AL.2005.00284
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Geschäftsstelle Zürich, lic. iur. Jörg Fromm
Genferstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 verpflichtete die Unia Arbeitslosenkasse L.___, die in der Zeit vom 1. bis 14. Januar 2003 zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'828.10 zurückzuerstatten (Urk. 8/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Dezember 2004, ergänzt durch die Eingabe vom 29. April 2005, wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess L.___ Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2005 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 19. Juli 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 13). Nachdem die Arbeitslosenkasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 23. September 2005 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
Für den Leistungsbezug gilt eine zweijährige Rahmenfrist. Diese beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG).
Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitsuchende Person erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen.
2.2 Für die Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist nach ständiger Rechtsprechung - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis d und f AVIG gegeben sind - auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die versicherte Person erstmals beim Arbeitsamt zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich den Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen damit nur die Wochentage von Montag bis Freitag in Frage, da nur an Werktagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann. Wenn der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungsberechtigten Feiertag fällt und sich die versicherte Person am nächsten möglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung meldet, richtet sich der Beginn der Rahmenfrist nach diesem Feiertag (BGE 122 V 256, 261 Erw. 4a).
2.3 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2).
Gemäss Art. 53 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2).
3. In tatsächlicher Hinsicht steht Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 15. Dezember 2000 bis 31. Januar 2003 als Software Engineer bei der A.___ AG (nachfolgend A.__ AG) in R.___ (Urk. 8/12). Aus wirtschaftlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis von letzterer am 29. Oktober 2002 auf den 31. Januar 2003 gekündigt (Urk. 8/3).
Gemäss Schreiben der Leiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) R.___ vom 25. Mai 2005 wurde der Konkurs der A.___ AG per 31. Dezember 2002 den rund 180 betroffenen Arbeitnehmenden anlässlich einer Informationsveranstaltung vom 7. Januar 2003 bekannt gegeben (Urk. 3/5). Im Weiteren geht aus dem Schreiben hervor, dass das RAV R.___ den Betroffenen in Anbetracht des Umstandes, dass eine rechtzeitige Orientierung über den Konkurs der A.___ AG wegen der Feiertage nicht hatte stattfinden können, in Absprache mit den Arbeitslosenkassen des Kantons Zürich zusicherte, dass die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ausnahmsweise per 1. Januar 2003 bejaht werde, sofern die Anmeldung beim RAV bis zum 10. Januar 2003 vorgenommen werde.
Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 15. Januar 2003 beim RAV B.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/16). Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie die Weihnachtsferien in C.___ verbracht und erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 14. Januar 2003 Kenntnis vom Konkurs der A.___ AG und der Zusicherung des RAV R.___ erhalten. Die Arbeitslosenkasse setzte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Januar 2003 fest und richtete der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2003 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 8/3/1-2, Urk. 8/6/2). Am 1. Februar 2003 trat die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle an (Urk. 8/10).
Anlässlich einer im Frühling 2004 durch die Revisionsstelle des Staatssekretariats für Wirtschaft, seco, durchgeführten Kontrolle der Auszahlungen der Arbeitslosenkasse wurde unter anderem die Auszahlung im Falle der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 8/4 S. 9, Urk. 8/5 S. 2). Das seco stellte hierzu fest, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 15. Januar 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und damit erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die für die Zeit davor erfolgte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung sei daher zu Unrecht erfolgt und zurückzufordern.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004, bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005, forderte die Arbeitslosenkasse deshalb die in der Zeit vom 1. bis 14. Januar 2003 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'828.10 von der Beschwerdeführerin zurück (Urk. 8/3/1-2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss telefonischer Auskunft des seco sei Art. 10 Abs. 3 AVIG dahingehend zu präzisieren, "dass die Arbeitslosigkeit früher als die Anmeldung, als eingetroffen gilt, wenn die Anmeldung zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgte" (Urk. 13). Das RAV R.___ habe im Rahmen des Gesetzes gehandelt, wenn es den noch akzeptierten Zeitpunkt der Anmeldung auf den 10. Januar terminiert habe. Angesichts dessen, dass die Konkurseröffnung vom 31. Dezember 2002 den Mitarbeitenden erst am 7. Januar 2003 bekanntgegeben worden sei, sei eine Festlegung dieses Zeitpunktes auf den 10. Januar 2003 zudem verhältnismässig.
