AL.2005.00220
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. Februar 2006
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc L. Goetz
Goetz & Patak Rechtsanwälte
Oberwachtstrasse 13, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57020 Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1948, war seit dem 1. September 1990 bei der A.___ (im Folgenden: A.___) als Telefonistin/Receptionistin Kundenempfang tätig (Urk. 17/35). Per 31. Januar 2004 wurde sie vorzeitig pensioniert (Urk. 17/18). Am 14. Juli 2004 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich, Hardturmstrasse, zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 17/29) und stellte am 27. Juli 2004 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Juli 2004 (Urk. 17/28). Mit Kassenverfügung vom 12. Oktober 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Versicherte die Beitragszeit von 12 Monaten nach der Pensionierung nicht erfüllt habe (Urk. 17/21). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 10. November 2004 (Urk. 17/20) wies die Kasse mit Entscheid vom 23. März 2005 ab (Urk. 17/14).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc L. Goetz, Küsnacht, am 29. April 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung spätestens seit dem 16. Juli 2004 gutzuheissen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 27. Mai 2005 geschlossen (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 31. August 2005 wurde von der A.___ ein Zusatzbericht eingeholt, welcher am 1. November 2005 erstattet wurde (Urk. 19). Y.___ nahm hierzu mit Eingabe vom 28. November 2005 Stellung (Urk. 22), während sich die Arbeitslosenkasse innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG).
1.2 Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Artikel 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichen des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Absatz 2 gilt dies nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).
1.3 Der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV geht dahin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, d.h. die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von einer solchen Kündigung abgehalten. Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 II 563).
Aus dem Gesagten ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum andern können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden (BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin freiwillig vorzeitig pensionieren liess.
2.1 Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, es sei klar belegt, dass die Beschwerdeführerin eine vorzeitige Pensionierung gewünscht habe (Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin hätte ihr korrekterweise aus wirtschaftlichen Gründen kündigen müssen. Stattdessen sei ihr formell eine neue Einsatzmöglichkeit angeboten worden, bei welcher die Arbeitgeberin von vornherein gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin physisch und psychisch in einen Zustand geraten werde, in welchem ihr mit Leichtigkeit die vorzeitige Pensionierung als Lösung verkauft werden könne. Die vorzeitige Pensionierung fusse nicht auf ihrem freien Willen (Urk. 1).
2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2003 die B.___, eine Aussenstelle der A.___, als Mitarbeiterin im Empfang betreute. Diese Stelle wurde aus wirtschaftlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wurde aber innerhalb der A.___ eine andere Stelle als Mitarbeiterin Team Empfang der Kundenzone Privat Banking angeboten, welche sie am 1. Juli 2003 antrat. Ab dem 10. Juli 2003 war sie krank und kehrte nie mehr an ihren Arbeitsplatz zurück (Urk. 19). Am 3. November 2003 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung zwischen ihr und der Arbeitgeberin, wonach sie per 31. Januar 2004 vorzeitig in den Ruhestand trat und dafür von der Arbeitgeberin Fr. 50'000.-- an die mit dem vorzeitigen Rücktritt verbundenen Kosten der Pensionskasse erhielt (Urk. 17/26).
2.3 Eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin liegt nicht vor. Die Stelle im B.___ wurde zwar aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben, der Beschwerdegegnerin wurde aber eine alternative Stelle angeboten, welche sie annahm. Die neue Stelle war ihr zumutbar, wies diese doch das gleiche Stellenprofil auf wie die ursprüngliche (vgl. Urk. 19). Einziger Unterschied zur ursprünglichen Stelle bestand darin, dass die Beschwerdeführerin neu nicht mehr allein, sondern im Team zu arbeiten hatte.
2.4 Nachdem die Beschwerdeführerin kurz nach Antritt der neuen Stelle erkrankt war, willigte sie am 3. November 2003 in die vorzeitige Pensionierung ein (Urk. 17/26). Eine Pflicht dazu bestand aktenkundig nicht. Unerheblich ist dabei, ob die Initiative zur vorzeitigen Pensionierung von ihr ausging oder von der Arbeitgeberin.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie sei im Zeitpunkt der Einwilligung in die Frühpensionierung nicht handlungsfähig gewesen, ist dies nicht glaubhaft. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass sie gesundheitlich derart angeschlagen und deswegen nicht mehr fähig gewesen wäre, einen eigenen Willen zu bilden. Gemäss Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, Zürich, vom 24. August 2003 (Urk. 10) litt sie lediglich an einer depressiven Verstimmung bei beruflicher Überforderung. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Auszug aus der Krankengeschichte vom 11. Juli 2003 (Urk. 3/B11) lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig gewesen sein soll, einen eigenen Willen zu bilden.
2.5 Es ist wohl wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung davon ausging, dass sie trotz eingewilligter Frühpensionierung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Möglicherweise hätte sie bei Kenntnis des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in eine vorzeitige Pensionierung nicht eingewilligt. Dies ist aber in diesem Verfahren zum Vornherein unbeachtlich, kann sie sich doch nicht gegenüber einer am Vertrag nicht beteiligten Drittperson auf einen Willensmangel berufen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits am 11. Juli 2003 von einer vorzeitigen Pensionierung die Rede war (vgl. Urk. 3/B11), die Vereinbarung über die vorzeitige Pensionierung erst am 28. Oktober 2003 von der Arbeitgeberin aufgesetzt und von der Beschwerdeführerin am 3. November 2003 unterzeichnet wurde. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin Zeit genug gehabt hätte, sich über die rechtliche Situation kundig zu machen.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig pensionieren liess. Da sie nach der Pensionierung die Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc L. Goetz
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).