Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00214
AL.2005.00214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 24. August 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren am (...), arbeitete vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 als Substitut beim Rechtsanwaltsbüros A.___ im Ausmass von 100 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 7/22). Die Beendigung der Beschäftigung erfolgte durch den Versicherten mit Hinweis auf den Ablauf des Praktikumsjahres (Urk. 7/22 Blatt 3).
         Am 6. Juli 2004 teilte das Obergericht des Kantons Zürich (Anwaltsprüfungskommission) K.___ mit, dass die von ihm am 10. Mai 2004 erstellte Prüfungsarbeit für das Rechtsanwaltsexamen am 20. Juni 2004 abgenommen worden sei und er innert einer Frist von sechs Monaten „ab heute“ die ganze mündliche Prüfung abzulegen habe (Urk. 7/10). Am 28. Januar 2005 bestätigte die Anwaltsprüfungskommission die am 28. Januar 2005 abgenommene mündliche Prüfung, womit die ganze Prüfung als bestanden erklärt und dies dem Kandidaten eröffnet worden sei (Urk. 7/11; vgl. auch Urk. 7/12).
         Am 1. Februar 2005 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/23) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum (Urk. 7/17).

2.       Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend „Kasse“) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005, da K.___ weder die Mindestbeitragszeit erfüllt noch ein Grund für die Befreiung für die Beitragszeit bestanden habe (Urk. 7/7 = Urk. 7/18). Die dagegen am 14. März 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Isler erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Kasse mit Entscheid vom 31. März 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

3.       Dagegen erhob der (weiterhin) durch Rechtsanwalt Dr. Isler vertretene Versicherte am 28. April 2005 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Einsprecher ab 1. Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, dies unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht wird um die Einholung einer Vernehmlassung des seco, Direktion für Arbeit, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Ressort Rechtsvollzug, Bern, zur vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage ersucht (Urk. 1 S. 2).

         In der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2005 beantragt die Kasse Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um Begrüssung des seco mit dem zutreffenden Umstand begründet, dass die Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung kantonal geregelt sei und demnach in der Schweiz unterschiedliche Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Erlangung des Rechtsanwaltspatents zur Anwendung gelangten, weshalb im angeführten Berner-Beispiel die Absolvierung der Prüfung wie ein Studienabschluss beurteilt werde und ein Versicherter nach der Anwaltsprüfung ohne weiteres Arbeitslosenentschädigung beanspruchen könne, kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass gerade diese Argumentation die Unterschiedlichkeit der denkbaren Sachverhaltskonstellationen zur Voraussetzung hat. Es besteht bei einer solchen Ausgangslage kein Raum für eine „gleiche“ Behandlung ungleicher Sachverhalte. Es ist mit anderen Worten für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht dasselbe, ob ein Anwaltspatent direkt im Rahmen der juristischen Grundausbildung (vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 3/2) oder ob jenes nach den Zürcherischen Gegebenheiten erworben wird. Wie es sich damit jedoch im Einzelnen verhält, kann offen bleiben: Der Beschwerdeführer hat sein Anwaltsexamen im Kanton Zürich abgelegt, dem Kanton, indem er auch Arbeitslosenentschädigung beansprucht. Es ist Aufgabe dieses Gerichts, die konkret vorliegende Situation zu beurteilen und den entsprechenden Rechtsstreit zu entscheiden, und es kann nicht darum gehen, eine allenfalls wünschbare Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis zu initiieren. Soweit es um das Gebot der gleichen Rechtsanwendung für gleichgelagerte Fälle geht, wird diese Aufgabe von den Sozialversicherungsgerichten der Kantone und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) (gesamtschweizerisch) wahrgenommen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Begrüssung des seco, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden kann.

