Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 17. August 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1949, arbeitete vom 1. März 1997 bis 31. März 2002 bei der B.___ AG, C.___, als Schweisser und Schlosser (Urk. 15/47 Ziff. 2-3) und vom 5. August bis 13. September 2002 temporär über die D.___ AG, I.___, als Schweissfachmann (Urk. 15/46 Ziff. 2-3). Vom 16. September 2002 bis 31. Juli 2003 war er bei der E.___ AG, F.___, als Schweisser tätig (Urk. 15/42 Ziff. 2-3) und bezog danach bis 31. Juli 2004 ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 15/29 Ziff. 7). Seit dem 20. Februar 1998 arbeitete der Versicherte zudem in einer Nebentätigkeit als Casserolier bei H.___, J.___ (Urk. 15/70 Ziff. 2-3). Am 15. Juli 2004 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 15/33) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2004 (Urk. 15/29 Ziff. 2).
1.2 Mit Verfügungen vom 18. Januar 2005 (Urk. 15/51) und 22. Februar 2005 (Urk. 15/52) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen für 7 Tage ab 1. Januar 2005 beziehungsweise für 8 Tage ab 1. Februar 2005 in der Anspruchsberechtigung ein. Am 29. März 2005 (Urk. 15/56) stellte das (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für 6 Tage ab 3. März 2005 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 30. März 2005 (Urk. 15/54) erfolgte sodann eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 12 Tage ab 1. März 2005 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Verfügung vom 19. April 2005 befreite die Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) den Versicherten im Umfang von 50 % vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 1'107.-- fest (Urk. 15/3). Die dagegen am 17. Mai 2005 erhobene Einsprache (Urk. 15/4) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 ab (Urk. 15/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juni 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung in Höhe von 50 % ab 1. August 2004 und in Höhe von 100 % ab 1. Januar 2005 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 71'500.-- (Urk. 2 S. 2).
Am 17. August 2005 hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 19. April 2005 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 2. August 2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne (Urk. 15/1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2005 (Urk. 14), welche am 9. September 2005 ergänzt wurde (Urk. 18), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. November 2005 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen fest (Urk. 22). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte und Verzicht anzunehmen war (vgl. Urk. 23 Dispositiv-Ziff. 1), wurde der Schriftenwechsel am 13. Januar 2006 geschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Wiedererwägungsentscheid den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen, so dass der Rechtsstreit weiter besteht. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat oder allenfalls von deren Erfüllung befreit werden kann. Damit steht die Frage nach der Höhe des versicherten Verdienstes in Zusammenhang.
1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AVIG).
1.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3).
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Schliesslich legt Abs. 3bis fest, dass bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, der versicherte Verdienst auf den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt wird (vgl. BGE 125 V 42 und 125 V 51). Der versicherte Verdienst beschränkt sich auf das aus der normalen Arbeitszeit resultierende Einkommen (BGE 126 V 207 ff., 125 V 475 ff.). Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen (BGE 129 V 105 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nur 11.913 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Der von der D.___ AG bestätigte Arbeitseinsatz sei im Umfang von 1.4 (beziehungsweise 1.44; Urk. 14 S. 1 Mitte) Beitragsmonaten berücksichtigt worden. Dass mit dieser Firma bereits seit April 2002 ein Rahmenarbeitsverhältnis bestanden habe, spiele keine Rolle, da jeweils nur die Dauer der geleisteten Arbeitseinsätze beitragsrelevant sei (Urk. 2 S. 1).
Das Arbeitsverhältnis bei der E.___ AG sei während der gesamten Dauer von 16. September 2002 bis 31. Juli 2003, somit im Umfang von 10.513 Beitragsmonaten, angerechnet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2003 protestiert; zudem habe er sich im ersten Dienstjahr befunden, weshalb eine einmonatige Kündigungsfrist rechtmässig gewesen sei (Urk. 2 S. 1).
