Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
lic. iur. Lukas Strittmatter
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1946, war vom 1. März 2002 bis zum 31. Januar 2004 bei der A.___ AG als Verkäuferin/Kassiererin in einem C.___-Markt angestellt (Urk. 8/23). Bereits am 16. Dezember 2002 hatte sie sich wegen Schulterbeschwerden (zurückgehend auf einen Armbruch am 19. August 2001) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 2 S. 2 und Beilage in Urk. 8/29). Seit dem 24. Juni 2003 war die Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Urk. 8/23). Am 23. November 2003 wurde sie an der Schulter operiert. Ein Jahr später, am 25. November 2004, erfolgte eine Hüftoperation. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und richtete der Versicherten bis zum 31. Januar 2005 ein Taggeld aus (Urk. 8/29/2).
Am 2. Februar 2004 hatte sich B.___ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/21) und sich der Arbeitsvermittlung im Umfang einer ganztägigen Tätigkeit mit einer Leistung von 50 % zur Verfügung gestellt (Urk. 8/22). Am 8. Juli 2004 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 1. Februar 2004 (Urk. 8/9). Die von der Versicherten am 2. November 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Hiergegen liess B.___, vertreten durch die Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose, mit Eingabe vom 2. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und sinngemäss die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2006 schloss das AWA unter Hinweis auf die Begründung im Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 9). Am 2. August 2005 (Urk. 10) liess die Versicherte zwei Anstellungsverträge vom 18. April und vom 13./15. Juni 2005 einreichen (Urk. 11/14+15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt eine behinderte Person, die, unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung oder der zuständigen anderen Versicherung als vermittlungsfähig.
"Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2002 in Sachen M., C 77/01, Erw. 3d).
1.3 Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder sind versicherte Personen vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, S. 85 Rz. 213).
1.4 Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen, wie sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides bestanden hatten (BGE 121 V 341 Erw. 3, mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 2. Februar 2004. Da bei Erlass des angefochtenen Entscheids noch kein Entscheid der Invalidenversicherung vorlag (Urk. 8/30), ist zu prüfen, ob sie als offensichtlich vermittlungsunfähig zu bezeichnen ist.
2.2 Der Beschwerdegegner stützte sich bei seinem die Vermittlungsfähigkeit verneinenden Entscheid zur Hauptsache auf die Angaben der Dres. D.___ und E.___ (Urk. 2). Mit den Zeugnissen vom 2. Februar und vom 1. März 2004 (Urk. 8/27+28) attestierte Dr. E.___ der Versicherten vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. November 2003 bis auf weiteres, was er auf telefonische Anfrage am 11. März 2005 (Urk. 8/3) bestätigte.
Dem liess die Beschwerdeführerin entgegenhalten (Urk. 1 und 8/5), gemäss den Angaben von Dr. D.___ im Zeugnis vom 25. August 2003 liege nur für die Tätigkeit als Verkäuferin an der letzten Arbeitsstelle im C.___ vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei andern Tätigkeiten sei sie hingegen vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/26).
3.
3.1 In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da sie über die "klare Auskunft" von Dr. E.___ vom 11. März 2005, auf welche sich der Einspracheentscheid zur Hauptsache abstütze, nicht orientiert worden sei (Urk. 1 S. 7).
3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid hauptsächlich - aber nicht ausschliesslich - auf die telefonische Auskunft von Dr. E.___ vom 11. März 2005 abgestellt hat (Urk. 8/3), ohne ihr die Einschätzung des Arztes hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Damit verletzte er den Gehörsanspruch, doch kann vorliegend nicht von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Eine solche liegt vor allem dann vor, wenn ein Versicherungsträger seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdegegner hat dem Einspracheentscheid, namentlich mit Bezug auf die Periode zwischen der Schulteroperation und dem Erlass der Verfügung vom 11. Oktober 2004, insbesondere die früheren Arztatteste, welche bekannt waren, und die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahmen zur Sache gewürdigt und dem Entscheid zugrunde gelegt. Mit Bezug auf diese Zeitspanne liegt keine Gehörsverletzung vor.