2.      
2.1     Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat keine materiellrechtlichen Neuerungen mit sich gebracht, weshalb nicht zu entscheiden ist, ob und gegebenenfalls inwiefern solche vorliegend überhaupt anwendbar wären.
2.2     Eine versicherte Person hat unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
         Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung). Als Beitragszeit zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
         Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
2.3     Zu ergänzen ist, dass als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (BGE 122 V 44 Erw. 3c/aa; ARV 1996/97 Nr. 5 S. 13 Erw. 2a) gilt. Als Abschluss einer Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in dem die versicherte Person davon Kenntnis erhält, dass sie die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b). Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich zur Ausbildungsdauer (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen). Die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung muss zudem genügend überprüfbar sein (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b mit Hinweisen). Zudem bedarf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit eines Kausalzusammenhangs zwischen den in Art. 14 Abs. 1 AVIG angeführten Gründen und der Nichterfüllung der Beitragszeit (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweis; vgl. auch ARV 2001 Nr. 2 S. 7 2 Erw. 2b). Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bedarf (mithin) zeitlich intensiver Vorbereitungsarbeiten, die die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).
         Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur dann vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG angeführten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Denn bei genügender Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zur Anwendung (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).

3.
3.1     Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. Februar 2003 bis 31. Januar 2005) mit elf Beitragsmonaten nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten ausweisen (vgl. Urk. 7/18 S. 2). Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind.
3.2     Hat der Beschwerdeführer mit seiner Vorbereitung für das Anwaltsexamen am 1. Januar 2004 begonnen (Urk. 7/4 S. 3) und wurde die Prüfung am 25. Januar 2005 als bestanden erklärt (Urk. 7/11), dauerte die Zusatzausbildung insgesamt 12 Monate und 25 Tage (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 2.3).
         Die Kasse stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG angeführten Befreiungsgründe müssten mehr als 12 Monate gedauert haben, um eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu rechtfertigen (Urk. 2). Allerdings verweist die Verwaltung auf ein am 27. Juli 2004 ergangenes Urteil des Sozialversicherungsgerichts, nachdem es sich nicht rechtfertigen lässt, die Dauer der Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung auf 12 Monate oder mehr anzusetzen (AL.2004.00173). Zudem liege ein Befreiungsgrund nur dann vor, wenn die Ausbildung die versicherte Person vollzeitlich in Anspruch genommen habe und der geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Aus- und/oder Weiterbildung und der fehlenden Möglichkeit, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, bestehe. Auch gehe das Sozialversicherungsgericht (AL.1997.01386) ebenso wie das EVG (nicht publiziertes Urteil vom 30. April 1998; C 7/98) davon aus, dass die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung berufsbegleitend möglich sei (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), die vorstehend wiedergegebene Praxis erscheine gegenüber jenen Prüflingen als sehr hart und unangemessen, die die Anwaltsprüfung nicht auf den ersten Anhieb bestehen und diese deshalb nochmals wiederholten müssten. Wenn ein Prüfling eine Teilprüfung nicht bestehe, verlängere sich die gesamte Vorbereitungszeit in aller Regel auf über 12 Monate, was dann den Anspruchsverlust bewirke. Auch könnten weder Behörden noch Gerichte dem Rechtsanwaltskandidaten vorschreiben, wie er seine Vorbereitung für die Prüfung zu absolvieren habe. Insbesondere könnten sie ihm nicht vorschreiben, dass er daneben noch Teilzeit arbeiten müsse, denn jeder habe selbst zu entscheiden, wie er sich vorbereiten wolle.
3.3     Wie vorstehend angeführt (Erw. 2.3) und von der Kasse vorgetragen, bedarf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund. Muss das Hindernis, um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als 12 Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzer dauernder Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen), stellt sich die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegegenfalls wie lange der Beschwerdeführer wegen des erfolgreich angestrebten Erwerbs des Zürcher Anwaltspatents an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war.
