AL.2005.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 9. August 2006
in Sachen
J.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur lic. iur. Brigitte Imbach
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Arbeitslosenkasse IAW
Zürcherstrasse 41, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     J.___, geboren 1968, meldete sich am 29. August 2003 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/14) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2003 (Urk. 8/15). Er gab dabei an, Arbeit im Umfange von 100 % zu suchen. In der Folge bezog er die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/27-47).
1.2
1.2.1   Bereits am 3. Juli 2001 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügungen vom 12. November 2004 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend per 1. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Oktober 2005, Prozess Nr. IV.2005.00235, Urk. 20/1, S. 2). Die Rentenbetreffnisse wurden teils dem Versicherten und teils verrechnungshalber der Sozialberatung Winterthur sowie der Winterthur Versicherung ausbezahlt (Urk. 26/2). Keine Verrechnung erfolgte mit der Arbeitslosenkasse, weil sie aufgrund der falschen Angaben des Versicherten auf dem Anmeldeformular (Urk. 8/15) nichts von dessen Anmeldung bei der Invalidenversicherung wusste und daher keinen Verrechnungsantrag an die IV-Stelle richtete.
1.2.2   Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 12. November 2004 erhob die Pensionskasse A.___ am 3. Dezember 2004 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 abgewiesen wurde. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Pensionskasse A.___ am 21. Februar 2005 Beschwerde erheben (Urk. 26/1 S. 2).
1.2.3   Mit Verfügung 9. Dezember 2004 forderte die Arbeitslosenkasse IAW gestützt auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG für die Zeit, während der sie entschädigungspflichtig gewesen war und nunmehr die IV-Stelle Nachzahlungen erbrachte, zu viel ausbezahlte Arbeitslosentaggelder in der Höhe der von der IV für denselben Zeitraum geleisteten Rentenbetreffnisse zurück (Urk. 8/1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Gestützt auf die Verfügungen der IV-Stelle vom 12. November 2004 reduzierte die Arbeitslosenkasse IAW den versicherten Verdienst von J.___ ab dem 1. November 2004 um 40 % bzw. von Fr. 4'703.00 auf neu Fr. 2'822.00. Nach einer Intervention der Rechtsvertreterin des Versicherten erliess die Arbeitslosenkasse am 2. März 2005 eine formelle Verfügung (Urk. 3/2).
1.4     Gegen diese Verfügung liess J.___ am 15. April 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sei der versicherte Verdienst rückwirkend ab dem 1. November 2004 wieder auf Fr. 4'703.00 festzusetzen und es sei dem Versicherten das ursprüngliche Taggeld in Höhe von Fr. 173.40 nahtlos weiter auszubezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass Behinderte, die sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet haben, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als 100 % vermittlungsfähig gälten. Vorliegend sei der Rentenentscheid der Invalidenversicherung aufgrund der Einsprache der Pensionskasse A.___ noch nicht rechtskräftig geworden, weshalb er nach wie vor Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld habe. Dem Umstand, dass die IV-Stelle trotz Fehlens einer rechtskräftigen Rentenverfügung weiterhin Zahlungen in verfügter Höhe entrichte, sei mittels Verrechnung zu begegnen (Urk. 3/3). Mit Entscheid vom 20. April 2005 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess J.___ am 23. Mai 2005 Beschwerde erheben und das bereits in der Einsprache erhobene Begehren erneuern. Die Arbeitslosenkasse ersuchte am 1. Juni 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Mit Urteil vom 18. Oktober 2005 (Urk. 26/1) wurde der von der Pensionskasse A.___ angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 20. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch von J.___ neu verfüge. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 beantragte die Arbeitslosenkasse die Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend den Rentenanspruch durch die IV-Stelle (Urk. 13). J.___ liess an den Anträgen festhalten (Urk. 14). Mit Verfügungen vom 25. April 2006 (Urk. 15 und Urk. 16) forderte das Gericht von der Arbeitslosenkasse Akten des Versicherten nach, die trotz anderslautender schriftlicher Bestätigung vom 1. Juni 2005, wonach die aufgelegten Akten vollständig seien, nicht eingereicht worden waren, und erkundigte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über allfällige weiterlaufende Rentenzahlungen. Letztere bestätigte am 12. Mai 2006, dass die durch die gerichtlich aufgehobenen Verfügungen festgesetzten Renten weiterhin ausbezahlt würden (Urk. 22). Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (Urk. 23) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern. J.___ nahm dazu am 3. Juli 2006 Stellung. Er hielt an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Im Hinblick auf die Vermeidung einer allfälligen Doppelzahlung seien ihm die Taggelder der Arbeitslosenversicherung allenfalls gekürzt um die bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse auszurichten, jedoch mit einem Nachforderungsvorbehalt gegenüber der Arbeitslosenversicherung, falls er die ihm bis anhin ausbezahlten Rentenbeträge wieder zurückerstatten müsse. Die Arbeitslosenkasse liess sich innert Frist nicht vernehmen.
