AL.2005.00218
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 25. Juli 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1955, war vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 im Reisebüro ihres Ehemannes angestellt, der infolge Konkurses seine Geschäftstätigkeit aufgab (Urk. 9/13, 9/14, 9/17/1). Am 2. Dezember 2004 stellte sich A.___ der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 9/15) und erhob per 1. Januar 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/3). Da ihr Arbeitgeber die Lohnausstände nachträglich beglichen habe, zog die Versicherte den gleichzeitig erhobenen Antrag auf Insolvenzentschädigung am 13. Januar 2005 zurück (Urk. 9/17/1, 9/17/2). Mit Verfügung vom 11. März 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, da die Lohnzahlungen nicht nachweisbar seien (Urk. 9/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. März 2005 (Urk. 9/2) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 28. April 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2005 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2005 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.2 Gemäss BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat. Diese Rechtsprechung wurde insoweit präzisiert, als im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt wird, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c). Mit der angeführten Rechtsprechung lassen sich Missbräuche verhindern, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fiktive Löhne vereinbart werden; das Missbrauchspotential ist insbesondere dann beachtlich, wenn es sich bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer um dieselbe Person handelt (ARV 2001 Nr. 27 S. 225 ff.). Als Beweis für den Lohnfluss sind selbst unterzeichnete AHV-Lohnblätter und Steuererklärungen nicht geeignet. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 20. September 2004, C 34/04, Erw. 1.3). Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen.
1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, sie habe nicht nachweisen können, dass tatsächlich ein Lohn ausbezahlt worden sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Lohnzahlungen bar erfolgt seien (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist nachfolgend zu untersuchen, ob und inwieweit aus den vorhandenen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es seien in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit tatsächlich Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin geflossen. Kann dies nicht rechtsgenügend bewiesen werden, hat die Beschwerdeführerin, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
3.2 Da die Lohnzahlungen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bar erfolgt sind, können sie nicht mit Post- oder Bankkontoauszügen belegt werden (vgl. Urk. 1, 9/4/15). Ebenso hat die Versicherte trotz Aufforderung keine Auszüge ihres Bankkontos einreichen können (Urk. 9/4/15, 9/4/16, 9/16/2), aus denen ein regelmässiger Mittelzufluss in der Höhe des ausbezahlten Lohnes ersichtlich wäre. Zwar kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass auch heutzutage Löhne in der Höhe von etwa Fr. 3'000.-- vom Arbeitgeber bar ausgerichtet werden. Da die Versicherte in einer Einzelfirma bei ihrem Ehemann angestellt gewesen ist, liegt aber ein erhebliches Missbrauchspotential im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor, weshalb die regelmässigen Lohnzahlungen entsprechend zu belegen sind. Den durch den Ehemann oder die Versicherte erstellten Belegen wie dem Arbeitsvertrag (Urk. 9/14/3), der Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 9/13) und den Lohnabrechnungen, auf denen die Beschwerdeführerin die Barauszahlung quittiert hat (Urk. 9/4/2-13), kommt dabei zu wenig Beweiskraft zu, weshalb sie sich zum rechtsgenügenden Nachweis eines Lohnflusses nicht eignen.
Von weiteren Abklärungen oder einer Befragung des ehemaligen Arbeitgebers sind aufgrund der ehelichen Beziehung zudem keine zuverlässigen weiteren Erkenntnisse über die Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweis). Ein effektiver Lohnfluss kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).