Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
dieser substituiert durch lic. iur. Salome Gmür
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1949, war vom 1. Mai 1998 bis 31. August 2004 bei der A.___ als Gebäudereinigerin tätig. Vom 27. November 2002 bis 31. August 2004 war die Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Urk. 7/10/3). Am 3. September 2004 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 1. September 2004 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang einer Teilzeittätigkeit von 15 Stunden in der Woche zur Verfügung (Urk. 7/10/1).
1.2 Am 24. November 2004 überwies die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Zürich, die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/5/2). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 2. September 2004 (Urk. 7/5/1). Die von der Versicherten, vertreten durch Advokatur Gartenhof, Substitutin Salome Gmür, am 14. Januar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4/1-3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 (Urk. 13/2) ab.
1.3 Mit der Einsprache vom 14. Januar 2005 beantragte die Versicherte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (Urk. 7/4/1 S. 1; Urk. 7/2/1-4). Mit Verfügung vom 21. März 2005 wies das AWA das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 7/1).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 21. März 2005 erhob die Versicherte am 29. April 2005 Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2005 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 (Urk. 13/2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit der Beschwerde beantragte die Versicherte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 13/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 (Urk. 13/7) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 2. August 2005 (Urk. 12) wurde der Prozess Nr. AL.2005.00304 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2005.00226 vereinigt. Das Verfahren Nr. AL.2005.00304 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als (Urk. 13/0-8) geführt. Gleichzeitig wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2005 Salome Gmür, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beigegeben und es wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 7. September 2005 verzichtete die Versicherte auf eine Replik (Urk. 19), worauf das AWA mit Eingabe vom 27. September 2005 (Urk. 22) zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 16/1-52) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Denn eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 1996/97 Nr. 34 S. 191).
1.3 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben, insofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für einen beschränkten Zeitraum (vgl. ARV 2002 S. 240 f. Erw. 3b)
1.4 Der körperlich oder geistig erheblich und dauerhaft Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt ein Behinderter, welcher nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Absatz 2 AVIV angemeldet hat, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (vgl. BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis, ARV 2002 S. 241 Erw. 3c). Eine behinderte Person gilt demnach so lange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit festgestellt ist, wobei offensichtlich vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund weiterer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen hat die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt und ergibt sich keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, kommt - auch wenn gewisse Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (ARV 2002 S. 241 Erw. 3d am Schluss mit Hinweis).
1.5 Demgegenüber erfolgt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht auf Grund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung von Vermittlungsfähigkeit. Diese Verordnungsbestimmung statuiert nur, aber immerhin unter der tatbeständlichen Voraussetzung, dass der Behinderte nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid. Stellt sich diese Annahme auf Grund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität nachträglich als unrichtig heraus, liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor (BGE 108 V 167 und ARV 1998 Nr. 15 S. 80 ff. Erw. 5 mit Hinweisen). Dies gilt indessen nicht und die betreffende Arbeitslosenentschädigung kann nicht zurückgefordert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz im IV-Verfahren festgestellter gänzlicher Erwerbsunfähigkeit auf Vermittlungsfähigkeit für Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums (BGE 125 V 58 Erw. 6a) geschlossen werden muss (BGE 127 V 478 Erw. 2 b/cc; ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b).
1.5 Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, S. 85 Rz. 213).
1.6 Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen, wie sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hatten (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2. September 2004.
2.2 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehe, weshalb eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgewiesen sei (Urk. 13/2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der ihr eine ganze Rente zusprechenden Verfügung der Invalidenversicherung verbessert habe, und dass sie ab 2. September 2004 fähig und bereit sei, eine zumutbare Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % auszuüben (Urk. 13/1 S. 3).
3.
3.1 Aus den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 16/1-52) ist ersichtlich, dass die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin erstmals am 15. Februar 1994 für den Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis 31. Juli 1992 eine ganze Rente (Urk. 16/12/3) und für die Zeit ab 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 16/12/1) zusprach. Nach Durchführung eines Rentenrevisionsverfahrens wurden mit Verfügungen vom 27. Juni 1996 (Urk. 16/9) und vom 31. Januar 2000 (Urk. 16/8) weiterhin ein den Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 50 % festgestellt (Urk. 16/9). Mit Verfügung vom 11. November 2003 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 26. November 2002 verschlechtert habe, weshalb ab 1. Februar 2003 ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe (Urk. 16/2-3), und sprach der Beschwerdeführerin revisionsweise ab 1. Februar 2003 erneut eine ganze Rente zu (Urk. 7/7/1-2).
3.2 Im Folgenden ist daher an Hand der medizinischen Akten zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche trotz der Annahme einer vollen Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf eine vollständige oder teilweise Vermittlungsfähigkeit schliessen lassen (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 82 Erw. 5b).
3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Die Invalidenversicherung stützte sich bei der revisionsweisen Zusprache einer ganzen Rente auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 16/5).
Mit Bericht vom 13. Januar 2003 stellte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Dezember 2002 bis auf Weiteres fest. Bei der Beschwerdeführerin sei am 12. Dezember 2002 ein Mammakarzinom operativ behandelt worden (Urk. 16/22).
4.2 Am 19. Mai 2003 erwähnte Dr. B.___, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, und dass diese die durchgeführte Chemotherapie schlecht vertrage (Urk. 16/21). In seinem Bericht vom 8. August 2003 stellte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2002 bis auf Weiteres fest (Urk. 16/20).
4.3 Mit ausführlichem Bericht vom 8. Januar 2004 erhob Dr. B.___ als Befund unter anderem ein zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom links bei Skoliose und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einen Status nach Operation eines Carpal-Tunnelsyndroms rechts sowie einen Status nach Knieoperation bei Meniskus rechts (Urk. 16/19 S. 5). Von Seiten des operierten Mammakarzinoms links sei die Beschwerdeführerin hingegen anhaltend rezidivfrei. Seit Dezember 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 16/29 S. 8).
