Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 5. April 2005 (Urk. 10/2) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von V.___ auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 15. März 2005 mit der Begründung, da er seit dem 10. Januar 2005 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig sei, sei er nicht vermittelbar. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2005 (Urk. 10/4) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 7. Juni 2005 (Urk. 2) ab. Diese Abweisung begründete sie damit, dass V.___ die Beitragszeit nicht erfülle und kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorliege.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess V.___ durch Rechtsanwältin Petra Oehmke am 22. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab dem 15. März 2005 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung liess V.___ mit Schreiben vom 22. Juli 2005 (Urk. 7) zurückziehen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 (Urk. 9) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Der Einspracheentscheid stütze sich auf eine falsche Begründung und die Beitragszeit sei erfüllt. Jedoch sei eine Abklärung in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit angezeigt.
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
3. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2005 (Beschwerdeantwort, Urk. 9) zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2005 in einem Arbeitsverhältnis bei der W.___ stand, obwohl er seit Januar 2003 ununterbrochen arbeitsunfähig war (vgl. dazu Protokoll des Beratungsgespräches vom 13. März 2005, Urk. 10/8, die Krankmeldung an die A.___ Krankenversicherung, Urk. 10/9, sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 22. März 2005, Urk. 10/18). Unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG hat der Beschwerdeführer somit die Beitragszeit für den Leistungsbezug erfüllt.
2.
2.1 Hingegen verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch in der Verfügung vom 5. April 2005 (Urk. 10/2) ursprünglich mit der fehlenden Vermittlungsfähigkeit. In seiner Einsprache vom 2. Mai 2005 (Urk. 10/4) brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er sei nur in seinem angestammten Beruf als Monteur arbeitunfähig. In allen anderen Bereichen bedürfe es noch weiterer Abklärungen, um seine Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Auch in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2005 (Urk. 1) lässt er dazu im Wesentlichen vorbringen, es sei grundsätzlich noch unklar, in welchem Rahmen er aufgrund der Rückenbeschwerden noch arbeitsfähig sei. Da die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in zweifelhaften Fällen vorleistungspflichtig sei und die Invalidenversicherung über ihre Leistungspflicht noch nicht entschieden habe, sei die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig. Er sei zudem bereit, eine 100%ige Anstellung anzunehmen, sofern es sich um eine leichtere körperliche Tätigkeit handle, als er bisher ausgeübt habe.
2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
2.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich seine Vermittlungsfähigkeit nicht von vorneherein und ohne weitere Abklärungen bejahen. Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann. Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist er nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet, so gilt er bis zu deren Entscheid als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Daneben hat die gesetzliche Regelung von Art. 70 Abs. 2 ATSG in diesem Zusammenhang nur eine geringe Bedeutung, da im Verhältnis der Arbeitslosenversicherung zu anderen Sozialversicherungszweigen regelmässig nicht der Anspruch auf gleichartige Leistungen für das gleiche Risiko, sondern eine Risikoabfolge (Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosigkeit oder umgekehrt) zu beurteilen ist (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 70 Rz. 15 f.). Die Arbeitslosenversicherung ist damit nicht in jedem Fall bis zum Entscheid der Invalidenversicherung vorleistungspflichtig.
2.4 Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einsprache wie auch in der Beschwerdeschrift selber aus, dass noch nicht beurteilt werden könne, in welchem Umfange er wegen seiner Rückenbeschwerden in einer leichteren Tätigkeit arbeitsfähig sei. Dazu steht seine Aussage im Widerspruch, er sei jederzeit bereit, eine 100%ige Anstellung anzunehmen. Um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, müsste der Beschwerdeführer jedoch ausgewiesenermassen bereit und in der Lage sein, einer Arbeitstätigkeit im Umfange von mindestens 20 % regelmässig nachzugehen. Diese Voraussetzung lässt sich jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornimmt (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIV) und im Anschluss daran über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 neu entscheidet. Dabei wird sie nicht nur die graduell nicht abstufbare Vermittlungsfähigkeit, sondern auch das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles zu beurteilen haben. Dieses Vorgehen erscheint im Übrigen auch insofern als gerechtfertigt, als sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 in keiner Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Vermittlungsfähigkeit geäussert hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde demnach gutzuheissen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 gegen die Verfügung vom 5. April 2005 erneut entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).