AL.2005.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 9. Februar 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 19. April 2005 den Anspruch von D.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Februar 2005 verneint hat (Urk. 9/5),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. April 2005, mit welcher D.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 29. Juni 2005 (Urk. 8),
unter Hinweis darauf, dass die Parteien in ihrer Replik vom 18. Juli 2005 (Urk. 13) sowie Duplik vom 13. September 2005 (Urk. 16) vollumfänglich an ihren Anträgen festgehalten haben,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2000 bis am 31. Januar 2004 als Geschäftsführer für die A.___ AG gearbeitet hat (Urk. 9/24),
dass er danach eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und das B.___ gegründet hat (Urk. 9/12),
dass er der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 1. April 2005 (Urk. 9/3) mitgeteilt hat, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit per 23. Februar 2005 eingestellt,
dass er am 24. Februar 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum gestellt hat (Urk. 9/20),
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 9/19) die Anspruchsberechtigung mit der Begründung verneint hat, der Beschwerdeführer könne lediglich für den Zeitraum von 11,233 Monaten beitragspflichtige Beschäftigungen nachweisen,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. März 2005 Einsprache erhoben hat (Urk. 9/18),
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2005 unter Vorbehalt der (generellen) Anspruchsberechtigung besondere Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2005 zugesprochen hat (Urk. 9/4),
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Einspracheentscheid vom 19. April 2005 (Urk. 9/5) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Februar 2005 wiederum verneint und dies damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer weder den Umfang noch die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit habe belegen können, und dass daher die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht anwendbar sei,
dass eine versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG),
dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) beginnt,
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich bei Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine selbständige Erwerbstätigkeit mit dem B.___ ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgenommen hat (vgl. Antrag vom 24. Februar 2005, 9/20),
dass er sich per 23. Februar 2005 bei der Ausgleichskasse als selbständig Erwerbender abgemeldet hat (Urk. 9/3),
dass damit grundsätzlich von einer Aufgabe der selbständige Erwerbstätigkeit auszugehen ist,
dass es dabei keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften konnte,
dass die Vermittlungsfähigkeit nicht schon deshalb zu verneinen ist, wenn der Beschwerdeführer nach dem 23. Februar 2005 teilzeitlich noch gewisse Aufgaben auf eigene Rechnung weitergeführt hat, diese Einkünfte jedoch im Rahmen des Zwischenverdienstes zu berücksichtigen wären,
dass sich demnach die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 9a Abs. 2 AVIG verlängert,
dass die Beschwerdegegnerin daher die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung ab dem 24. Februar 2005 neu zu prüfen haben wird,
dass sie dabei die geänderte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in seinem Urteil vom 12. September 2005 in Sachen A., C 247/04 zu beachten haben wird, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens sechs, ab 1. Juli 2003 zwölf, Beitragsmonaten sei (BGE 113 V 352) und dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen könne, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung,
dass es im Weiteren zu berücksichtigen geben wird, dass die versicherte Person beim Bezug von besonderen Taggeldern während der Planungsphase nicht (mehr) vermittlungsfähig sein muss (Art. 71b Abs. 3 AVIG),
dass die Sache daher zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 24. Februar 2005 - ihrem Eventualantrag entsprechend (Urk. 8) - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Februar 2005 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).