Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00197
AL.2005.00197

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 26. August 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene C.___ war vom 31. Januar 2000 bis 22. März 2003 als Baumaschinist tätig. Wegen Rückenbeschwerden konnte er seine Arbeitsleistung ab 12. September 2000 nicht mehr erbringen (Urk. 8/42 und Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 28. März 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine halbe Rente ab 1. Februar 2003 zu (Urk. 8/23).
         Am 7. April 2003 meldete sich C.___ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/46) und beantragte am 10. April 2003 Arbeitslosenentschädigung. Dabei gab er an, eine Anstellung zu 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 15. November 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Juli 2004 (Urk. 8/5). Die am 12. Dezember 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4/1) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess C.___ am 22. April 2005 Beschwerde erheben und die Anerkennung seiner Vermittlungsfähigkeit beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 ersuchte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 2. Juni 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
         Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte.
1.2     Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Weder Gesetz noch Verordnung verlangen eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen je Kalendermonat. Deshalb muss es im Einzelfall beurteilt werden, ob die Bemühungen bei der Stellensuche genügend sind. In der Regel müssen aber mindestens zehn bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 124 V 234 Erw. 6; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, N 15 zu Art. 17).
         Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c).
Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).
1.3     Neben der Stellesuche ist die versicherte Person verpflichtet, an einer zugewiesenen zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen (Art. 64a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Rz. 672). Analog der Unzumutbarkeit des Beibehaltens einer Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen ist sie durch ein eindeutiges - allenfalls nach Abbruch beziehungsweise Nichtantreten des Beschäftigungsverhältnisses ausgestelltes - ärztliches Zeugnis oder Gutachten zu belegen (vgl. BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, N 14 zu Art. 30; ARV 1968 Nr. 17).

2.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 28. Juli 2004.
         Das AWA begründet seine Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht vermittlungsfähig im Wesentlichen unter Hinweis auf die fehlende Vermittlungsbereitschaft. Einerseits zeigten die verschiedenen, bereits im Ansatz gescheiterten Versuche, den Beschwerdeführer mittels Teilnahme an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung in den Arbeitsprozess zu reintegrieren, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich dem Arbeitsmarkt so zur Verfügung zu stellen, dass realistische Anstellungschancen bestünden. Andererseits zeige sein Verhalten während den Programmeinsätzen, insbesondere die fehlenden Bemühungen um einen Programmerfolg und die wiederholte Nichtwiederaufnahme von Programmeinsätzen nach krankheitsbedingten Absenzen, dass er sich gar nicht in der Lage sehe, Arbeit anzunehmen. Die Anmeldung auf die Arbeitsvermittlung müsse denn auch als blosse Reaktion auf den Entscheid der IV-Stelle und weit weniger als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit beurteilt werden. Dies belegten auch seine mangelnden Arbeitsbemühungen sowie das unentschuldigte Versäumnis einer Informationsveranstaltung mit Deutscheinschätzung. Dass der Beschwerdeführer bereit sei, Kurse zu besuchen und den Bildungsanteil der Programme zu absolvieren, vermöge daran nichts zu ändern, dass er auch bereit und in der Lage sein müsse, Arbeit anzunehmen (Urk. 2 S. 3 f.)
         Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihm seien während des letzten Programmeinsatzes Arbeiten zugewiesen worden, die nicht als leicht qualifiziert werden könnten und somit nicht den ihm aus medizinischen Gründen noch zumutbaren Tätigkeiten entsprochen hätten. Seine Klage über die Unzumutbarkeit der Arbeit sei nicht gehört worden, weshalb er weitergearbeitet habe und in der Folge einen Arzt habe aufsuchen müssen, der ihn schliesslich für arbeitsunfähig erklärt habe. Da seine Klage nicht ernst genommen worden sei, habe er sich berechtigt gesehen, nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit nicht mehr ins Programm zurückzukehren (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. A.___, praktischer Arzt FMH, vom 11. August 2004 kann der Beschwerdeführer wegen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eines zervikospondylogenen Syndroms links sowie wegen unspezifischen wahrscheinlich zervikal bedingten Schwindels keine schweren Arbeiten, insbesondere keine Arbeiten in gebückter Haltung oder über dem Kopf erledigen (Urk. 8/4/2). Der Beschwerdeführer kann demzufolge weiterhin körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit verrichten. Diese doch noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit lässt sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres einsetzen, weshalb der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich vermittlungsfähig ist (Art. 15 Abs. 2 AVIG).
3.2     Die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit ist demzufolge unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsbereitschaft zu prüfen.