         Der Beschwerdeführer bereitete sich zwischen 1. Januar und 9. Mai 2004 auf die schriftliche Anwaltsprüfung vor, die er am 10. Mai 2004 erfolgreich bestand. Eine etwas länger als vier Monate dauernde Vorbereitungszeit auf die schriftliche Anwaltsprüfung kann bei Berücksichtigung der in § 11 der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 (VO RA; OS 215.11) angführten Rechtsgebiete, über deren Kenntnisse sich der Kandidat für die spätere Berufsausübung auszuweisen hat, nicht als ungebührlich lang bezeichnet werden. Am 6. Juli 2004 erhielt der Beschwerdeführer den definitiven Entscheid über das erfolgreiche Bestehen der schriftlichen Prüfung, und er konnte sich für das mündliche Examen vom 13. November 2004 anmelden (Urk. 7/4). Wann der Beschwerdeführer effektiv mit der Vorbereitung auf die mündliche Anwaltsprüfung begonnen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da während dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit und auch keine weitere Beschäftigung nachgewiesen ist, besteht Grund für die Annahme, dass er sich in der Hauptsache, was auch eine gewisse Erholungszeit mitumfasst, mit der Vorbereitung der nun vor ihm liegenden Prüfung beschäftigt hat. Eine über sechs monatige Vorbereitungszeit (11. Mai bis 12. November 2004) liegt sowohl über dem Üblichen als auch dem Notwendigen, sind doch für die mündliche Prüfung grundsätzlich dieselben Kenntnisse erforderlich wie für das schriftliche Examen (§ 11 VO RA). Ein zeitlicher Aufwand von drei Monaten ist für die mündliche Anwaltsprüfung als üblich und angemessen zu bezeichnen. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bis zur Mitteilung des erfolgreichen Bestehens des schriftlichen Examens beinahe zwei Monate zu warten hatte. Es ist jedem Rechtsanwaltskandidaten bekannt, dass die Zeitspanne bis zur schriftlichen Mitteilung des definitiven Prüfungsresultats variieren kann und allenfalls mit einer gewissen „Wartezeit“ zu rechnen ist. Während dieser Zeit wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, eine (allenfalls vorübergehende) Erwebstätigkeit auszuüben, wobei die Anwaltsprüfungskommission bei arbeitsvertraglich bedingten Terminproblemen den Kandidaten bei der Festlegung der mündlichen Prüfungstermine zudem auch entgegenkommen kann, was sich aus dem Wortlaut von § 15 Satz 1 VO RA („Die mündliche Prüfung ist in der Regel innert sechs Monaten [...] abzulegen.“) ergibt. Nachdem der Beschwerdeführer einen Teil der mündlichen Prüfung zu wiederholen hatte (Urk. 7/4 S. 3) und der Wiederholungstermin auf den 25. Januar 2005 gelegt wurde, ist die zwischen 14. November 2004 und 24. Januar 2005 dafür aufgewandte Vorbereitungszeit noch als üblich und angemessen zu bewerten.
3.4     Zusammenfassend ist festzustellen, das die vom Beschwerdeführer für das Bestehen der Anwaltsprüfung aufgewendete Vorbereitungszeit von etwas weniger als 13 Monaten auch bei Berücksichtigung der notwendigen Teilrepetition der mündlichen Anwalsprüfung als unverhältnismässiger Aufwand zu bewerten ist. Selbst wenn man ihm eine gewisse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG „erwerbslose“ Vorbereitungszeit zugesteht, lässt es sich nicht rechtfertigen, deren Dauer auf über 12 Monate anzusetzen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer eine Teilezeitbeschäftigung zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungstermin durchaus zuzumuten gewesen wäre, womit er die Mindestbeitragszeit bei einem bereits im Jahr 2003 erworbenen „Konto“ von elf Beitragsmonaten problemlos hätte erfüllen können. Ob es sich bei der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung um eine genügend überprüfbare Aus- beziehungsweise Weiterbildung handelt (vgl. vorstehend Erw. 2.3), kann nach dem Gesagten offen bleiben.
         Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass weder die Behörden noch die Gerichte den Rechtsanwaltskandidaten vorschreiben, wie sie ihre Prüfungsvorbereitung realisieren. Beanspruchen sie jedoch Arbeitslosenentschädigung, müssen sie sich - wie andere Versicherte, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen - der Beurteilung der Verwaltung und allenfalls der Gerichte unterziehen, die zu entscheiden haben, ob einer versicherten Person die Aufahme einer Erwerbsarbeit zugemutet werden kann oder nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten Falschauskunft des RAV-Mitarbeiters (Urk. 1 S. 7) und den Auskünften des seco (Urk. 1 S. 6) kann auf die zutreffenden und abschliessenden Ausführungen der Kasse (Urk. 2 S. 3 und Urk. 6 S. 2 ff., dort insbes. Ziff. 5) verwiesen werden.
         Kann wie vorstehend dargelegt nicht von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit ausgegangen werden, eine (allenfalls vorübergehende) beitragspflichtige Beschäftigung während der Zeit der Prüfungsvorbereitung auszuüben, erweist sich die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).