         Damit erweist sich die Sache als spruchreif.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeiten einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 126 V 126 Erw. 2): Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalpensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) anzunehmen, oder sie sind es nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 85 Rz. 213).
1.2    
1.2.1   Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Ist ein Behinderter, unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV).
1.2.2   Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsfähigkeit von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person „unter Berücksichtigung ihrer Behinderung" zu prüfen. Es dürfen daher nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage, nämlich bei „ausgeglichener Arbeitsmarktlage", zu erfolgen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen dürfen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dieser Angebotsfächer umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse „soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass nur noch die Erwerbslosigkeit, die „voll oder stark überwiegend“ auf den Gesundheitszustand einer behinderten Person zurückzuführen ist, nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehört (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, 1993/1994 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.2.3   Diesem Grundgedanken entspricht auch die Koordinationsregel des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Danach gelten Behinderte, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sind und die sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet haben, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Aus Gründen der Verhinderung von Entschädigungslücken sollen Neubehinderte - unter dem Vorbehalt der Verrechnung und Rückforderung nach Art. 94 f. AVIG - zunächst einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzen, wie wenn sie nicht behindert wären (vgl. Gerhards, AVIG-Kommentar, Art. 15 N. 94). Gleichwohl sind Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann trotzdem arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29 unten). Umgekehrt schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (vgl. ARV 1988 Nr. 5 S. 39 Erw. 4d). Die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV bedarf jedoch auch bei Behinderten der Vermittlungsbereitschaft (ARV 2000 Nr. 4 S. 21 Erw. 3b).

2.      
2.1     Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), die erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt anderseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 105 Rz. 267 f. mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 AVIG).
         Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Es kommt darauf an, was Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren" haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeits-losenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn die arbeitslose Person lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 Erw. 6c/aa).
         Aus regelungssystematischen Gründen ist - analog wie bei der Frage der Vermittlungsfähigkeit - der anrechenbare Arbeitsausfall bei Versicherten, die sich bei der Invalidenversicherung angemeldet haben, grundsätzlich unbesehen einer allfällig möglichen Behinderung zu beurteilen, es sei denn, der  Arbeitsausfall könne aus anderen oder aus offensichtlichen behinderungsbedingten Gründen nur noch in reduziertem Masse angerechnet werden. Andernfalls würde nämlich die Koordinationsregel nach Art. 15 Abs. 3 AVIV ihrer Wirkung weitgehend beraubt (vgl. Erw. 1.2.3).
2.2     Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in der Regel vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 128 V 190 Erw. 3a, 123 V 72 Erw. 3; ARV 1999 Nr. 7 S. 27).
         Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der einmal ermittelte versicherte Verdienst bleibt grundsätzlich während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (Art. 37 Abs. 4 AVIV e contrario; vgl. auch ARV 1995 Nr. 13 S. 71 Erw. 3c/dd). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV).
2.3     Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).

3.       Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist. Uneins sind sie sich aber in der Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls.
