Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00209
AL.2005.00209

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 9. August 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 18. März 2005 (Urk. 7/14) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. April 2005 (Urk. 2) - einen Anspruch P.___s auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2005 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat,
         nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 25. April 2005, mit welcher P.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 27. Mai 2005, mit der sie an ihrem Entscheid festgehalten hat (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
         in Erwägung, dass
         die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
         laut Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG (in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung) die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (wobei die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt [Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG]),
         als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), wobei es allein auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 66 Rz. 167); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden und je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV),
         strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 17. Januar 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,
         die Arbeitslosenkasse zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer innerhalb der hier relevanten, vom 17. Januar 2003 bis 16. Januar 2005 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während insgesamt mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist; das Arbeitsverhältnis mit der Firma A.___ AG rund zweieinhalb Monate - vom 10. März bis 23. Mai 2003 - dauerte (Urk. 7/8); er bei der Firma B.___ während sieben Monaten, vom 1. Juni bis zur - per 31. Dezember 2004 - durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung angestellt war (Urk. 7/3),
         der Beschwerdeführer jedoch vorbrachte, die Kündigung durch die Firma B.___ sei widerrechtlich, da sie während seiner Krankheit erfolgt sei (Urk. 1), und er diverse ärztliche Zeugnisse zu den Akten reichte, die ihm für den Zeitraum vom 19. Oktober 2004 bis am 16. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (Urk. 3/2-5),
         der Arbeitgeber gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b Obligationenrecht das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit während der Dauer von 30 Tagen nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist; sich der Beschwerdeführer bei der Firma B.___ im ersten Dienstjahr befand (Urk. 7/6) und seit mehr als 30 Tagen krankgeschrieben war (Urk. 7/3, 3/5), als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2004 per 31. Dezember 2004 auflöste (Urk. 7/4), weshalb die Kündigung zulässig war; es demnach innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist bei einer Beitragszeit von insgesamt weniger als zwölf Monaten bleibt,
         auch kein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt, da der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG); dem Beschwerdeführer vielmehr trotz seiner gesundheitsbedingten Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben wäre, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben,
         die Arbeitslosenkasse aufgrund des Gesagten den Anspruch des Beschwerdeführer auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2005 zu Recht verneint hat;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).