4.4 Mit Zeugnis vom 4. Oktober 2004 zu Handen der Beschwerdegegnerin attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab November 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in zumutbaren Tätigkeiten ohne das Tragen von schweren Lasten und ohne Über-Kopf-Arbeiten (Urk. 3/3).
4.5 Mit einem weiteren - ebenfalls nicht näher begründeten - Zeugnis vom 22. Februar 2005 bestätigte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2002 wegen eines multifokalen Mammakarzinoms bei ihm in Behandlung stehe, und dass deswegen seit November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden habe (Urk. 3/5).
5.
5.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. B.___ teilweise widersprechen. Während Dr. B.___ in seinem Berichten vom 13. Januar 2003 (Urk. 16/22), vom 8. August 2003 (Urk. 16/20) und vom 8. Januar 2004 (Urk. 16/19 S. 8) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ab spätestens Dezember 2002 feststellte, attestierte er der Beschwerdeführerin in den Zeugnissen vom 4. Oktober 2004 (Urk. 3/3) und vom 22. Februar 2005 (Urk. 3/5) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit November 2002.
5.2 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 13/1 S. 4) kann hingegen auf Grund der Zeugnisse von Dr. B.___ vom 4. Oktober 2004 und vom 22. Februar 2005 nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Vielmehr attestierte Dr. B.___ in diesen Zeugnissen der Beschwerdeführerin bereits ab November 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Im Vergleich zu seinen Berichten vom 13. Januar 2003, vom 8. August 2003 und vom 8. Januar 2004, worin Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab November 2002 feststellte, handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Würdigung des gleichen gesundheitlichen Sachverhalts. Mangels nachvollziehbar begründeter Schlussfolgerungen kann daher auf die Beurteilung durch Dr. B.___ in den Zeugnissen vom 4. Oktober 2004 und vom 22. Februar 2005 nicht abgestellt werden. Denn diesen Zeugnissen lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in Abweichung zu seinen vorgängigen Beurteilungen vom 13. Januar 2003, vom 8. August 2003 und vom 8. Januar 2004 neu eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab November 2002 attestierte.
5.3 Es ist vielmehr auf die vorgängigen Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 13. Januar 2003, vom 8. August 2003 und vom 8. Januar 2004 abzustellen. Darin - insbesondere im ausführlichen Bericht vom 8. Januar 2004 - führte Dr. B.___ in schlüssiger Weise aus, dass die Beschwerdeführerin zwar von Seiten des operierten Mammakarzinoms rezidivfrei sei, dass ihr Gesundheitszustand aber durch weitere Leiden, wie ein zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom links bei Skoliose und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einen Status nach Operation eines Carpal-Tunnelsyndroms rechts sowie einen Status nach Knieoperation bei Meniskus rechts (Urk. 16/19 S. 5), beeinträchtigt sei. Dr. B.___ begründete sodann in nachvollziehbarer Weise seine Schlussfolgerung, dass ab November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Darauf ist vorliegend abzustellen.
5.4 Nach Gesagtem sind besondere Umstände, welche trotz Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf zumindest teilweise Vermittlungsfähigkeit schliessen liessen, nicht zu erkennen. Ohne weitere Abklärungen ist auf Grund der medizinischen Akten vielmehr zu schliessen, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ab 2. September 2004 zu verneinen war. Eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit in objektiver Hinsicht hat demnach als erstellt zu gelten.
6. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/5/1) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 (Urk. 13/2) die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2. September 2004 verneinte. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (Urk. 1 S. 2) Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verhält.
7.2 Mit verfahrensleitender Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vom 21. März 2005 (Urk. 2) wies der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab, da keine komplexen Fragestellungen im Raum stünden und daher keine Rechtsvertretung notwendig sei.
7.3 Wo die Verhältnisse es erfordern, besteht im Sozialversicherungsverfahren laut Art. 37 Abs. 4 ATSG ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Gemäss der Rechtsprechung besteht unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, wobei es mit den sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen ist. Insbesondere ist an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren fällt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen, 114 V 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269; AHI 2000 S. 162 ff., ).
7.4 Einerseits hat die Verwaltung in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsverfahren die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, weshalb die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sich nur ausnahmsweise als erforderlich erweisen dürfte (BGE 119 I 264 E. 4c S. 269). Andererseits wird die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung praxisgemäss insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (zum Beispiel fürsorgerechtliche oder vormundschaftliche) Verbeiständung gewährleistet ist (BGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147 f., E. 3a/aa - 3b S. 149 f.; 116 Ia 459, S. 460 f., je mit Hinweisen).
7.5 Während vorliegend die vorausgesetzte Bedürftigkeit gegeben war und das Einspracheverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, fehlt es an der vorausgesetzten sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, ihre Interessen selbstständig wahrzunehmen. So hat sie denn auch am 21. November 2004 in einem längeren Brief an den zuständigen Personalberater des RAV betreffend ihren Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Stellensuche verfasst (Urk. 7/6/3).
7.6 Wenn berücksichtigt wird, dass bei Prüfung der Frage, ob eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, im Verwaltungsverfahren praxisgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist, erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren unter den gegebenen Umständen daher weder als notwendig noch als geboten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren am 21. März 2005 (Urk. 2) abwies. Die gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 21. März 2005 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 17. Januar 2006 (Urk. 25) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Salome Gmür, Zürich, ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Barauslagen) sowie von Barauslagen von insgesamt Fr. 76.45 mit Fr. 2'359.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Salome Gmür, Zürich, wird mit Fr. 2'359.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Salome Gmür
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).