AL.2005.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. März 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 9. März 2005 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Juni 2004 aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung abgelehnt hat (Urk. 2 S. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. April 2005, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2005 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
         dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. Erw. 7b/bb),
         das EVG in seinem Urteil vom 11. Juli 2005 in Sachen L. (C 145/05) weiter festhielt, dass eine Gesellschaft mit der Konkurseröffnung lediglich aufgelöst, das heisst in das Liquidationsstadium überführt, nicht aber bereits gelöscht werde; während der Liquidationsphase die gesetzlichen und statutarischen Organe - unter Vorbehalt der konkursrechtlichen Vorschriften - ihre Kompetenz, soweit diese für die Liquidation der Firma erforderlich seien, weiter behalten würden;
         in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Liquidationsbeschluss der A.___ Transport GmbH (öffentliche Urkunde vom 29. September 2004), bei welcher der Beschwerdeführer zuletzt gearbeitet habe, als Gesellschafter und Geschäftsführer der genannten Firma im Handelsregister eingetragen gewesen sei, was in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kurzarbeitszeitentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) zu einer Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führe (Urk. 2 S. 2),
         der Beschwerdeführer demgegenüber geltend machte, dass durch die Einstellung der Betriebstätigkeit und durch den Lastwagenverkauf selbst bei formeller Entscheidungsfreiheit die tatsächliche Entscheidungsfreiheit gar nicht mehr gegeben war; es seit Anfang Juni 2004 aufgrund der ergriffenen Liquidationsmassnahmen zudem nicht mehr möglich gewesen sei, eine Betriebstätigkeit weiterzuführen, insbesondere nach dem Verkauf des Lastwagens (Urk. 1 S. 3);
         vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt für die A.___ Transport AG tätig gewesen ist, bevor er die dort ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur aufgrund gesundheitlicher Probleme aufgeben musste (Urk. 7/14, Urk. 7/20 S. 4 f.),
         er sich in der Folge am 28. Juni 2004 beim RAV Bülach zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 7/12),
         er seit dem 24. Juni 1994 als Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ Transporte GmbH im Handelsregister eingetragen ist, wobei ihm die Zeichnungsberechtigung infolge Liquidation ab dem 18. Oktober 2004 entzogen wurde und er weiter seit dem 12. April 2005 lediglich als Gesellschafter eingetragen ist (Urk. 2/3),
         ein Versicherter mit im Handelsregister eingetragener Organstellung während der Liquidation und bis zum Abschluss derselben inklusive Löschung der Firma im Handelsregister praxisgemäss als arbeitgeberähnliche Person gilt und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung durchsetzen kann, was - wie das EVG festhielt - mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem gewissen Widerspruch stünde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des EVG vom 28. Juli 2005 i.S. E, C 94/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen),
         somit die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Beschluss der Liquidation der A.___ Transport AG keine Wiederaufnahme des Geschäftsbetrieb geplant hat, keinen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
         dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt;

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).