AL.2005.00350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 12. September 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren am 7. Januar 1967, meldete sich am 7. Mai 2004 (Urk. 7/61) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Arbeitslosenkasse GBI (heute: Unia Arbeitslosenkasse) am 27. Mai 2004 die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2004 (Urk. 7/7 Ziff. 2). Als letztes Arbeitsverhältnis gab er eine Anstellung bei der A.___ AG vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 (Urk. 7/7 Ziff. 17) an. Daneben erwähnte er eine Anstellung in der B.___ vom Januar 2001 bis September 2003 im Rahmen seiner Firma, der L.___ GmbH, in welcher er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift amtete (Urk. 7/11).
1.2     Die Arbeitslosenkasse GBI verlangte von D.___ in der Folge die Löschung im Handelsregister, "Lohnflussbelege" der L.___ GmbH, einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie eine Arbeitgeberbescheinigung der L.___ GmbH (Urk. 7/15). Ferner teilte sie ihm anlässlich der Anmeldung vom 27. Mai 2004 mit, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe bei Verbleib in der eigenen Firma nur dann, wenn eine zwölfmonatige Beschäftigung in einem Drittbetrieb nachgewiesen werde (Urk. 1/2 S. 1 und Urk. 7/5 S. 2). Am 21. Juni 2004 meldete sich D.___ beim RAV per elektronischer Nachricht ab und teilte gleichzeitig mit, er habe diese Entscheidung der Arbeitslosenkasse GBI bereits telefonisch bekannt gegeben (Urk. 7/6/2). Ein auf diesen Tag vereinbartes Beratungsgespräch fand deshalb nicht mehr statt (Urk. 7/5 S. 2).
1.3     Am 12. Oktober 2004 verlangte D.___ telefonisch von der Arbeitslosenkasse eine anfechtbare Verfügung betreffend Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2004 (Urk. 7/14 S. 2 und Urk. 1/2 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/1) verneinte die Arbeitslosenkasse GBI den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit mit der Begründung, der Versicherte habe am Vortag mitgeteilt, er werde keine Unterlagen einreichen. Hiergegen erhob D.___ am 11. November 2004 (Urk. 7/2) Einsprache und reichte die verlangten Unterlagen nach. Mit Handelregistereintrag vom 20. Dezember 2004 wurde er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L.___ GmbH gestrichen und statt dessen seine Mutter, C.___, eingetragen (Urk. 7/10-12).
         Hierauf hob die Unia Arbeitslosenkasse die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2004 am 22. Februar 2005 (Urk. 7/3/1) wiedererwägungsweise auf und verneinte mit Verfügung vom selben Tag (Urk. 7/3/2) die Anspruchsberechtigung erneut mit der Begründung, obwohl die Beitragszeit per 1. Juli 2004 grundsätzlich als erfüllt zu betrachten sei, sei der Versicherte nach seiner Abmeldung der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, sei nicht vermittlungsfähig gewesen und habe die Kontrollvorschriften nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2005 (Urk. 7/4) wurde mit Entscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob D.___ am 1. Juli 2005 Beschwerde mit den Anträgen, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei per 1. Juli 2004 anzuerkennen und das unnötige Ausscheiden aus seiner Firma und der finanzielle Aufwand durch den Verkauf seines Firmenanteils, welcher wegen unkorrekten Aussagen der Sachbearbeiterin der Unia Arbeitslosenkasse erfolgt sei, sei von der Unia Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Urk. 1/1). Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse am 12. August 2005 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. August 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Zur Frage einer Entschädigung an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Firma hat die Beschwerdegegnerin nicht Stellung genommen und es fehlt diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Damit kann in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (lit. a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); (lit. b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); (lit. c) in der Schweiz wohnt (Art. 12); (lit. d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; (lit. e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); (lit. f) vermittlungsfähig ist (Art. 15) und (lit. g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2.2     Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
2.3     Der Bundesrat kam diesem Regelungsauftrag durch den Erlass diverser Bestimmungen in der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) nach. In Art. 22 Abs. 2 AVIV bestimmte er unter anderem, dass die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch führt. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft. Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz „Kontrolldaten“ oder mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Der Datenträger gibt Auskunft über (lit. a) die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war; (lit. b) alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Art. 23 Abs. 2 AVIV).

3.
3.1     Nachdem der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche leistungsverweigernde Verfügung vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/1) am 11. November 2004 (Urk. 7/2) Einsprache erhoben und damit das formelle Einspracheverfahren ausgelöst hatte, wäre die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gehalten gewesen, mittels eines Einspracheentscheides die Sache zu klären. Dass sie in der Folge mittels einer neuen Verfügung vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/3/2) entschied und die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2004 bloss brieflich aufhob (Urk. 7/3/1), entspricht einem unzulässigen Vorgehen. Da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Februar 2005 angefochten hat, entsteht ihm daraus jedoch kein Schaden, wird doch die Streitsache im vorliegenden Gerichtsverfahren materiell überprüft.
3.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 2) anerkannte die Beschwerdegegnerin die Beitragszeit per 1. Juli 2004 als erfüllt, verneinte aber die Anspruchsberechtigung ab diesem Datum aufgrund der Abmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2004 beim RAV.
