Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00236
AL.2005.00236

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner



Sachverhalt:
1.       I.___, geboren am 5. Mai 1966, war vom 2. August 2000 bis zum 28. Februar 2003 bei der A.___ AG, "___", als vollzeitlicher Betriebsmitarbeiter angestellt (Urk. 8/55; vgl. auch Urk. 8/54). Am 12. April 2002 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich am rechten Handgelenk Verletzungen zuzog. Die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte am 22. Juli 2003 (Urk. 8/ 51). Mit Schreiben des Unfallversicherers vom 26. September 2003 wurde der Versicherte über die Reduktion der Taggeldleistungen auf 50 % per 1. Oktober 2003 und darüber informiert, dass er bis zum Entscheid der Invalidenversicherung über die Berentung vom Unfallversicherer keine Rentenleistungen zu gewärtigen habe (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 25. November 2003 und Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 entschied die Verwaltung in angekündigter Weise (Urk. 8/32). Das hiesige Gericht, dem der Unfallversicherungsstreitfall zur Beurteilung vorgelegt wurde, erkannte auf die Rechtmässigkeit der Taggeldreduktion mit Urteil vom 29. März 2005 (UV.2004.00045), wogegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben wurde.
         Am 6. Februar 2003 hatte sich der Versicherte auf der Wohngemeinde "___" als stellenlos gemeldet (Urk. 8/59) und Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 1. März 2003 beantragt, wobei er sich der Arbeitsvermittlung im Ausmass von 100 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellte (vgl. Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 8. Februar 2003, Urk. 8/52; vgl. auch Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] "___" vom 25. Februar 2003, Urk. 8/58). Nachdem die durch die Invalidenversicherung initiierte berufliche Abklärung auf dem "___" abgeschlossen war (Urk. 8/6 und 8/7), ersuchte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 27. Juli 2004 um die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, da es ausgesprochen schwierig sei, mit der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung im aktuellen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden; da zudem nur wenig Motivation für die Stellensuche sichtbar sei, scheine eine zusätzliche vertrauensärztliche Untersuchung angezeigt (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 24. August 2004 entschied das AWA auf fehlende Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2004 (Urk. 8/2). Die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Pfau am 21. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/1) wies die Verwaltung mit Entscheid vom 31. März 2005 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der (weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Pfau vertretene) Versicherte am 9. Mai 2005 mit dem Antrag Beschwerde, es sei der angefochtene Entscheid vom 31. März 2005 aufzugeben und ihm weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten, dies unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2005 hielt das AWA an seinem Standpunkt fest und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat keine materiellrechtlichen Neuerungen mit sich gebracht, weshalb nicht zu entscheiden ist, ob und gegebenenfalls inwiefern solche vorliegend überhaupt anwendbar wären.
1.2     Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3     Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsfähigkeit von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person „unter Berücksichtigung ihrer Behinderung" zu prüfen. Es dürfen daher nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage, nämlich bei „ausgeglichener Arbeitsmarktlage", zu erfolgen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen dürfen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dieser Angebotsfächer umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse „soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Milderung der vom alten Recht für die Vermittlungsfähigkeit von Behinderten verlangten Erfordernisse erreichen. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche „voll oder stark überwiegend“ auf den Gesundheitszustand einer behinderten Person zurückzuführen ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehören (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, 1993/1994 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen).
            Diesem Grundgedanken entspricht auch die Koordinationsregel des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Danach gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Zwar sind Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29 unten). Anderseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (vgl. ARV 1988 Nr. 5 S. 39 Erw. 4d). Dennoch kann es aufgrund der dargelegten gesetzgeberischen Zielsetzung für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit Behinderter nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Masse sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb, 1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b). Die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV bedarf jedoch auch bei Behinderten der Vermittlungsbereitschaft (ARV 2000 Nr. 4 S. 21 Erw. 3b).
1.4     Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
Weder Gesetz noch Verordnung verlangen eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen je Kalendermonat. Deshalb muss es im Einzelfall beurteilt werden, ob die Bemühungen bei der Stellensuche genügend sind. In der Regel müssen aber mindestens zehn bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 124 V 234 Erw. 6; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, N 15 zu Art. 17). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft, denn in der Regel liegt lediglich eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht vor. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es vielmehr qualifizierter Umstände (ARV 2002 Nr. 13 S. 109 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bewertet als solche beispielsweise das vollständige Fehlen jeglicher Bemühungen um eine zumutbare Arbeit (ARV 1996/97 Nr. 19. S. 101 Erw. 3b mit Hinweisen). Auch können fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).

2.      
2.1     Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2004.
2.2     Zur Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn ergibt sich: Nach dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 7. August 2003 ist dem Beschwerdeführer eine ganztägige angepasste Tätigkeit zuzumuten (Urk. 8/42). Aus dem BEFAS-Bericht vom 8. Juli 2004 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung attestiert wurde (Urk. 8/9). Da beide Berichte die von der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 f. Erw. 3a, 3b/bb mit Hinweisen) erfüllen, kann auf sie abgestellt werden und von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist mithin in der Lage, eine zumutbare Arbeit im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.3) anzunehmen.