Beim 1. August 2004 habe es sich um einen Sonntag gehandelt; der Beginn der Rahmenfrist könne aber nur auf Werktage gelegt werden. Es sei festgestellt worden, dass entgegen der Verfügung vom 18. (richtig: 19.) April 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Anspruch im Umfang von 50 % gewährt worden sei, nur während 11,933 Monaten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Dazu seien ursprünglich weitere zwei Tage (1. und 2. August 2003) gerechnet und sei übersehen worden, dass in diesem Moment gleichzeitig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Dies sei wiedererwägungsweise zu korrigieren. Somit habe der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt noch bestehe gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Anspruch im Umfang von 50 % (Urk. 14 S. 1 f.). Bei Erfüllung der Beitragszeit wäre der versicherte Verdienst gemäss Art. 37 AVIV festzusetzen (Urk. 18).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, für die Ermittlung der Beitragsdauer seien die Kalendertage massgeblich und nicht diejenigen, an denen tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen worden sei. Er sei seit dem 29. April bis und mit 15. September 2002 bei der D.___ AG tätig gewesen beziehungsweise habe seit dem 29. April 2002 bei der E.___ AG temporär gearbeitet. Diese Temporäranstellung habe bis zum 15. September 2002 gedauert. Am 16. September 2002 sei es zu einer Festanstellung bei der E.___ AG gekommen, die per 31. Juli 2003 gekündigt worden sei. Bis 31. Juli 2004 sei ihm von der Unfallversicherung ein Taggeld bezahlt worden. Bereits am 17. Juli 2004 habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Da er damals sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG erfüllt habe, beginne die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. August 2002 und laufe bis zum 31. Juli 2004. Entsprechend habe er in dieser Zeit mehr als 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung ausgeübt. Es sei von einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 71'500.-- auszugehen. Im Übrigen hätte das Arbeitsverhältnis mit der E.___ AG gemäss Gesamtarbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf den 31. August 2003 beendet werden müssen, womit ein weiterer Beitragsmonat gegeben sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jeden Versicherten festgesetzt. Als Stichtag kommt frühestens der Tag der Anmeldung auf dem Arbeitsamt in Frage und spätestens der Zeitpunkt, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nicht massgeblich ist das Eingangsdatum der vom Versicherten ausgefüllten Formulare, die Geltendmachung des Anspruchs bei der Arbeitslosenkasse oder die zu bestehenden Wartetage. Stichtag ist oftmals der Tag, an dem sich der Versicherte erstmals beim Arbeitsamt zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich den Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen damit nur die Wochentage Montag bis Freitag in Frage, weil nur an Werktagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann (vgl. Art. 4 AVIV). Sind im Zeitpunkt der Anmeldung nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so verschiebt sich der Stichtag entsprechend (Nussbaumer, in: SBVR, S. 41 Rz. 92 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Juli 2004 zur Arbeitsvermittlung an. Dabei wurde festgelegt, dass ein Stellenantritt ab dem 2. August 2004 möglich sei und dies dem Eintrittsdatum bei der Arbeitslosenversicherung entspreche (Urk. 15/33).
Die Beschwerdegegnerin setzte als ersten Kontrolltag den 2. August 2004 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 2. August 2004 bis 1. August 2006 fest (Urk. 15/27 S. 1). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wurde auf den Zeitraum 2. August 2002 bis 1. August 2004 gelegt, da der 1. August 2002 ein Sonntag (richtig: Feiertag) gewesen sei und die Rahmenfrist für die Beitragszeit nur an einem Werktag beginnen könne (Urk. 15/30 S. 2).
Nachdem der Beschwerdeführer sich zwar bereits am 15. Juli 2004 bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete, aber erst ab 2. August 2004 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 15/29 Ziff. 2), die Kontrollpflicht ebenfalls erst ab August 2004 zu erfüllen hatte (Urk. 15/50 S. 1 ff.) und zudem gemäss ärztlicher Beurteilung ohnehin erst ab 2. August 2004 vollständig arbeitsfähig war (Urk. 15/61; Urk. 15/41; vgl. auch Urk. 15/50 S. 1), ist die Festlegung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den Zeitraum vom 2. August 2002 bis 1. August 2004 nicht zu beanstanden. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum genügend Beitragzeit vorweisen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Casserolier bei H.___ als nicht versicherter Nebenverdienst zu betrachten ist, da er diese Tätigkeit seit 1998 jeweils täglich von 18 bis 20 Uhr 45 und somit ausserhalb der normalen Arbeitszeit eines Schlossers ausübte (Art. 23 Abs. 3 AVIG; Urk. 15/68). Zur Bemessung der Beitragszeit muss diese Beschäftigung deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I S. 169, N 5 zu Art. 13).
4.2 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).
4.3 Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand von einander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Ob und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist dabei auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 121 V 171 Erw. 2c/cc mit Hinweis).
4.4 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief vom 2. August 2002 bis 1. August 2004 (vgl. vorstehend Erw. 3.2). In diesem Zeitraum stand der Beschwerdeführer zunächst bei der D.___ AG in einem Temporärarbeitsverhältnis (Urk. 15/46 Ziff. 1-2), dessen Rechtsnatur unbestritten ist (vgl. Urk. 2 S. 1). Fraglich ist, in welchem Umfang hieraus Beitragszeiten erarbeitet wurden.
Beim typischen temporären Arbeitsverhältnis wird zunächst ein Rahmenvertrag abgeschlossen, der die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt, wobei im Regelfall der typischen Temporärbeschäftigung weder eine Pflicht der Temporärorganisation, eine Beschäftigung anzubieten, noch eine Pflicht des Arbeitnehmers, eine angebotene Arbeit auch anzunehmen, besteht (vgl. dazu Rehbinder, Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, S. 197 Randziffer 420). Akzeptiert der Arbeitnehmer die ihm angebotene Arbeit, wird zwischen denselben Vertragsparteien ein individueller Arbeitsvertrag - der Einsatzvertrag - abgeschlossen, woraufhin der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb tätig wird. Bei solchen Vertragsverhältnissen ist für die Bestimmung und insbesondere für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses auf den Einsatzarbeitsvertrag abzustellen (vgl. dazu Rehbinder, Berner Kommentar VI/2/2/1, N 16 zu Art. 319 OR; Streiff/von Kaenel, 5. Auflage, 1993, N 20 zu Art. 319 OR; je mit Hinweisen), womit beschäftigungslose Zeiten als ausserhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegend zu betrachten sind (Entscheid des hiesigen Gerichts in Sachen M. vom 28. April 2003; Prozess-Nr. AL. 2002. 01211, Erw. 5.2).