Was die Zeit nach der Hüftoperation anbelangt, so muss von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Eine Rückweisung an die Verwaltung hat indes auch aus einem andern Grund zu erfolgen (vgl. Erw. 4.2 nachstehend).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung, am 2. Februar 2004, war die Beschwerdeführerin als Folge der am 23. November 2003 operierten Schulter vollständig arbeitsunfähig (Zeugnisse von Dr. E.___ vom 2. Februar und vom 1. März 2004; Urk. 8/27 und 8/28). Die Periode vor der Schulteroperation ist für den ab 2. Februar 2004 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosentaggelder irrelevant. Demzufolge ist unbeachtlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf das Zeugnis ihres Hausarztes Dr. D.___ vom 25. August 2003 (Urk. 8/26) beruft, wonach dieses ihr ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit im C.___ volle Arbeitsfähigkeit attestiert, da dieses Zeugnis vor der Schulteroperation ausgestellt worden ist. Die beiden vom 2. Februar und vom 1. März 2004 datierenden Arztatteste bescheinigen hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Datum der Schulteroperation am 23. November 2003 bis auf weiteres (Urk. 8/27+28). Gegenüber der SUVA gab Dr. E.___ am 3. März 2004 an (Urk. 8/29/28), nach einem anfänglich recht befriedigenden Verlauf und ordentlicher Bewegungszunahme und Schmerzminderung sei ohne äussere Ursache eine Verschlechterung eingetreten; die Schmerzen hätten zugenommen und trotz Physiotherapie sei es zu einer Einschränkung der Bewegungen gekommen. Die Elevation sei innerhalb eines Monats von 150° auf 125° zurückgegangen; der Schürzen-Nacken-Griff sei knapp nicht mehr möglich. Zwar hat die Beschwerdeführerin von Januar bis August 2004 Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 8/19), doch hat sie in ihren Stellungnahmen vom 26. August (Urk. 8/15), 7. September (Urk. 8/13) und vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/10) die Einschätzung von Dr. E.___, wonach sie seit der Schulteroperation vollständig arbeitsunfähig sei, nicht in Abrede gestellt. Sie wies darauf hin, dass sie sich immer noch in Behandlung befinde und eine Therapie durchgeführt werde. Im Bericht zuhanden des Beschwerdegegners vom 13. September 2004 (Urk. 8/12) hielt Dr. E.___ fest, die Versicherte leide als Unfallfolge unter Schmerzen am Arm und an der Schulter rechts, und es liege krankheitsbedingt ein Hüftproblem vor. Sie könne deshalb sehr wenige Tätigkeiten ausüben; abwechselnd sitzend-gehend, aber keine Belastungen des Arms, nicht über die Horizontale und ohne Gewichte. Gestützt auf diese leidensbedingten Einschränkungen schloss der Arzt eine Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit aus. Nach der Aktenlage muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin objektiv seit dem 23. November 2003 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen ist. Daran ändern ihre Bereitschaft, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, und die Suchbemühungen, eine solche Tätigkeit zu finden, nichts. Die Vermittlungsfähigkeit ist somit vom 2. Februar 2004 bis zum 25. November 2004 zu verneinen.
4.2 Zwischen dem Erlass der die Vermittlungsfähigkeit verneinenden Verfügung vom 11. Oktober 2004 und dem Erlass des Einspracheentscheides am 17. März 2005 musste sich die Beschwerdeführerin am 25. November 2004 einer Hüftoperation unterziehen; dabei wurde das linke künstliche Hüftgelenk ausgewechselt (Urk. 8/3). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war. Dementsprechend ist bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit auch der sich zwischen zweiter Operation und Erlass des Einspracheentscheides entwickelte Sachverhalt mitzuberücksichtigen.
