Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00291
AL.2005.00291

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch V.___
 

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von G.___ mit Verfügung vom 21. Mai 2004 (Urk. 6/18) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 (Urk. 2) - auf Fr. 4'680.-- festgesetzt hat,
         nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2005, mit welcher G.___ die Erhöhung des versicherten Verdienstes auf Fr. 5'630.-- sowie den Ausgleich eines im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 erlittenen Minderverdienstes von Fr. 5'580.-- beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Juli 2005 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten;
        
         in Erwägung, dass
         auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 erlittener Minderverdienst von Fr. 5'580.-- auszugleichen, da es insofern mangels Verwaltungsverfügung an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen),
als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),
sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst; sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV),
aufgrund der Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2004 als Pflegerin beim A.___ angestellt gewesen war (Urk. 6/30); sie von Januar bis November 2003 einen monatlichen Grundlohn von Fr. 4'686.85 bezog; dieser von Seiten der Arbeitgeberin mit Änderungskündigung ab Dezember 2003 auf Fr. 3'215.80 herabgesetzt wurde (Urk. 6/1-15); die Beschwerdeführerin sich am 1. Januar 2004 zur Arbeitsvermittlung anmeldete und ab 1. März 2004 (beziehungsweise "eventuell ab 1. Januar 2004 mit Zwischenverdienst") Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 6/21),
der Zwischenverdienst bei Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einer Änderungskündigung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht anrechenbar ist, und kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde (Art. 41a Abs. 3 lit. b AVIV); die Arbeitslosenkasse dementsprechend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2004 verneint hat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2); die Rahmenfrist für den Leistungsbezug somit erst am 1. März 2004, dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (Art. 9 Abs. 2 AVIG), zu laufen begann,
die Kasse den versicherten Verdienst zutreffenderweise nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug berechnet hat, da dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige der letzten sechs Beitragsmonate; sie den versicherten Verdienst gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin - und unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes - korrekt auf Fr. 4'680.-- festgesetzt hat (9 x Fr. 4'686.85 + 9 x Fr. 4'686.85 : 12 + 3 x Fr. 3'215.80 + 3 x Fr. 3'215.80 : 12 = Fr. 56'148.138 : 12 = Fr. 4'679.01),
auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen; die Kasse insbesondere zu Recht davon ausgegangen ist, dass Nacht- und Wochenendzulagen als Inkonvenienzentschädigungen gelten, die nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 3. Mai 2001, C 220/00, Erw. 3a; BGE 115 V 328 Erw. 2b);


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).