2.3    
2.3.1   Da sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, diese die berufliche Abklärung am 22. Juli 2004 als abgeschlossen erklärte und dabei darauf hinwies, dass über die Rentenfrage zu einem späteren Zeitpunkt verfügungsweise entschieden werde (Urk. 8/6), gilt er nach der Koordinationsregel von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV als grundsätzlich vermittlungsfähig. Der Ausdruck „grundsätzlich“ ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliegen darf und insbesondere die Voraussetzung der Vermittlungsbereitschaft gegeben sein muss (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.3).
2.3.2   Die Verwaltung (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/2) stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sehe sich aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, dementsprechend fehle auch die äusserlich erkennbare Bereitschaft, sich um eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies gehe auch aus dem Schlussbericht der BEFAS-Abklärung vom 8. Juli 2004 hervor, der wiederholt die mangelnde Arbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers festgehalten habe. Darüberhinaus habe er in der Zeit zwischen 9. Juli bis 4. Oktober 2004 und im Dezember 2004 keinerlei Arbeitsbemühungen nachgewiesen, und bei den im Oktober und November 2004 angeführten Bemühungen habe es sich in erster Linie um telefonische Anfragen gehandelt. Auch habe der Beschwerdeführer um Stellen (wie Hilfsverkäufer, Receptionist, Reinigungsmitarbeiter, Barmann und Sortiermitarbeiter) nachgefragt, die für ihn aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und seines Gesundheitszustandes nicht in Frage kämen. Gerade nach Erhalt des Schlussberichts der BEFAS-Abklärung hätte dem Beschwerdeführer klar sein sollen, dass er sich ernsthaft, kontinuierlich und gezielt um eine zumutbare Arbeit bemühen müsse, doch habe er sein Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt nicht verändert, weshalb die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse.
         Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vortragen, der am 12. April 2002 erlittene Unfall schränke ihn in seiner Arbeitsfähigkeit vollkommen ein, doch habe er gegenüber dem AWA immer klar zum Ausdruck gebracht, dass er willens sei, eine seiner Behinderung angepasste Arbeit anzunehmen (Urk. 1 S. 3). Im Übrigen seien die auf dem "___" vorgenommenen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit weder sinnvoll noch geeignet gewesen, seien sie doch äusserst rudimentär vorgenommen worden. Man habe ihn nach dem Schema F durch die Wiedereingliederung geschleust und ihm am Schluss schlechten Willen attestiert. Er habe sich sowohl vor als auch nach dem Aufenthalt auf dem Appisberg nach Arbeit umgesehen, weshalb die Stellenbemühungen nun plötzlich nicht mehr ausreichend sein sollten, sei nicht einzusehen. Da er nie auf die angeblich ungenügende Stellensuche aufmerksam gemacht worden sei, habe er davon ausgehen können, seine Bemühungen seien ausreichend (Urk. 1 S. 4). Auch sei er nie über seine Neigungen abgeklärt worden, wie das Art. 83 AVIV verlange (Urk. 1 S. 5).
2.3.3   Aus dem Schlussbericht des BEFAS vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/9), auf den - entgegen den dazu erhobenen, nicht stichhaltigen Einwänden - abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 2.2), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz 1999 als Hotelmitarbeiter/Allrounder in "___" arbeitete, bevor er seine vorstehend erwähnte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter der A.___ AG in "___" aufnahm. Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass sich die Abklärung aufgrund der mangelnden Motivation äusserst mühsam gestaltete. So war eine aussagekräftige Beurteilung der intellektuellen Fähigkeiten nicht zu erhalten (Urk. 8/9 S. 5), und auch bei der Prüfung der handwerklichen und administrativen Fähigkeiten gelang es nicht, den Beschwerdeführer zu einer ernsthaften Mitarbeit zu veranlassen (Urk. 8/9 S. 6). Eine Beurteilung der Methodenkompetenz war ebenfalls nicht möglich, immerhin konnte der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage war, nach mündlicher Anweisung und nach entsprechendem Vorzeigen zu arbeiten (Urk. 8/9 S. 6). Zur sozialen und personalen Kompetenz wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Abklärungspersonal einerseits korrekt verhalten habe, er jedoch auch in einer Weise reagiert habe, die bedrohlich hätte wirken müssen (Urk. 8/9 S. 6). Der Bericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht eingliederbar sei, obwohl es ihm zuzumuten sei, Überwachungs- und Kontrollaufgaben, einfache Maschinenbedienungen und Einweisungsarbeiten zu verrichten. Berufliche Eingliederungsmassnahmen hätten jedoch keine Aussicht auf Erfolg, denn es müsse beim Beschwerdeführer, der sich (momentan) offenbar als krank erachte, eine Einstellungsänderung geschehen, und er müsse sich mit Eigenaktivität an einer solchen Eingliederung beteiligen können. Es sei im Verlauf der Abklärung mehrfach versucht worden, dem Beschwerdeführer das Versicherungssystem zu erklären, doch sei die Einsicht nicht zu vermitteln gewesen, dass selbst ein unverschuldet erlittener Unfall nicht automatisch eine Rente bewirke (Urk. 8/9 S. 9). Eine Unterstützung der Invalidenversicherung bei der Stellensuche wurde als nicht sinnvoll betrachtet, denn es müsse eine minimale Motivation spürbar sein, wieder eine Arbeit ausüben zu wollen, und dies sei beim Beschwerdeführer nicht feststellbar gewesen (Urk. 8/9 S. 9 f.).