Ihre Anmeldung am 15. Januar 2003 sei umgehend am Tag nach ihrer Orientierung und deshalb innert Frist erfolgt, so dass die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2003 anzuerkennen sei. Die Verspätung der Anmeldung von 5 Tagen habe sie nicht zu vertreten, da sie bis zur Rückkehr in die Schweiz am 13. Januar 2003 weder Kenntnis vom Konkurs noch von der Zusicherung des RAV gehabt habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen erst am 15. Januar 2003 beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet. Nach den in Erw. 2.1 zitierten Bestimmungen ist der Beginn der Anspruchsberechtigung damit auf den 15. Januar 2003 festzusetzen. Eine Vorverschiebung des Beginns der Anspruchsberechtigung auf einen vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt ist nach Gesetz und Rechtsprechung - abgesehen von der hier nicht zur Diskussion stehenden Feiertagsregelung (vgl. Erw. 2.2) - ausgeschlossen.
Die Zusicherung des RAV R.___, wonach der Beginn der Anspruchsberechtigung auf den 1. Januar 2003 vorverschoben werde, sofern die Anmeldung beim RAV bis zum 10. Januar 2003 erfolge, erweist sich damit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ganz klar als gesetzeswidrig.
Selbst wenn sich die Zusicherung des RAV im Rahmen des Gesetzes hielte, hätte sie sich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt: Die Beschwerdeführerin hat sich erst am 15. Januar 2003 beim RAV angemeldet und damit nicht innert der laut Zusicherung geltenden Anmeldefrist bis zum 10. Januar 2003. Die verspätete Anmeldung hat sie dabei selber zu vertreten, da Ferien eine Fristversäumnis nicht entschuldigen. Selbst wenn die Ausnahmeregelung gesetzmässig wäre, was nicht zutrifft, wäre der Beschwerdeführerin somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 14. Januar 2003 zuzuerkennen.
4.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. bis 14. Januar 2003 zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten hat. Die Arbeitslosenkasse hat erstmals aufgrund der im Frühjahr 2004 durchgeführten Kassenrevision von der Rückforderung Kenntnis erhalten. Nachdem sie die Rückforderungsverfügung am 8. Dezember 2004 und damit innert einem Jahr nach Kenntnis des Anspruchs erlassen hat, hat sie die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 ATSG ohne weiteres eingehalten.
Da die ursprüngliche Leistungsgewährung offensichtlich unrichtig und ihre Berichtigung angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages von erheblicher Bedeutung war, war die Arbeitslosenkasse zudem befugt, auf dem Wege der Wiedererwägung darauf zurückzukommen und die zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückzuverlangen.
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung hat.
5.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. Erw. 3b)
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen, z.B. Auszahlung von Taggeldern, getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (BGE 114 1a 107 Erw. 2a, ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3a).
5.3 Vorliegend geht es um die unrichtige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 14. Januar 2003. Damit liegt eine konkrete Anordnung der Arbeitslosenkasse (Auszahlung von Leistungen) vor, weshalb sich die Frage des Vertrauensschutzes auf Grund des Erlasses von Verfügungen und nicht des Erteilens von unrichtigen Auskünften stellt; auf die unrichtige Zusicherung des RAV als weitere mögliche Vertrauensgrundlage braucht daher nicht eingegangen zu werden. Bei diesen Gegebenheiten steht ausser Zweifel, das die Voraussetzungen 1 (Stellungnahme in einer konkreten Situation), 2 (Zuständigkeit der Behörde), 3 (Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar) und 5 (keine Rechtsänderung) für den Vertrauensschutz erfüllt sind. Fraglich ist damit nur noch, ob die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Taggeldauszahlung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4).
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine nachteilige Disposition vorgenommen hat, finden sich in den Akten keine und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Damit ist ein Anspruch auf Vertrauensschutz ausgeschlossen.
6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das Festhalten an der Rückforderung würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber den anderen vom Konkurs der A.___ AG betroffenen Versicherten führen (Urk. 1). Gestützt auf das Rechtsgleichheitsprinzip habe sie Anspruch darauf, dass sie wie die anderen 180 Mitbetroffenen für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 Arbeitslosenentschädigung erhalte, zumindest für die Zeit vom 1. bis 10. Januar 2003 (Urk. 13).
Der Umstand, dass die anderen vom Konkurs der A.___ AG betroffenen Arbeitnehmenden abweichend vom Gesetz behandelt wurden, gibt der Beschwerdeführerin nicht den Anspruch, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht kommt nach der Rechtsprechung erst in Frage, wenn eine ständige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 116 V 238 Erw. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, nachdem nur den vom Konkurs der A.___ AG betroffenen Versicherten eine vom Gesetz abweichende Behandlung zugesichert und gegebenenfalls auch tatsächlich gewährt wurde, so dass sich die Annahme einer konstanten gesetzwidrigen Praxis, welche die Verwaltung nicht aufzugeben gedenke, von vornherein verbietet.
7. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 4. Mai 2005 als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).