Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00204
AL.2005.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

dieser substituiert durch lic. iur. Barbara Pfister
Henric Petri-Strass 19, 4051 Basel

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1963, war seit Juni 1996 bei der Schauspielhaus Q.___ AG als Schauspieler angestellt. Im Oktober 2001 fiel seitens der Schauspielhaus Q.___ AG die Entscheidung, den für jede Spielzeit wieder verlängerten Vertrag auf das Ende der Spielzeit 2002/2003 nicht mehr zu erneuern. Damit endigte der Vertrag per 31. Juli 2003 (Urk. 8/13/4/1-4).
1.2     Am 13. Juni 2003 hatte sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 8/10) und gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Urk. 8/11). In der Folge erfüllte er die Kontrollvorschriften und bezog ab Eintritt der Arbeitslosigkeit auch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/12 ff.). Für den Monat Juli 2004 (1. bis 17.) sowie für den September 2004 (2. bis 30.) meldete der Versicherte die Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit am Theater in A.___ (Deutschland; Urk. 8/12/12, Urk. 8/12/14).
1.3     Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 ersuchte die für den Versicherten zuständige Arbeitslosenkasse Comedia das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 verneinte das AWA in der Folge die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zwischen dem 14. Juni und dem 31. Oktober 2004 (Urk. 8/4). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Basel, dieser substituiert durch lic. iur. Barbara Pfister, daselbst, am 6. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/5). Diese Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005 ab (Urk. 8/6 = Urk. 2).
1.4     Im November und Dezember 2004 trat der Beschwerdeführer mehrmals am Theater in A.___auf (vgl. Urk. 11/8/7/1 ff.), woraufhin die Arbeitslosenkasse Comedia das AWA mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit ab November 2004 ersuchte (Urk. 11/8/1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2004 (Urk. 11/8/3). Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2005 Einsprache (Urk. 11/8/4), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 abwies (Urk. 11/8/6 = Urk. 11/2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. April 2005 und gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 11/2) am 16. Juni 2005 Beschwerde mit den Antrag, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und es sei die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 14. Juni bis 31. Oktober 2004 sowie ab 1. November 2004 zu bejahen. In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 8. März 2005 stellte er den Eventualantrag, es sei für die Zeit vom 14. Juni bis 27. Juni, vom 18. Juli bis 1. September und vom 17. Oktober bis 31. Oktober 2004 die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Mit Bezug auf den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 beantragte er ferner, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung bezüglich der Vermittlungsfähigkeit während des Zeitraumes vom 14. Juni bis 31. Oktober 2004 zu sistieren respektive es seien die Verfahren zusammenzulegen (Urk. 1, Urk. 8/1). In den Vernehmlassungen vom 25. Mai und 20. Juli 2005 hielt das AWA an seinen Entscheiden fest (Urk. 7, Urk. 11/7). Mit Verfügungen vom 30. Mai 2005 und vom 15. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9, Urk. 11/9).

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Da beiden Prozessen der nämliche Streitgegenstand zu Grunde liegt - strittig ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im zusammenhängenden Zeitraum vom 14. Juni bis 31. Oktober 2004 sowie ab 1. November 2004 - rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers zu vereinigen. Der Prozess Nr. AL.2005.00315 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2005.00204 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. AL.2005.00315 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-9 geführt.

2.      
2.1     Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
2.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie be-reit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
2.3     Nach der Rechtsprechung können fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis sein, dass die versicherte Person gar nicht gewillt war, eine ihrer Arbeitskraft entsprechende Tätigkeit anzunehmen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung verbietet. Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellenbemühungen allein gefolgert werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte.
         Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es somit besonders qualifizierter Umstände. Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte. Sind aber zumindest gewisse Anstrengungen unternommen worden, so kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsfähigkeit erkannt werden. Auch qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle, wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich, rechtfertigen grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dort, wo die versicherte Person ihre Bemühungen um Arbeit auf das bisherige Berufsfeld richtet, obschon dort keine Anstellungschancen bestehen und die versicherte Person wegen ihrer einseitigen Stellenbemühungen schon mehrfach vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 87 f. Rz 219).
2.4     Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass Versicherte, die auf Grund von berufs- und arbeitsmarktspezifischen Umständen nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen, nicht grundsätzlich als vermittlungsunfähig gelten. Es betrifft dies namentlich Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise Musiker, Schauspieler und Artisten (Art. 11 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV; vgl. BGE 110 V 211 ff. Erw. 2 und 3; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 79 zu Art. 15). Dem bei dieser Kategorie von Versicherten bestehenden erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird zudem durch die Nichtanrechnung des Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen (Art. 6 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG; Gerhards, a.a.O., N 37 und 49 zu Art. 11).