3.3     Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er habe per 1. Juli 2005 (richtig: 2004) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2004 entschieden habe, dass für Firmenbesitzer eine sechsmonatige Beitragszeit in einem Drittbetrieb genüge. Ferner habe er schon bei seiner ersten Anfrage die erforderlichen Unterlagen vorweisen können, diese seien indes von der Sachbearbeiterin, Frau E.___, als ungenügend taxiert worden. Bei seiner zweiten Anfrage vom 12. Oktober 2004 habe wieder die gleiche Sachbearbeiterin auf seine Anfrage betreffend neue Regelung der Beitragszeit für Firmeninhaber erwidert, es gälten nach wie vor die selben Bestimmungen (Urk. 1/1 S. 1).

4.
4.1     In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juni 2004 - und damit vor dem Beginn der beantragten Periode - von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (Urk. 7/6/2). Damit aber erfüllte er die Kontrollvorschriften nicht, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG nicht gegeben sind. Denn nach Art. 17 Abs. 2 AVIG ist als Leistungsvoraussetzung erforderlich, dass sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung meldet und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgt. Nach einer Abmeldung kann diese Voraussetzung nicht mehr gegeben sein, stellt sich der Versicherte doch diesfalls nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Periode ab Juli 2004 keine Beratungsgespräche besucht und keine Kontrollblätter eingereicht hat.
         Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Kontrollvorschriften ab Juli 2004 grundsätzlich keine Arbeitslosenentschädigung zusteht.
4.2     Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe wegen den unrichtigen Auskünften der Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Damit beruft er sich auf Vertrauensschutz.
4.2.1   Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1.  wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.  wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.  wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.  wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.  wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
         Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Versicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 66 Erw. 2, mit Hinweisen).
4.2.2   Nachdem ihm unbestrittenermassen mehrmals mündlich beschieden worden war, dass er die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern deshalb nicht erfülle, weil er keine zwölfmonatige Beschäftigung in einem Drittbetrieb nachweisen kann, meldete sich der Beschwerdeführer am 21. Juni 2004 beim RAV telefonisch ab, verzichtete auf das gleichentags angesetzte Beratungsgespräch und erfüllte in der Folge die Kontrollvorschriften nicht mehr. Zum heutigen Zeitpunkt stehen ihm einzig deswegen keine Arbeitslosengeldern ab 1. Juli 2004 zu, weil er die Kontrollvorschriften nicht erfüllt hat. Damit wären an sich sämtliche Voraussetzungen für den Schutz des Beschwerdeführers in die behördliche Auskunft gegeben. Namentlich unterliess der Beschwerdeführer die Erfüllung der Kontrollpflicht aufgrund der konkret auf die Situation bezogene Auskunft des RAV, dass ihm schon aus einem anderen Grunde keine Taggelder zustehen.
         Indessen gilt zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer bei der abschlägigen, falschen Auskunft bewenden liess und weder die abweisende Verfügung abwartete, noch das Beratungsgespräch wahrnahm. Die in der Literatur angeführten Beispiele des Schutzes des Vertrauens in behördliche Auskünfte beziehen sich jedoch durchwegs auf Situationen, in welchen (noch) keine Verfügung ergehen kann (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 669 ff.) bzw. die Betroffenen (noch) nicht anders als durch Einholen von Auskünften die Rechtslage klären können, aufgrund welcher sie ihre Dispositionen zu treffen gedenken. Nun kann aber einer behördlichen Auskunft bezüglich einer konkreten Rechtslage keine wie auch immer geartete Bindungskraft zukommen, falls gleichzeitig eine Verfügung die identische Rechtslage rechtlich verbindlich zu klären imstande ist. Schon aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz vorliegend nicht anwendbar.
         Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer, indem er sich von der Arbeitsvermittlung abmeldete, selber der Chance beraubte, vom RAV weiter aufgeklärt, beraten und darauf hingewiesen zu werden, dass er die Kontrollpflicht wahrnehmen muss, sofern er gedenkt, seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren durchzusetzen zu versuchen. Vom arbeitslosen Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben erwartet werden dürfen, dass er den Beratungstermin beim RAV gleichwohl wahrnimmt, weshalb er selber die Folgen dieser Entscheidung tragen bzw. er sich diese Unterlassung anrechnen lassen muss. Damit ist aber der Kausalzusammenhang zwischen der damaligen falschen Auskunft und der heutigen Abweisung des Leistungsanspruches nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.3     Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2004 nicht erfüllte und auch aus dem Vertrauensschutz keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis jedenfalls 5. Januar 2005 (erneute Anmeldung beim RAV) erwächst. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
         Auch wenn dieses Ergebnis für den Beschwerdeführer stossend sein mag - er hätte bei rechtzeitiger Anwendung der neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Chancen auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2004 gehabt - ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin (bzw. das RAV) wohl beratende Funktion, indessen - je nach Stand des Verfahrens - auch die Stellung einer Gegenpartei hat. Mithin ist sie verpflichtet, nicht gerechtfertigte Ansprüche abzulehnen. Zuweilen geschieht dies zu Unrecht, was indessen umgehend im Rechtsmittelverfahren zu klären ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).