Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 8. März 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
c/o Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005 mit Verfügung vom 18. April 2005 - unter Hinweis auf die Stellung der Versicherten als im Unternehmen des Ehemanns mitarbeitende Ehefrau - verneint (Urk. 15/2) und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 3. Mai 2005 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Mai 2005, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2005 (Urk. 7) und in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2005 (Urk. 11) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1) und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen), weshalb vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung grundsätzlich anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG);
dass laut Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a - d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen, wobei Kurzarbeit unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall erleidet (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), welcher - um anrechenbar zu sein - seinerseits gewisse Voraussetzungen erfüllen muss (Art. 32 f. AVIG),
dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten ebenfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
dass für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Art. 8 ff. AVIG zwar keine analoge Norm des auf Kurzarbeitsfälle zugeschnittenen Art. 31 Abs. 3 AVIG besteht, welcher die Anspruchsberechtigung von bestimmten Personengruppen verneinen würde, sich daraus indes nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit hätten, denn in der Botschaft werde bloss festgehalten, dass solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein "können" (vgl. BBI 1980 III 591 f.); mit dieser Formulierung werde ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitsgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden müssten, insbesondere verbleibe die Möglichkeit einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (BGE 123 V 236 Erw. 7),
dass das EVG anhand dieser Kriterien zum Schluss kam, es könne bei Entstehen von Arbeitslosigkeit einer arbeitgeberähnlichen Person dann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Mitarbeiters mithin definitiv sei und entsprechendes für den Fall gelte, dass das Unternehmen zwar weiterbestehe, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliere, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre, hingegen eine grundsätzlich andere Situation vorliege, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalte und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könne,
dass, falls die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen, erhalten werde, ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und die insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall arbeitgeberähnlicher Personen praktisch unkontrollierbar sei, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten (BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67, ARV 2000 Nr. 15 S. 72),
dass Gleiches für den Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person gilt, falls diese nach dessen Entlassung ihre (arbeitgeberähnliche) Stellung im Betrieb beibehalte, dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen und allenfalls den Ehegatten bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einstellen könne (vgl. Urteile des EVG in Sachen K. vom 7. Dezember 2004, C 150/04, Erw. 2, in Sachen T. vom 23. Februar 2004, C 249/03, Erw. 2, in Sachen F. vom 11. August 2003, C 30/03, Erw. 2);
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
dass die Verwaltung der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005 mit der Begründung absprach, ihr Ehemann habe als Inhaber der sie früher beschäftigende Einzelfirma eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, weshalb er den Geschäftsverlauf seiner Firma massgeblich beeinflussen könne und ihm die (theoretische) Möglichkeit verbleibe, seine Frau gegebenenfalls erneut anzustellen (Urk. 2 und 7),
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, sie habe ihren Ehemann am 4. Juli 2000 geheiratet, die infolge Trennung des Paares im Jahre 2004 auf den 31. Januar 2005 gekündigte Anstellung in dessen Einzelfirma habe sie jedoch bereits 1984 angetreten, dabei sei sie weder am Betrieb finanziell beteiligt gewesen noch habe sie Entscheidungsbefugnis gehabt, weshalb es sich um ein normales Arbeitsverhältnis und nicht um arbeitgeberähnliche Stellung handle (Urk. 1, insbesondere S. 4-5 und 11),
dass die Beschwerdeführerin ab 1984 als kaufmännische Mitarbeiterin und Telefonistin in der Einzelfirma ihres späteren Ehemannes arbeitete (Urk. 8/1-2 und Urk. 8/6),
dass der Ehemann das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 31. Januar 2005 kündigte (Urk. 8/3), jedoch über dieses Datum hinaus Inhaber der Einzelfirma und damit arbeitgeberähnliche Person geblieben ist, weshalb es ihm - solange er die Geschicke des Betriebs bestimmen kann, aus dem Betrieb also nicht definitiv ausscheidet - nach wie vor möglich ist, die Beschwerdeführerin wieder einzustellen, ihr Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen und ihre Arbeitslosigkeit nach Belieben zu verlängern oder zu verkürzen,
dass der anrechenbare Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin unter diesen Umstände schwer kontrollierbar bleibt, weshalb ihr Gesuch um Arbeitslosentschädigung im Lichte der Rechsprechung eine Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung ist (vgl. nicht publizierte Urteile des EVG vom 7. Dezember 2004 in Sachen K., C 150/04, Erw. 2, und vom 11. August 2003 in Sachen F., C 30/03, Erw. 2),
dass die Gefahr der missbräuchlichen Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung seitens des Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2005 eine Teilzeit-Anstellung im Stundenlohn gefunden hat (Urk. 12/2) und am 1. August 2005 eine Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 60 % hat antreten können (Urk. 12/1),
dass es das EVG aus Gründen der Rechtssicherheit nicht als angezeigt erachtet, bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen, falls sie getrennt leben, weil eine Trennung die Ehe nicht auflöst, sondern vielmehr unter anderem bezweckt, eine Wiedervereinigung offen zu halten (nicht publiziertes Urteil des EVG vom 16. September 2002 in Sachen B., C 16/02, Erw. 2.2, mit Hinweisen),
dass diese Rechtsprechung sinngemäss auch auf den gleich gelagerten Fall der Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung seitens des entlassenen Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person anzuwenden ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Trennung von ihrem Ehemann seit Juli 2004 nichts zu ihrem Gunsten ableiten kann,
dass die Verwaltung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005 zu Recht verneint hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).