2.5     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Situation von Angehörigen der erwähnten Berufsgruppen unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit mit derjenigen von Personen vergleichbar, die ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung halten. Zu verneinen ist die Vermittlungsfähigkeit dann, wenn die versicherte Person die Möglichkeit hätte, ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, dies aber gar nicht will (ARV 2000 Nr. 29 S. 152 f.). Hingegen ist dann nicht von einer Tätigkeit auf Abruf sondern von einer Zwischenverdiensttätigkeit auszugehen, wenn sich der Angehörige einer der erwähnten Berufsgruppen nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken, auf Abruf zur Verfügung hält, nachdem es nicht gelungen ist, eine neue Vollzeitbeschäftigung zu finden (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209).
2.6     In einem neueren Entscheid bestätigte das EVG seine Praxis, indem es ausführte, die versicherte Person in jenem Verfahren habe sich, nicht anders als in den Fällen, in denen die versicherte Person ihre Arbeitskraft aus freien Stücken auf Abruf zur Verfügung halte und alsdann mit einer von ihr selbst zu tragenden Verminderung oder einem Ausbleiben der Einsatznachfrage konfrontiert sei, aus eigenem Antrieb für die Ausübung eines Berufes (in casu Kameramann) entschieden, in welchem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich seien und ein gewisser Arbeitsausfall zwischen zwei oder drei Engagements als normal bezeichnet werden müsse. Des Weiteren hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass überhaupt nach einer Dauerstelle gesucht worden sei. Sämtliche Arbeitsbemühungen hätten sich darauf beschränkt, sich stets auf zeitlich befristete Stellen als Kameramann zu bewerben. Es sei zwar verständlich, dass sich die versicherte Person auf den von ihr gewählten Beruf konzentrieren wolle, jedoch sei es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das jenem Beruf inhärente Risiko abzudecken, dass sich Perioden mit Engagements mit solchen ohne abwechselten. Die gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 und 8 Abs. 1 AVIV um einen Tag verlängerte Wartezeit in gewissen Berufen entbinde nicht von der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht. Dies würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung führen (Urteil in Sachen M. vom 7. Februar 2003, C 173/01, Erw. 3.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Der Beschwerdegegner begründete die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in den angefochtenen Einspracheentscheiden damit, gemäss den Nachweisformularen betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer ausschliesslich als Schauspieler, Musiker oder Sprecher beworben. Bei seinem Beruf handle es sich selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen solchen, bei dem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich seien und ein gewisser Arbeitsausfall zwischen zwei Engagements als normal bezeichnet werden müsse. Es lägen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni und Oktober 2004 respektive ab November 2004 überhaupt eine Dauerstelle gesucht habe. Sämtliche seiner Arbeitsbemühungen hätten sich stets auf zeitlich befristete Stellen als Schauspieler, Musiker oder Sprecher bezogen. Wenn es dem Beruf des Beschwerdeführers aber inhärent sei, dass sich Perioden mit Engagements mit Perioden ohne Verdienstmöglichkeiten abwechselten, dann sei es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, dieses im Beruf selbst liegende Risiko abzudecken. Da der Beschwerdeführer den Entscheid getroffen habe, sich ausschliesslich um Arbeit in seinem beruflichen Bereich zu bewerben, habe nicht die Gemeinschaft der Versicherten, sondern er selber die Konsequenzen dieses Entschlusses zu tragen. Der Beschwerdeführer hätte sich auch um berufsfremde Arbeitsstellen bemühen müssen. Insgesamt sei somit die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu verneinen. Bei dieser Sachlage könne es offen bleiben, ob der vom Beschwerdeführer im Ausland erzielte Verdienst ein Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG sei, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ganz generell den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetze (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4, Urk. 8/4 S. 3 Ziff. 3, Urk. 11/2 S. 3 f. Ziff.4, Urk. 11/8/3 S. 3 Ziff. