AL.2005.00249
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___ erhob ab 10. Januar 2005 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 18. März 2005 (Urk. 3/1) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Januar 2005. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. April 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 17. Mai 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr für die Zeit vom 10. Januar bis 23. April 2005 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2005 hielt die Beschwerdegegnerin am angefochtenen Einspracheentscheid fest (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sowie in der zugehörigen Verordnung (AVIV).
Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1.2 Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
1.3 Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Arbeitslosenkasse begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 18. März 2005 (Urk. 3/1) damit, dass die schwangere Versicherte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG stehe und ihre "Arbeitsausfälle infolge Schwangerschaft beim Arbeitgeber geltend zu machen" habe. In ihrer Einsprache vom 25. März 2005 (Urk. 3/2) machte die Versicherte geltend, der Sachverhalt sei von der Kasse nicht korrekt wiedergegeben worden. Beim Vertrag mit der A.___ AG handle es sich um einen "Freelance-Vertrag", was bedeute, dass sie keinen Anspruch auf einen Arbeitseinsatz habe. Aufgrund der Schwangerschaft seien ihr zudem bei der A.___ AG ab dem 5. Schwangerschaftsmonat keine Flugeinsätze mehr möglich. Sie werde nun monatlich für zwei Arbeitstage pro Monat entschädigt. Seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 10. Januar 2005 sei sie aktiv auf der Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitstelle. Im Weiteren wies die Versicherte daraufhin, dass sie vor dem Umzug nach "___" im Oktober 2004 zusätzlich noch eine Saison-Arbeitsstelle in "___" innegehabt habe.
2.2 Die Arbeitslosenkasse beschränkte sich in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids vom 22. April 2005 unter dem Titel "Sachverhalt" auf folgende Ausführungen (Urk. 2 S. 2):
"Da es sich bei dem Arbeitsvertrag der A.___ AG um einen Abruf Vertrag handelt und keine festen Einsätze festgelegt sind und die Einsätze schwankend sind kann kein entsprechender Arbeitsausfall eruiert werden. Zudem kann die Versicherte infolge Schwangerschaft keine Einsätze ausführen. Die Einsprache wird aufgrund des Sachverhalts abgewiesen."
Eine eingehendere rechtliche Begründung zu dieser Sachverhaltswürdigung findet sich im Einspracheentscheid indes keine. Vielmehr begnügte sich die Kasse mit der Aufzählung von einigen Gesetzesbestimmungen. Sodann ging die Arbeitslosenkasse weder näher auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand ein, dass der Beschwerdeführerin ab der 5. Schwangerschaftswoche keine Einsätze bei der A.___ AG mehr möglich waren, noch äussert sich der Einspracheentscheid zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (u.a. Hinweis auf ein früheres Arbeitsverhältnis, Einwand der aktiven Suche einer Voll- oder Teilzeitstelle). Es ist sogar fraglich, ob diese Einwände überhaupt Beachtung fanden. Alles in allem mangelt es dem Einspracheentscheid an einer konkreten und nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den relevanten Sachverhaltselementen sowie an einer ausreichenden rechtlichen Würdigung dieser Elemente, namentlich an einer überprüfbaren Darlegung, aus welchen Gründen der Anspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde und weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nichts am Entscheid der Kasse zu ändern vermögen.
Damit wurde das rechtliche Gehör insofern verletzt, als der Einspracheentscheid mangelhaft begründet ist und sich daraus nicht ergibt, dass sich die Arbeitslosenkasse mit den Einwänden und Vorbringen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise auseinandergesetzt hätte, und der Beschwerdeführerin deshalb unklar bleiben musste, ob und gegebenenfalls warum die Kasse die genannten, nicht von vornherein unwesentlichen Vorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hielt.
Für eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren fehlt eine genügende Grundlage. Zum einen wiegt die Gehörsverletzung nicht leicht, zum andern verzichtete die Arbeitslosenkasse auch in der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2005 (Urk. 6) auf eine - über die im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen hinausgehende - Stellungnahme.
2.3 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von K.___ vom 25. März 2005 gegen die Verfügung vom 18. März 2005 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).