3.1     Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er habe bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung als voll vermittlungsfähig zu gelten (Urk. 1 S. 2), d.h. der anrechenbare Arbeitsausfall sei mit 100 % zu veranschlagen. Die Beschwerdegegnerin stützt demgegenüber ihren Standpunkt auf Randziffer C24 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2003 (Urk. 2 und Urk. 3/2), die - auszugsweise - wie folgt lautet:
         "Bei versicherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der Verdienst massgebend, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Es handelt sich dabei um Personen, die eine Rente aufgrund eines von einer anderen Sozialversicherung (insbesondere von der IV oder UV) festgelegten Invaliditätsgrades beziehen. Da diesen behinderten Personen eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Rente gewährt wird, kann sich der Versicherungsschutz der ALV auf die Deckung des Erwerbsausfalles in Bezug auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit beschränken. ..."
3.2     Im vorliegenden Fall hatte die IV-Stelle zwar bereits über den Rentenanspruch entschieden und die Rentenleistungen ausgerichtet. Sie richtet die Leistungen auch weiterhin aus. Doch ist der Entscheid der IV-Stelle nie rechtskräftig, sondern gegenteils gerichtlich aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen worden.
         Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der anrechenbare Arbeitsausfall sinngemäss auf 100 % zu veranschlagen ist, ist dem Grundsatze nach zuzustimmen. Die Rentenzahlungen der Invalidenversicherung basieren nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid. Der Beschwerdeführer hat daher mit einer voraussetzungslosen Rückforderung zu rechnen, falls schliesslich rechtskräftig entschieden werden sollte, dass diese Zahlungen grundlos erfolgten. Würde ihm heute nur ein um den Invaliditätsgrad gekürztes Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, würde er dadurch schlechter dastehen als ein Versicherter mit identischer Prozessgeschichte, welchem aber keine Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und daher unbesehen einer möglichen Invalidität grundsätzlich die vollen Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet würden. Es darf nun aber dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Invalidenversicherung Rentenleistungen ausrichtet, obwohl gemäss der in Gesetz und Verordnung statuierten Koordinationsregeln vorab die Arbeitslosenversicherung zahlungspflichtig wäre.
3.3     Als nächstes ist die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu klären. Der Beschwerdeführer hatte in der Anmeldung am 29. August 2003 bei der Arbeitsvermittlung angegeben, eine Vollzeitstelle zu suchen (Urk. 8/14). Diesen Sachverhalt bestätigte er in der Folge in seinen monatlichen Angaben zuhanden der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/27-47). Ein anderes Bild ergibt allerdings die Durchsicht der monatlichen Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 21/2), woraus zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2004 nur noch für Teilzeitstellen bewarb. Diese Angaben korrespondieren mit den Protokollen der Beratungsgespräche beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), wonach der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nur noch Arbeit in einem Umfang von 60 % suchte (Beratungsgespräche vom 10. Dezember 2004 und 7. März 2005, Urk. 21/3, S. 40 und S. 35). Aufgrund dieser Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2004 gegenüber dem RAV erklärte, nur noch im Umfange von 60 % bereit und in der Lage zu sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Demnach wurden der anrechenbare Arbeitsausfall und damit das Taggeld durch die Arbeitslosenkasse zu Recht reduziert, indes nicht bereits ab November 2004, sondern erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2004, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

4.       Weder ist den Akten des RAV zu entnehmen, noch wurde im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die Reduktion des Arbeitspensums, wonach der Beschwerdeführer suchte, gegen seinen Willen erfolgt wäre. Es wurde auch nicht moniert, das RAV hätte den Versicherten diesbezüglich irregeführt oder falsch beraten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2005 vertreten war und damit für ihn ab diesem Zeitpunkt eine offensichtlich falsche behördliche Falschauskunft erkennbar gewesen wäre, da ihm das Wissen und Können seiner rechtskundigen Vertreterin anzurechnen wäre. Es erübrigt sich somit, der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu schützen wäre (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a), weiter nachzugehen.

5. Angesichts des geringfügigen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2005 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2004 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Arbeitslosenkasse IAW
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).