Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
Julie G.___
Ueberlandstrasse 335, 8051 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Januar 2005 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Juni 2005, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2005 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann,
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Auslandaufenthalts vom November 2003 bis Januar 2005 keinen Nachweis für eine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten erbringen könne und demnach nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei,
die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machte, dass gestützt auf die eingereichten Belege, insbesondere die sogenannten "Payslips" von einer Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten in den Philippinen auszugehen sei, wobei sie im Januar 2005 bezahlter Urlaub bezogen habe (Urk. 3/4);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsbürgerin ist (Urk. 3/1) und damit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG grundsätzlich möglich ist,
sie gemäss einer Bestätigung der A.___ (Beauty & Healthcare Training Institute) vom 3. Januar 2004 bis Januar 2005 angestellt gewesen war,
die Beschwerdegegnerin ein Abstellen auf die eingereichten "Payslips" nicht grundsätzlich verneinte, sondern lediglich festhielt, dass die von Hand geänderten Belege vom 5. und 20. Januar 2004 (geändert 2005) nicht geeignet seien, einen Lohnfluss nachzuweisen, da der umdatierte Beleg vom 20. Januar 2005 genau die gleichen Angaben enthalte wie jener vom 20. Januar 2004 und die Beschwerdeführerin am 4./5. Januar 2005 die Heimreise angetreten habe,
die Beschwerdeführerin in der Folge offiziell korrigierte Belege einreichte (Urk. 3/4),
es zwar zutreffend ist, dass die Angaben der Belege vom 20. Januar 2004 und 2005 übereinstimmen, es aber auch noch weitere Belege mit der gleichen Abrechnung gibt (20. März 2004, 20. April 2004, 20. Mai 2004, 20. Juni 2004, 20. Juli 2004, 20. August 2004, 20. September 2004),
aus den vorliegenden Akten, insbesondere den "Payslips" nicht hervorgeht, dass die Abrechnung im Falle von Ferien anders aussehen sollte, als der eingereichte Beleg (Urk. 3/4 letzte Seite),
damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest ein Jahr und einen halben Monat bei A.___ angestellt gewesen war und sie somit von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG befreit ist,
dies nicht zwingend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung begründet, sondern stets die weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen sind,
dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Julie G.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).