         Aus dem Bericht des BEFAS ergibt sich die fehlende Bereitschaft, sich aktiv an der Eingliederung zu beteiligen und sich aktiv um eine dem Gesundheitszustand angepasste Erwerbsarbeit zu bemühen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 7. August 2003, in dem eine deutliche Selbstlimitierung, dysfunktionale Krankheitskonzepte und eine fehlende Therapiemotivation festgehalten werden und angegeben wird, der Beschwerdeführer warte auf einen finanziellen Ausgleich in Form einer Rente (Urk. 8/42 S. 2). Wer sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids der Invalidenversicherung nicht als arbeitsfähig betrachtet und dies auch durch die qualifiziert ungenügende Art der Bemühungen um eine zumutbare Arbeit bekundet, ist nicht vermittlungsbereit und offensichtlich vermittlungsunfähig.
2.3.4   Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Februar 2003 erklärte der Beschwerdeführer, er stelle sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitarbeit zur Verfügung (Urk. 8/52; vgl. auch Urk. 8/58). Am 17. August 2004 gab er dem AWA bekannt, dass er sich der Arbeitsvermittlung ab 1. März 2003 im Umfang von 50 beziehungsweise 30 % und ab 1. Oktober 20003 im Ausmass von 50 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stelle und er sich arbeitslos gemeldet habe, da er nach der vom Unfallversicherer vorgenommenen Beurteilung teilweise arbeitsfähig sei (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/57).
         Aus den Nachweisblättern der persönlichen Arbeitsbemühungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 9. Juli und 4. Oktober 2004 und ebenso im Monat Dezember 2004 nicht um eine Arbeit bemühte (Urk. 8/62). Die im Oktober 2004 telefonisch getätigten acht Anfragen beschränkten sich mehrheitlich auf solche Stellen, die für ihn aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner etwas limitierten Sprachkenntnisse (vgl. dazu Urk. 8/9 S. 6 oben; vgl. dazu auch Urk. 1 S. 4) und seiner persönlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Urk. 8/9) grösstenteils nicht in Frage kamen (Hotelreceptionist, Reinigungsmitarbeiter, Call-Center, Fundraising). Nichts anderes gilt für die im November 2004 angefragten 10 Arbeitsmöglichkeiten (Barmann, Geratewohlbewerbungen, Receptionist) und die im Januar und Februar 2005 ausgewiesenen Bewerbungen (Bewerbungen aufs Geratewohl, Barmann, Receptionist, Metzgereibetrieb, Hilfskoch u.ä.). Da der Beschwerdeführer während einer längeren Zeit überhaupt keine und während der beiden Monate Oktober und November 2004 sowie Januar und Februar 2005 lediglich ihm nicht zumutbare beziehungsweise für ihn nicht in Frage kommende Stellen gesucht hat, und er sich selbst als nicht arbeitsfähig betrachtet, fehlt ihm die für die Vermittlungsfähigkeit erforderliche Vermittlungsbereitschaft. Dies gilt auch, wenn gegenüber der Amtsstelle verbal etwas anderes zum Ausdruck gebracht wird.
2.3.5   Da die Aberkennung der Vermittlungsbereitschaft bei Vorliegen qualifizierter Umstände keiner vorgängigen Sanktionierung bedarf (vgl. zum diesbezüglichen Einwand Urk. 1 S. 4), war die Verwaltung auch nicht zu einer (vorübergehenden) Einstellung in der Anspruchsberechtigung verpflichtet. Dass sie für ihre Beurteilung den Bericht des BEFAS vom 8. Juli 2004 miteinbezogen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. zum diesbezüglichen Einwand Urk. 1 S. 5), ergeben sich doch aus ihm für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls wesentliche Sachverhaltselemente. Ob die in Art. 83 AVIV für den Kursbesuch angesprochene Abklärung von Fähigkeiten und Neigungen auch für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine Rolle spielen (vgl. zu diesem Einwand Urk. 1 S. 5 oben), kann offen gelassen werden. Jedenfalls kann nicht im Ernst behauptet werden, die berufliche Abklärung habe darauf keine Rücksicht genommen.
2.4     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen ist, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG), so dass es an der auch bei behinderten Personen im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV subjektiven Vermittlungsbereitschaft und damit an der Vermittlungsfähigkeit fehlt. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 31. März 2005 ist demnach abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia Bülach
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).