3.2.1   Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Erfüllung seiner Pflichten als Arbeitsloser führte zu verschiedenen - inzwischen rechtskräftigen - Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seitens des AWA. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 erfolgte eine erste Einstellung für die Dauer von fünf Tagen ab 15. April 2003 wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen dem Kündigungsdatum (21. März 2003) und der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/21/1). Gleichentags verfügte das AWA eine Einstellung für die Dauer von sechs Tagen ab 10. Mai 2003 wegen unentschuldigter Nichtteilnahme an der Informationsveranstaltung mit Deutscheinschätzung vom 9. Mai 2003 (Urk. 8/20/1). Am 10. November 2003 verfügte das AWA eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. Oktober 2003 wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden August und September 2003 (Urk. 8/19/1) sowie eine solche für die Dauer von achtzehn Tagen ab 20. September 2003 wegen Abbruch eines Einsatzes bei einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nach lediglich zwei Tagen, ohne die dabei geltend gemachten gesundheitlichen Gründen durch ein Arztzeugnis zu belegen (Urk. 8/18/1).
         Mit der Anmeldung bei der B.___ zur Abklärung einer vorübergehenden Beschäftigung wurde ein erneuter Versuch zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt gestartet. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Vorstellung am 28. Oktober 2003 jedoch erklärte, wegen diverser Leiden gesundheitlich angeschlagen zu sein, viele Pausen zu benötigen und vom Arzt krank geschrieben worden zu sein, wurde eine Einsatzmöglichkeit definitiv verneint (Urk. 8/9/1).
3.2.2   Trotz bisher erfolglosen Reintegrationsversuchen wies das RAV am 24. März 2004 den Beschwerdeführer an, vom 26. Juli bis 31. Dezember 2004 täglich halbtags an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im D.___ teilzunehmen (Urk. 8/12). Bereits ab dem dritten Einsatztag, dem 28. Juli 2004, erschien der Beschwerdeführer nicht mehr am Einsatzort (Urk. 8/26/2), weswegen die Massnahme am 17. September 2004 durch den Organisator abgebrochen wurde (Urk. 8/25/5 und Urk. 8/24/2).
         Laut den Auskünften des Leiters der Metallwerkstatt im D.___ vom 12. November 2004 und 18. März 2005 sei der Beschwerdeführer am ersten Arbeitstag bei einem Rundgang eingeführt worden und habe am zweiten Tag folgende Tätigkeiten ausführen müssen: Bohren, Anreissen, Feilen (Urk. 8/6/1). Dabei sei der Beschwerdeführer zunächst am Bohrer beschäftigt gewesen und habe danach während etwa einer halben Stunde mit einem 1-2 kg schweren Hammer und einem Meissel eine 10-12 mm dicke Stahlplatte durchtrennen müssen. Diese Arbeit habe er am Amboss sitzend ausführen müssen. Schliesslich habe er im Stehen noch feilen müssen. Dabei habe er sich nie wegen zu schwerer Arbeit beschwert (Urk. 8/3).
Es kann zutreffen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit mit Hammer und Meissel aus medizinischen Gründen unzumutbar gewesen ist. Doch hätte dies durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis belegt werden müssen (vgl. Erw. 1.4). Bei den Akten liegen folgende ärztliche Zeugnisse von Dr. A.___: das erste Zeugnis datiert vom 28. Juli 2004 und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen ab diesem Datum (Urk. 8/25/4); das zweite Zeugnis wurde am 11. August 2004 ausgestellt und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli bis 11. August 2004 (Urk. 8/25/3); die gleichen Angaben enthält das dritte, am 3. September 2004 ausgestellte Zeugnis (Urk. 8/25/2). In keinem Attest, hat sich Dr. A.___ zum weiteren Verbleib des Beschwerdeführers am zugewiesenen Beschäftigungsplatz geäussert. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse lassen somit nicht darauf schliessen, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung beim D.___ aus medizinischer Sicht unzumutbar gewesen sei.
         Eine über den 11. August 2004 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 8/25/1 und Urk. 8/24/1). Es durfte daher erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer am 12. August 2004 am Einsatzort wieder gemeldet und versucht hätte, an mehreren Einsätzen teilzunehmen und eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit auszuüben. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer hingegen deutlich die fehlende Bereitschaft manifestiert, die nötige, ihm zumutbare Willensanstrengung aufzubringen, um in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert zu werden.
3.2.3   Auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft lassen auch die mangelhaften Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers schliessen. Anhand der Formulare zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen kann der Beschwerdeführer in den Monaten August 2004 bis März 2005 lediglich 40 Bewerbungen nachweisen, und zwar drei bis neun Bewerbungen pro Kontrollperiode. Bei den - vielfach mehrfach - angefragten Arbeitgebern handelt es sich um Firmen im Kanton Zürich (Urk. 8/16/1-6). Bei einer Arbeitslosigkeit von bereits weit über einem Jahr Dauer kann eine Stellensuche mit einer solch tiefen Anzahl Bewerbungen und der Einschränkung des Suchgebiets auf den Wohnkanton nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden.
3.3     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei der Teilnahme an vorübergehenden Beschäftigungen und bei der Stellensuche die - trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit - fehlende Bereitschaft kundgetan hat, seine Arbeitskraft in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit einzusetzen. Vor dem Hintergrund der seit Beginn der Arbeitslosigkeit fehlende Ernsthaftigkeit bei der Erfüllung der einer arbeitlosen Person obliegenden Pflichten hat das AWA zu Recht die subjektive Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit als nicht erfüllt betrachtet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse SYNA, Zahlstelle Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).