AL.2005.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 1. Januar 2004 kehrte die 1971 geborene G.___ nach einem mehrjährigen Auslandaufenthalt definitiv in die Schweiz zurück. Am 16. März 2004 stellte G.___ bei der Arbeitslosenkasse GBI, Zahlstelle Baden, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 6. April 2004 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 6/32 und 6/35).
         Am 13. Januar 2005 meldete sich G.___ erneut beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Badenerstrasse (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/29) und stellte am 24. Januar 2005 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 wies die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Januar 2003 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab (Urk. 6/9), was mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 bestätigt wurde (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob G.___ am 23. Mai 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Anerkennung ihrer Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2005 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 30. Juni 2005 geschlossen wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2     Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt oder die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
         Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist. Es handelt sich bei dieser Versichertengruppe um Personen, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen. Nach der Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 125 V 124 f. Erw. 2a mit Hinweisen; sodann, auch zum Folgenden: ARV 2005 Nr. 2 S. 51 Erw. 4 und 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 6 S. 15 Erw. 2, 2000 ALV Nr. 15 S. 42 [in BGE 125 V 400 nicht veröffentlichte] Erw. 6b und 1999 ALV Nr. 14 S. 33 Erw. 3b). Ein solcher ist unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt. Anderseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit 31. Januar 2004 von ihrem Mann getrennt lebe, sie bereits vom 26. November bis 24. Dezember 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen der (faktischen) Trennung und der (erneuten) Aufnahme der Erwerbstätigkeit verneint werden musste. Ausserdem habe die Ehe der Beschwerdeführerin lediglich knapp drei Monate gedauert, weshalb diese nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 2 AVIG zu schützenden Personenkreis gehöre, da sie durch die überraschende Trennung nicht in eine wirtschaftliche Zwangslage habe geraten können und sie vor der Eheschliessung während der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben können (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihre Ehe zwar von kurzer Dauer gewesen sei, sie jedoch durch das jahrelange Zusammenleben in einem eheähnlichen Verhältnis erst nach der Trennung gezwungen worden sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).

3.
3.1     Innerhalb der vom 13. Januar 2003 bis 12. Januar 2005 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ging die Beschwerdeführerin vom 26. November bis 26. Dezember 2003, vom 9. Juni bis 29. Juli 2004 sowie vom 22. Oktober bis 26. Dezember 2004 einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/31 und Urk. 6/27-28). Damit erfüllte sie die erforderlichen zwölf Beitragsmonate bei weitem nicht.
3.2     Zu prüfen bleibt, ob ein Grund für die Befreiung der Beitragszeit vorliegt. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2003 geheiratet hatte (Urk. 6/13/3). Laut ihren eigenen Angaben im Beiblatt zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 17. März 2004 hatten sie und ihre 1997 geborene Tochter bis Ende 2003 viel Zeit im Ausland verbracht und den Lebensunterhalt mit Strassenmusik und Tauschhandel bestritten. Die definitive Rückkehr in die Schweiz per 1. Januar 2004 begründete die Beschwerdeführerin mit der Trennung von ihrem Ehemann und der Einschulung ihrer Tochter (Urk. 6/38). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Geld verdienen musste, um für sich und ihre Tochter aufzukommen. Auch kurz nach der Eheschliessung kam die Beschwerdeführerin für etwa einen Monat in die Schweiz und betreute für einen Freund einen Stand an einem Weihnachtsmarkt. Es mag zwar sein, dass sie gerade diese Tätigkeit nicht wegen der Verdienstmöglichkeiten, sondern eher im Sinne eines Hobbys ausübte (vgl. Urk. 6/6). Jedoch lässt sich, nicht behaupten dass mit der Trennung vom Ehemann plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beigetragen hat, ausgefallen ist. Um dies anzunehmen, war die Ehe von zu kurzer Dauer. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um eine Person, die nicht auf die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet war.
         Aus diesen Gründen ist der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).