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, für die Annahme von Vermittlungsunfähigkeit bedürfe es besonders qualifizierender Umstände. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Er habe sich in der ganzen Zeit sehr aktiv um eine Stelle bemüht. Um dieses Ziel zu erreichen und um die Berufschancen zu steigern, sei er auch im nahen Ausland auf Stellensuche gegangen. Auch wenn es sich bei diesem Bemühungen um befristete Stellen gehandelt habe, heisse dies noch lange nicht, dass daraus nicht eine unbefristete Anstellung hätte werden können. Des Weiteren sei er jederzeit bereit, mehrere der in der Schauspielerei üblichen befristeten Arbeitsverträge miteinander zu koordinieren. Die Arbeitsbereitschaft sei mit anderen Worten vorhanden und die notwendigen Bemühungen habe er unternommen. Zu berücksichtigen sei gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG, dass eine Arbeit dann nicht zumutbar sei, wenn sie die Wiederbeschäftigung der versicherten Person in ihrem Beruf wesentlich erschwere. Die Vorschrift der Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit wolle verhindern, dass die versicherte Person durch eine ausserberufliche Tätigkeit, die unter Umständen lange ausgeübt werde, ihre eigene berufliche Qualifikation vermindere oder verliere. Auf diese Bestimmung könnten sich insbesondere hoch qualifizierte Berufspersonen berufen, welche durch längere Absenz vom angestammten Berufsfeld Gefahr liefen, auf ihren Gebiet künftig chancenlos zu sein. Die herrschende Lehre sei der Ansicht, dass es während einer bestimmten Zeit erlaubt sein solle, sich zunächst vornehmlich im angestammten Beruf zu bewerben. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit sei für jeden Einzelfall eine Abwägung aller Faktoren vorzunehmen. Die Qualifikationen einer Person seien zu beachten, des Weiteren ihre Berufschancen im angestammten sowie in einem anderen Berufsfeld. Zu unterscheiden sei auch zwischen einer Stellenzuweisung, wo eine strengere Beurteilung Platz greife, und der Beurteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen. Unter Berücksichtigung der ins Gewicht fallenden Faktoren verfüge er über eine hochqualifizierte Berufserfahrung. Seit vielen Jahren sei er als Schauspieler für Film, Fernsehen und Theater, als Sprecher im Radio, für Synchronisationen und für Vertonungen von Hörspielen sowie als Bühnenmusiker im Theater tätig. Für das berufliche Fortkommen sei es unabdingbar, auf der Bühne sichtbar zu bleiben. Dies würde durch eine ausserberufliche Tätigkeit wesentlich erschwert. Es werde somit bestritten, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich eine ausserberufliche Tätigkeit zu suchen. Insgesamt ergebe sich, dass er bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei. Sollte dennoch an der Vermittlungsunfähigkeit festgehalten werden, sei zu beachten, dass er lediglich in der Zeit vom 28. Juni bis 17. Juli und vom 2. September bis 16. Oktober 2004 effektiv durch sein Engagement in A.___ beschäftig gewesen sei (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 1 ff., Urk. 8/5 S. 4 f. Ziff. 7 ff., Urk. 11/1 S. 3 f. Ziff. 5, Urk. 8/4 S. 3 Ziff. 5).

4.       Im Zusammenhang mit der Beurteilung der strittigen Vermittlungsfähigkeit fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm ausgefüllten Formular betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Juni 2003 sowie gemäss der Bestätigung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 13. Juni 2003 eine Vollzeitbeschäftigung suchte (Urk. 8/10-11). Vor diesem Hintergrund sind somit die Suchbemühungen des Beschwerdeführers zu beurteilen.
5.       Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten ausgefüllten Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ergibt sich, dass er sich in der vorliegend in Betracht fallenden Zeit ab Juni 2004 fast ausschliesslich für Stellen als Schauspieler beworben hat, in wenigen Fällen auch als Musiker oder Sprecher (Urk. 8/2/1-8, Urk. 11/8/5/1-6). Eine Stellensuche ausserhalb des angestammten Berufsbereichs erfolgte bisher nicht, was der Beschwerdeführer, wie in vorstehender Erwägung 3.2 bereits erwähnt, damit begründet, in seinem Beruf sei es wichtig, auf der Bühne präsent zu sein.
         Dem hält die Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht entgegen, dass es die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG gebiete, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden respektive zu verkürzen und sich die versicherte Person auch ausserhalb des bisherigen Berufs nach einer Arbeit umzusehen habe.
         Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der Grundsatz, sich auch ausserhalb des bisherigen Berufsfeldes um Arbeit zu bemühen, nicht von allem Anfang an und uneingeschränkt gilt, was allein schon aus dem Gesetzeswortlaut erhellt. Der dritte Halbsatz des zweiten Satzes von Art. 17 Abs. 1 statuiert nur dort eine Pflicht zur ausserberuflichen Stellensuche, wo dies nötig ist („nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes“). Wann dies der Fall ist bestimmt sich nach der Praxis aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles. Von Bedeutung ist vor allem, ob und in welchem Umfang auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit Stellenangebote vorhanden sind. Je nach dem hat die versicherte Person sich unverzüglich auch um eine ausserberufliche Tätigkeit zu bemühen oder, wenn im betreffenden Erwerbszweig genügend Stellen vorhanden sind, ist eine längere Zeit auf die Bedürfnisse der versicherten Person Rücksicht zu nehmen, weiterhin im bisherigen Beruf tätig zu sein (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 95 Rz 240 mit Hinweisen).
         Des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass bei mangelndem Nachleben der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht von einer Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann, sondern vorerst lediglich von einer ungenügenden Erfüllung der Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Beim Beschwerdeführer als Schauspieler gilt es zudem zu beachten, dass er zwar einer Berufskategorie angehört, in denen wechselnde oder befristete Anstellungen häufig sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIV), was nach der Rechtsprechung sogar zur Verneinung der Anspruchsberechtigung führen kann, aber nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass überhaupt nach einer Dauerstelle gesucht wird und die versicherte Person sämtliche Arbeitsbemühungen darauf beschränkt, sich stets auf zeitlich befristete Stellen zu bewerben (vgl. vorstehende Erw. 2.4). Wie es sich vorliegend verhält, ist näher zu prüfen.
6.       Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner beanstandeten Stellenbe-mühungen brachte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 30. November 2004 vor, während der letzten drei Jahre seiner Anstellung am Schauspielhaus Zürich sei er nur ungenügend beschäftigt und daher als Schauspieler „unsichtbar“ gewesen. Dies sei für einen Theaterschaffenden eine nachteilige Situation. Aus diesem Stillstand habe er sich zu lösen versucht, indem er verschiedene vorübergehende Engagements angenommen habe, sowohl in der Schweiz als auch im Ausland, welche der Beschwerdegegner vorerst auch kommentarlos als Zwischenverdienste abgerechnet habe. Die stete Präsenz im Rahmen von befristeten Engagements verbesserten die Chancen, auch wieder zu einer längerfristigen Anstellung zu kommen, weshalb dies sehr wichtig sei. Im Bereich Theater und Schauspielerei laufe fast nichts über schriftliche Bewerbungen. Solche blieben oft unbeantwortet (Urk. 8/3/2 S. 6 f. Ziff. 12).
         Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2005 wies der Beschwerdeführer darauf hin, sein Ziel sei es, als Schauspieler wieder vermehrt sichtbar zu sein, um den Einstieg in ein festes Engagement zu finden. Diesbezüglich sei er auf gutem Wege, nachdem er bei zahlreichen Produktionen an verschiedenen Theatern habe mitarbeiten können. Eine derartige Präsenz spreche sich herum und empfehle einen als Schauspieler weiter (Urk. 8/9/4 S. 1 Ziff. 4).
         In derselben Stellungnahme wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, er sei von 1986 bis 2003 ununterbrochen als Schauspieler fest engagiert gewesen - am Schauspielhaus B.___, an den C.___ Bühnen, am Nationaltheater D.___ und am Schauspielhaus in Q.___ - und das jeweils neue Engagement habe sich jeweils nahtlos an das vorherige gereiht. Seit seiner Arbeitslosigkeit habe er sich mehrfach um ein Festengagement beworben, dies am Theater in E.___, am Theater F.___, am Schauspielhaus, am Theater am G.___, am H.___ und am I.___ Theater. Das Problem sei jedoch, dass solche Bewerbungen über das Jahr hinweg nicht so ergiebig seien, denn in der Regel komme es jeweils im Oktober oder November zu Vakanzen, da dann die Verträge seitens der Theater oder Schauspieler nicht mehr verlängert würden (Urk. 8/9/4 S. 2 Ziff. 5 und 7).
7.       Aus den im Einzelnen nicht bestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass in seinem Berufsbereich zeitlich eng befristete Engagements für einzelne Produktionen zwar häufig sind (dies zeigen die verschiedenen kürzeren Engagements des Beschwerdeführers seit Eintritt der Arbeitslosigkeit; vgl. Urk. 8/3/2 S. 6 Ziff. 12, Urk. 8/1/2 S. 2, Urk. 11/8/7/2-3), dass aber sehr wohl auch längerdauernde Anstellungen im Sinne einer festen Zugehörigkeit zu einem Ensemble existieren. Über solche Anstellungen verfügte der Beschwerdeführer denn auch unbestrittenermassen bis anhin.
         Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich in seinem Berufsbereich nicht um die Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung bemühte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer schwergewichtig Suchbemühungen in Bezug auf eine vollzeitliche Anstellung als Schauspieler unternahm (vgl. Urk. 8/2/1-8, Urk. 8/2/35-36, Urk. 8/2/46, Urk. 8/2/51-53) und sich nicht nur für im vornherein befristete Engagements bewarb. Die Annahme der vorübergehenden Engagements seit Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgte somit nicht freiwillig, sondern vielmehr im erkennbaren Bemühen, als Schauspieler so präsent wie möglich zu sein und um dadurch die Chancen auf ein längerfristiges Engagement zu verbessern. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer berufsgruppenspezifischen Vermittlungsunfähigkeit in Bezug auf eine dauerhafte Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des EVG (vgl. vorstehende Erw. 2.6) gesprochen werden. Insofern ist für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Oktober 2004 und ab November 2004 ist die Anspruchsberechtigung unter dem Blickwinkel der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) zu bejahen.
8.       Ob die Suchbemühungen des Beschwerdeführers in der vorliegend in Frage stehenden Zeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht stets genügend waren, war bis anhin nicht zu prüfen und ist auch vorliegend nicht weiter zu beurteilen. Auch auf den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Standpunkt, er habe sich aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen im vorliegend fraglichen Zeitraum gar nicht um eine ausserberufliche Anstellung bemühen müssen (vgl. vorstehende Erw. 3.2), ist somit nicht näher einzugehen. Fest steht aber aufgrund der dokumentierten Suchbemühungen, dass keine Vermittlungsunfähigkeit infolge wiederholter und gravierender Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne des in vorstehender Erwägung 2.3 Ausgeführten gegeben ist.
9.       Da die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 14. Juni bis 31. Oktober 2004 und ab November 2004 grundsätzlich zu bejahen ist, ist der Einwand des Beschwerdegegners zu prüfen, die Anspruchsberechtigung sei gleichwohl zu verneinen, weil der Anspruch auf Leistungen den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetze, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, da er sich in der in Frage stehenden Zeit verschiedentlich in Deutschland aufgehalten habe.
         Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt die Anspruchsberechtigung voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung erfüllen das Wohnerfordernis, wenn sie in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches zu verlangen, lässt sich weder mit dem deutschsprachigen Gesetzestext noch mit dem Zweck des Wohnsitzerfordernisses vereinbaren, weil sich auch beim gewöhnlichen Aufenthalt der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden muss, so dass eine Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen möglich ist. Zudem entstünde im Verhältnis zu den Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung eine rechtsungleiche Behandlung. Nach der Rechtsprechung sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten (Nussbaumer, a.a.O., S. 58 Rz 139 f. mit Hinweisen, Urteil des EVG in Sachen M. vom 27. Juni 2000, C 313/99, Erw. 5).
         Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 28. Juni bis 17. Juli 2004 und vom 2. September bis 17. Oktober 2004 zwecks Proben für das Stück „J.___“ in A.___ aufhielt, des Weiteren am 10., 12., 13., 18., 19. und 27. November sowie am 5. Dezember 2004 für Aufführungen des genannten Stückes (Urk. 8/1, Urk. 8/3/1 S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 7 i.V.m. Urk. 8/3/2 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 7, Urk. 8/9/3 S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 6 i.V.m. Urk. 8/9/4 S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 6). Da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt, ist für die genannte Zeit der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG somit zu verneinen. Für die genannte Zeit erfolgte die Verneinung der Anspruchsberechtigung daher zu Recht.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerden zwar die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 14. Juni 2004 zu bejahen ist, jedoch mangels tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 28. Juni bis 17. Juli 2004 und 2. September bis 17. Oktober 2004 und für den 10., 12., 13., 18., 19. und 27. November sowie für den 5. Dezember 2004 zu verneinen ist.
11.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. AL.2005.00315 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2005.00204 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 8. März und 31. Mai 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Anspruchsberechtigung unter dem Aspekt der Vermittlungsfähigkeit ab 14. Juni 2004 zu bejahen ist, dass jedoch mangels tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz für Zeit vom 28. Juni bis 17. Juli 2004 und 2. September bis 17. Oktober 2004 und für den 10., 12., 13., 18., 19. und 27. November sowie für den 5. Dezember 2004 die Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Barbara Pfister
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- das Staatssekretariat für Wirtschaft seco
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).