Für die Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an diese zweite Operation (Hüftgelenk) liegt einzig die mündlich erteilte Auskunft von Dr. E.___ vom 11. März 2005 vor, wonach die Versicherte seit der Operation auf jeden Fall zu 100 % arbeitsunfähig sei, die Rehabilitation aller Voraussicht nach noch ein bis zwei Monate andauere, die Versicherte wegen der Hüfte eine Stockhilfe benötige und auch wegen ihrer Schulter noch in Rehabilitation sei (Urk. 8/3).
Werden Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts eingeholt, so kommt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen, so dass insbesondere ersichtlich wird, welche Fragen und Sachverhaltsangaben einer Auskunftsperson unterbreitet wurden. In der Regel ist überdies der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder zumindest nachträglich Stellung zu nehmen, Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson zu formulieren und allenfalls unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Betrifft die Auskunft der Drittperson dagegen blosse Nebenpunkte des tatbeständlichen Sachverhaltes, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, so kann eine mündliche Auskunft auch formlos eingeholt und in einer Aktennotiz festgehalten werden, wobei auch diesfalls der betroffenen Person zumindest Gelegenheit zu Stellungnahme und Ergänzung zu geben ist, ansonsten der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt ist (vgl. BGE 117 V 285 Erw. 4c, ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b, SVR 1998 UV Nr. 18 S. 68 Erw. 1b).
Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nach der Hüftoperation stellt zweifellos keinen Nebenpunkt dar. Die telefonisch eingeholte Auskunft genügt dabei, selbst wenn sie in Form einer Aktennotiz schriftlich festgehalten worden ist (Urk. 8/3), den Beweisanforderungen nicht. Damit erweist sich der Sachverhalt mit Bezug auf die Zeit nach dem 25. November 2004 als ungenügend abgeklärt, und die Frage der Vermittlungsfähigkeit lässt sich für diese Zeitspanne nicht zuverlässig beurteilen.
Daran ändert die Tatsache, dass die Versicherte auf Grund der von ihr am 2. August 2005 eingereichten Anstellungsverträge (Urk. 11/14 und 11/15) seit dem 1. Mai 2005 für die F.___ als Automatenbetreuerin tätig ist, nichts. Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Demnach sind die am 2. August 2005 eingereichten Anstellungsverträge insoweit in die Würdigung des Sachverhaltes miteinzubeziehen, als damit mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Arbeit nachgehen kann, kann jedoch nicht beurteilt werden, da der Vertrag vom 18. April 2005, welcher ein 50%iges Arbeitspensum anführte (Urk. 11/14), mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 geändert wurde. Im Vertrag vom 13. Juni 2005 wird der Beschäftigungsgrad nicht mehr angegeben; die Beschwerdeführerin ist in Abänderung des Vertrags vom 18. April 2005 nicht mehr im Monatslohn, sondern im Stundenlohn angestellt (Urk. 11/15). Dass der Abschluss dieses Vertrages mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang steht, ergibt sich aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 2. August 2005, wonach sie das Pensum von ursprünglich 50 % aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen konnte (Urk. 10 S. 1) und nun an jeweils drei Tagen zwischen zweieinhalb und drei Stunden arbeitet.
4.3 Zusammenfassend ist die Vermittlungsfähigkeit vom 2. Februar bis zum 25. November 2004 zu verneinen. Soweit der Einspracheentscheid die Vermittlungsfähigkeit auch ab dem 26. November 2004 verneint, ist er aufzuheben, die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser weitere Abklärungen vornimmt und im Anschluss daran über die Vermittlungsfähigkeit ab dem 26. November 2004 neu entscheidet.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Da beim vorliegenden Verfahrensausgang jedoch nur ein teilweises Obsiegen gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die nach richterlichem Ermessen auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2005 insoweit aufgehoben wird, als er die Vermittlungsfähigkeit mit Wirkung ab dem 26. November 2004 verneint, und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 26. November 2004 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, GS Zürich-Nord
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).