AL.2005.00230
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
lic. iur. A.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3007 Bern
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1942, war vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 bei B.___, Fachschule für Naturheilkunde, C.___, beschäftigt (Urk. 8/17, Urk. 8/19-20). Am 27. August 2004 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia (vormals: GBI), Zürich, zum Leistungsbezug ab 1. August 2004 an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Urk. 8/4 = Urk. 8/8). Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Bern, am 22. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/3) wies die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia mit Einspracheentscheid vom 13. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Bern, am 4. Mai 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | Der Entscheid der Arbeitslosenkasse GBI vom 13.04.2005 sei aufzuheben und es sei dem(r) Beschwerdeführer(in) der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 01.08.2004 zu gewähren." |
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 7. September 2005 (Urk. 14) hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia mit Duplik vom 28. September 2005 (Urk. 18) auf eine Stellungnahme verzichtete. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/4) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. April 2005 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit die Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von zwölf Monaten Dauer nicht erfüllt habe, da es sich bei dem von der Versicherten mit der B.___, Fachschule für Naturheilkunde, abgeschlossenen Arbeitsvertrag um einen Rahmenarbeitsvertrag gehandelt habe, weshalb als Beitragszeiten nur die von der Versicherten tatsächlich während 4 Tagen im September 2003, während 2 Tagen im Oktober 2003, während 2 Tagen im März 2004 und während 2 Tagen im Mai 2004 geleisteten Arbeitseinsätze sowie eine angemessene Vor- und Nachbereitungszeit (Urk. 2 S. 2) als Beitragszeit anzurechnen seien.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es sich bei dem zwischen dem Versicherten und der B.___, Fachschule für Naturheilkunde, abgeschlossenen Arbeitsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt habe. Massgebend sei daher die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses (Urk. 1 S. 3). Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin einen angemessenen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts bei der Bemessung der Beitragszeit nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4, Urk. 14 S. 4).
3.
3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2004 (Urk. 8/11) im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/1 Ziff. 3) sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 (Urk. 8/1 Ziff. 2, Urk. 8/11) anmeldete. Die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte die Beschwerdeführerin daher frühestens am 1. August 2004, weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. August 2002 begann und bis 31. Juli 2004 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Während dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit hat die Beschwerdeführerin vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 bei der B.___, Fachschule für Naturheilkunde, eine beitragspflichtige Beschäftigung als Dozentin ausgeübt. Fraglich ist, ob dieses Beschäftigungsverhältnisses als Beitragszeit anzurechnen ist.
3.2 In dem am 4. August 2003 zwischen der B.___, Fachschule für Naturheilkunde, und der Beschwerdeführerin geschlossenen Arbeitsvertrag ist unter der Rubrik „Anzahl Schultage“ das Folgende ausgeführt (Urk. 8/6):
| „ | Gemäss entsprechender Ausschreibung für den jeweiligen Ausbildungslehrgang oder das entsprechende Ausbildungsthema. Aufgrund mangelnder Student/Innen kann der Kurs ersatzlos gestrichen werden." |
3.3 Daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Arbeitsvertrag vom 4. August 2003 um einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenvertrag als Dozentin handelte, wobei das darin geregelte Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsverhältnis auf Abruf vergleichbar ist, denn die Beschwerdeführerin wurde je nach Arbeitsanfall zur Leistung aufgefordert und tageweise entschädigt, ohne dass ihr der genaue Umfang, die Dauer und die Zeitpunkte der Arbeitseinsätze vorgängig in jedem Falle bekannt waren.
3.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der rechtlichen Dauer des Rahmenarbeitsvertrages vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 mit der B.___, Fachschule für Naturheilkunde, folgende Arbeitseinsätze leistete:
Zeitraum: | Arbeitstage: |
vom 13. bis 14. September 2003 (Urk. 8/16/1) | 2 |
vom 27. bis 28. September 2003 (Urk. 8/16/3) | 2 |
vom 18. bis 19. Oktober 2003 (Urk. 8/16/7) | 2 |
vom 20. bis 21. März 2004 (Urk. 8/16/9) | 2 |
vom 8. bis 9. Mai 2004 (Urk. 8/16/12) | 2 |
vom 21. bis 22. Mai 2004 (Urk. 8/16/14) | 2 |
| |
Total Arbeitstage: | 12 |
4.
4.1 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Soweit die versicherte Person, wie dies bei im Stundenlohn Beschäftigten oftmals der Fall ist, eine Ferienentschädigung erhält, führt diese nicht zu einer Erhöhung der Beitragszeit (BGE 130 V 499 Erw. 4.4).
4.2 Die Beitragszeit muss bei Teilzeitbeschäftigten sodann in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 Erw. 4, 112 V 240 Erw. 2c; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3).
4.3 Indem nach Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIV auf den Beitragsmonat abzustellen ist, wird auch Teilzeitbeschäftigten, die nur während sehr weniger Stunden im Kalendermonat einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ermöglicht, die in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG vorausgesetzte Erfüllung der Beitragszeit zu erreichen, da auch ein bloss stundenweiser Einsatz uneingeschränkt als ganzer Beitragstag im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu berücksichtigen ist (BGE 122 V 263 Erw. 4 c/bb). Da es primär auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt, gilt jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als ein Beitragsmonat, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmende an gar keinem Tag gearbeitet hat (ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb, BGE 122 V 263 Erw. 4 c/bb).
4.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin während der vom 1. August 2002 und bis 31. Juli 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich im September 2003, im Oktober 2003, im März 2004 sowie im Mai 2004 bei der B.___, Fachschule für Naturheilkunde, gearbeitet. In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit wies die Beschwerdeführerin daher lediglich eine Beitragszeit von vier Monaten auf. Daran ändert nichts, wenn, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 4), zusätzlich ein angemessener Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts berücksichtigt wird.
5. Anhaltspunkte für an die Beitragszeit anrechenbare und dieser gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) oder für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Somit hat es dabei zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2003 und bis 31. Juli 2005 die Anspruchsvoraussetzung einer genügenden Beitragszeit nicht erfüllte. Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/4) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. April 2005 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).