). Im Anwendungsbereich von Art. 24 AVIG ist die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit weniger streng zu beurteilen (ARV 2000 S. 153 Erw. 13 mit Hinweis).

2.
2.1     Der Beschwerdegegner verneinte mit Verfügung vom 21. September 2004 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusammengefasst mit der Begründung, nach drei zurückgelegten Rahmenfristen hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, dass die Chancen für ein Dauerengagement in ihrem Beruf äusserst gering seien. Es würden sich nun aber keine Anhaltspunkte für eine Stellensuche der Beschwerdeführerin ausserhalb ihres angestammten Metiers ergeben. Da sie offenbar die Entscheidung getroffen habe, sich weiterhin ausschliesslich um Arbeit in ihrem beruflichen Bereich zu bewerben, habe nicht die Gemeinschaft der Versicherten, sondern sie selbst die Konsequenzen dieses Entschlusses zu tragen. Im Übrigen erscheine es aufgrund ihres Engagements bei einer äusserst erfolgreichen Fernsehserie wie "A.___" nicht als glaubhaft, dass sie bereit wäre, per sofort eine Stelle im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung, auch ausserhalb ihres erlernten Berufes anzutreten (Urk. 7/19). Im abweisenden Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 wurde damit argumentiert, nach insgesamt 37 Kontrollperioden könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf ihren Berufsschutz im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG berufen (Urk. 2 S. 3). Aufgrund ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse wäre es ihr beispielsweise möglich gewesen, sich auch um Stellen bei einem Callcenter oder bei einem Übersetzungsdienst zu bewerben (Urk. 2 S. 4). Da es die Beschwerdeführerin abgelehnt habe, ausserhalb ihres bisherigen Berufes liegende Dauerbeschäftigungen zu finden, sei die (subjektive) Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Versicherte bereit gewesen wäre, zugunsten einer Dauerstelle auf ihr Engagement bei der Fernsehserie "A.___" zu verzichten.
2.2     Der Rechtsvertreter begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eine Dauerstelle suche. Es würden keine qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegen, der Beschwerdegegner habe nicht begründet, inwiefern die Stellen, für die sich die Beschwerdeführerin beworben habe, mit dem Beruf der Schauspielerin verwandt seien. Qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen würden grundsätzlich mit Einstelltagen begründet, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit stelle die schwerste Massnahme dar. Sie dürfe nicht ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei aber von der persönlichen Personalbetreuerin nie aufgefordert worden, die Suchbemühungen auf weitere Berufe auszuweiten. Es stehe damit fest, dass die Beschwerdeführerin die Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit im von Gesetz und Rechtsprechung verlangten Umfang zeigte. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch objektiv vermittlungsfähig, was vom Beschwerdegegner nicht explizit verneint werde. Dieser habe im Einspracheentscheid das Argument in der Verfügung, die Beschwerdeführerin wünsche lediglich zur Überbrückung der Zeiten zwischen den Beschäftigungsblöcken oder bei einer Nichtbeschäftigung innerhalb dieser Blöcke Arbeitsvermittlung, fallen gelassen (Urk. 1).

3.
3.1     Es steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Engagement bei der Fernsehserie "A.___", zu welchem sie sich für den Zeitraum eines Jahres verpflichtete, nicht - wie im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde - zugunsten einer Dauerstelle aufgegeben hätte (vgl. Urk. 7/16 und Urk. 7/21). Dem hätten alleine schon ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Produktionsfirma entgegengestanden. Die Arbeitslosenkasse muss davon ausgehen, dass Arbeitsverträge einzuhalten sind, und darf demnach auch davon ausgehen, dass Arbeitsverträge eingehalten werden. Zudem verdiente die Beschwerdeführerin während der Drehzeiten dergestalt, dass sie auch in den Drehpausen davon leben konnte. Des weiteren wäre ein einseitiger Ausstieg bei "A.___" dem beruflichen Fortkommen in ihrer angestammten Tätigkeit gewiss nicht förderlich gewesen. Nach zehnjähriger Karriere als Schauspielerin und nach über vier Jahren Teilnahme bei "A.___" hätte sie diese Laufbahn kaum auf's Spiel setzen wollen, zumal in keiner Hinsicht eine ökonomische Notwendigkeit dazu bestanden hätte. In diesem Lichte kann ihre Arbeit bei besagter Fernsehserie auch nicht als Zwischenverdienst betrachtet werden, den sie nur angenommen hat, um die Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken (vgl. Erw. 1.4). An diesem Befund ändert nichts, dass die Versicherte sich gemäss Unterlagen schriftlich für Vollzeitstellen beworben hatte (Urk. 7/3-10). Diese Stellen waren in der überwiegenden Mehrzahl nirgends ausgeschrieben. Es handelte sich um Blindbewerbungen (Urk. 7/21), womit in der Theaterbranche übliche wechselnde und befristete Anstellungen zweifelsohne mitgemeint waren. 
3.2     Steht aber fest, dass das Engagement bei "A.___" Priorität für die Versicherte hatte, ergibt sich zwangsläufig, dass die Versicherte im zu beurteilenden Zeitraum nicht für eine Vollzeitstelle vermittelbar gewesen ist, sondern nur für die Zeiträume zwischen den einzelnen Staffeln für einen potentiellen Arbeitgeber disponibel gewesen wäre. Damit waren ihr in der Auswahl eines Arbeitsplatzes enge Grenzen gesetzt bzw. war es für sie nicht leicht gewesen, eine entsprechende (Teilzeit-) Dauerstelle zu erhalten (vgl. Erw. 1.2). Es ist daher verständlich, dass die Beschwerdeführerin die Suche auf ihr angestammtes Metier beschränkte, in welchem zeitlich limitierte Engagements üblich sind. Insofern war die Versicherte gemäss neuerer Rechtsprechung zwar nicht mehr grundsätzlich als unvermittelbar zu betrachten (vgl. Erw. 1.3). Jedoch muss sie sich - nach bereits drei absolvierten Rahmenfristen - die Schadenminderungspflicht und damit den Umstand entgegenhalten lassen, dass sie an einer Vollzeitstelle ausserhalb ihres angestammten Metiers offensichtlich nicht interessiert war und ist. Sie hat sich aus eigenem Antrieb für die Ausübung eines Berufes entschieden, in welchem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind. Es ist zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin darauf konzentrieren will, ihren Beruf - in welchem sie Anerkennung findet - ausüben zu wollen. Wenn es aber diesem inhärent ist, dass sich Perioden mit - im vorliegenden Fall notabene sehr gut bezahlten - Engagements mit solchen ohne - oder nur unregelmässig realisierbaren zusätzlichen - Verdienstmöglichkeiten abwechseln, ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, dieses im Beruf selbst liegende Risiko abzudecken (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 7. Februar 2003, C 173/01 Erw. 3.2).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht vermittlungsfähig im Sinne der Rechtsprechung gewesen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Steffen
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).