Es sind somit nur die Zeiten eines konkreten Einsatzes an die Beitragszeit anzurechnen. In den Akten finden sich zuhanden der Temporärfirma verfasste Arbeitsrapporte über die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei der E.___ AG ab 29. April bis 6. September 2002 (Urk. 15/17). Beschwerdeweise reichte er zudem einen Einsatzvertrag vom 26. April 2002 ein, womit ein unbefristeter Arbeitseinsatz bei der E.___ AG ab 29. April 2002 vereinbart wurde (Urk. 11). Die Anstellung bei der D.___ AG endete am 13. September 2002 (Urk. 15/46 Ziff. 11, Ziff. 16). Per 16. September 2002 erfolgte eine Festanstellung bei der E.___ AG (Urk. 15/45). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 29. April 2002 bis 13. September 2002 im Rahmen des Temporärverhältnisses konkret im Einsatz war und ab dem massgeblichen Zeitpunkt des 2. August 2002 Beitragszeit erarbeitete, dies im Umfang von 28 Kalendertagen im August (2. bis 30. August 2002 = 20 Werktage x 1,4; vgl. vorstehend Erw. 4.2) und 14 Kalendertagen im September (2. bis 13. September 2002 = 10 Werktage x 1,4). Dies ergibt eine im Rahmen der Beschäftigung bei der D.___ AG erarbeitete Beitragszeit von einem Monat und zwölf Tagen.
4.5 Vom 16. September 2002 bis 31. Juli 2003 war der Beschwerdeführer bei der E.___ AG unbefristet angestellt (Urk. 15/42 Ziff. 2). Am 25. Oktober 2002 erlitt er einen Unfall (Urk. 15/40/1) und war zunächst vom 15. November 2002 bis 2. Februar 2003 infolge dieses Unfalls zu 100 %, sodann vom 3. bis 28. Februar 2003 zu 50 % und vom 3. August 2003 bis 1. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/41). Die E.___ AG kam während des Arbeitsverhältnisses jeweils ihrer Lohnfortzahlungspflicht nach (Urk. 15/16; Urk. 15/43 Ziff. 22), so dass keine Anrechung von Beitragszeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zu erfolgen hat, kommt doch diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt oder durch Taggelder der Unfallversicherung ersetzt worden ist (Nussbaumer, in: SBVR, S. 70 Rz. 177). Somit gilt die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ AG als Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit 10 Monate und 15,4 Tage erarbeitet (Oktober 2002 bis Juli 2003 plus 11 Werktage im September 2002 x 1,4). Dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages Metallunion (GAV) mit einer Frist von zwei Monaten hätte erfolgen müssen und deshalb ein weiterer Beitragsmonat anzunehmen sei, da sich der Beschwerdeführer infolge des anzurechnenden Temporäreinsatzes für die E.___ AG im zweiten Dienstjahr befunden habe (vgl. Urk. 1 S. 5), ist im Übrigen unzutreffend: Der Beschwerdeführer wurde während seines Temporäreinsatzes gerade nicht Mitarbeiter der E.___ AG, sondern blieb bis zum 13. September 2002 Arbeitnehmer der D.___ AG (Urk. 11; Urk. 15/46 Ziff. 11, Ziff. 16) und befand sich demnach im Zeitpunkt der Kündigung durch die E.___ AG im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (Art. 64.1 GAV).
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in der massgeblichen Frist vom 2. August 2002 bis 1. August 2004 eine Beitragszeit von lediglich 11 Monaten und 27,4 Tagen (1 Monat 12 Tage + 10 Monate 15,4 Tage) erarbeitet.
4.6 Ab 1. August 2003 übte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine versicherte Tätigkeit mehr aus, sondern war ab 3. August 2003 bis 1. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/41). Er kann somit nicht gemäss Art. 14 AVIG von der Beitragszeit befreit werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4), da dazu erforderlich wäre, dass die versicherte Person während mehr als 12 Monaten unfallbedingt keine Arbeitstätigkeit ausüben konnte (Art. 14 Abs. 1 AVIG): Dies ist vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer ab 2. August 2004 wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk. 15/41). Nachdem eine Kumulation von Beitrags- und Befreiungszeiten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2004 in Sachen G, C 106/03), bleibt es bei der nach Art. 13 Abs. 1 erarbeiteten Beitragszeit von 11 Monaten und 27,4 Tagen. Damit fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Eine Überprüfung der Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. vorstehend Erw. 1.5) entfällt.
Die Verneinung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers infolge fehlender Beitragszeit und der angefochtene Entscheid erweisen sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).