Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00361
AL.2005.00361

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 16. November 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Ehefrau A.___
 

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. März 2005 in Bestätigung der Verfügung vom 2. Mai 2005 (Urk. 16/12) abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Juli 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau A.___, sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragen und sich über das Vorgehen des Sozialamtes C.___ im Zusammenhang mit der Kostenübernahme für einen Kursbesuch beschweren lässt (Urk. 1), und in die Beschwerdeergänzung vom 11. Juli 2005, welche sich gegen den gleichzeitig eingereichten Beschluss des Bezirksrats D.___ in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialbehörde C.___ betreffend wirtschaftliche Hilfe/Kostengutsprache im Zusammenhang mit der Kostentragung für einen Deutschkurs vom 27. Juni 2005 richtet (Urk. 6, 7), sowie in die Beschwerdeergänzung vom 31. August 2005 (Urk. 10) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. September 2005 (Urk. 15),
unter Hinweis darauf, dass das im Verfahren Nr. IV.2005.00969 in Sachen A.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingereichte Schreiben vom 16. September 2005 betreffend den Einspracheentscheid der Gemeinde C.___ vom 2. September 2005 in Sachen A.___ gegen die Gemeinde C.___ betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Beilagen im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu den Akten genommen worden ist (Urk. 13, 14/1-2),
in Erwägung,
dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksrats D.___ vom 27. Juni 2005 betreffend wirtschaftliche Hilfe/Kostengutsprache richtet, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist, da die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liegt, wie dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 27. Juni 2005 zutreffend mitgeteilt worden ist,
dass die Beschwerde diesbezüglich gemäss Art. 58 Abs 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen ist,
         dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat,
         dass der Einspracheentscheid insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. März 2005 bildet (vgl. Urk. 2), nicht aber die Übernahme von Kurskosten für Deutschunterricht oder der Anspruch auf Zuweisung von Arbeitsstellen, weshalb auf die entsprechenden Anträge (vgl. insbesondere Urk. 10) mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist,
dass in materieller Hinsicht demnach zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. März 2005 hat, wobei im Streite steht, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, respektive ob ein Befreiungsgrund vorliegt (vgl. Urk. 1, 2, 15, 16/12),
dass hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitfrage massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 2 AVIG) im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Mai 2005 (Urk. 16/12) verwiesen wird,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich ist, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 125 V 125 Erw. 2a mit Hinweisen), dass jedoch kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen ist, da die in diesem Zusammenhang bedeutsamen inneren Beweggründe einer Person für die Suche nach einer Arbeitnehmertätigkeit einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen ist (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb),
dass die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG in erster Linie für jene Fälle vorgesehen ist, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist,
dass es sich bei dieser Versichertengruppe um Personen handelt, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 125 V 124 f. Erw. 2a),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt hat, jedoch im Streite steht, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 IVG befreit ist, da er wegen der Invalidität der Ehefrau gezwungen ist, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen,
dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt stellt, dass es am Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund, der Invalidität der Ehefrau, und der Notwendigkeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit fehle, da die Situation seit der Eheschliessung unverändert sei (Urk. 2),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2005 in die Schweiz eingereist ist (Urk. 16/23) und am 5. April 2005 A.___ geheiratet hat, welche mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2004 rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen erhalten hatte (Beilage zu Urk. 16/4),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers demzufolge im Zeitpunkt der Heirat bereits invalid war und das Familieneinkommen respektive ein Teil desselben also nicht während der Ehe plötzlich weggefallen ist,
dass folglich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vom Schutzgedanken von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfasst ist, da der Beschwerdeführer nicht von einem das Leben grundsätzlich ändernden plötzlichen Ereignis überrascht worden ist, sondern im Wissen um die Situation in die Schweiz eingereist ist und geheiratet hat,
dass ein anderer Befreiungstatbestand, insbesondere ein solcher nach Art. 14 Abs. 3 AVIG zu Recht nicht zur Diskussion steht,
dass die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung durch die Vorinstanz demzufolge nicht zu beanstanden ist, und die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere der wiederholte Hinweis auf die finanzielle Bedürftigkeit (Urk. 1), hieran nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen lässt (Urk. 1 S. 1),
dass das Verfahren nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohnehin kostenlos ist,
dass einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 GSVGer),
dass die Ehefrau und Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren über ausreichende Erfahrung im Verkehr mit gerichtlichen Instanzen verfügt, und die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren nur gering sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 37),
dass angesichts dessen sowie des Umstandes, dass nach Einreichung der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers keine weitern Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden mussten (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 01), keine Notwendigkeit für eine Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegeben ist, zumal die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss,
dass der Antrag deshalb abzuweisen ist,


beschliesst das Gericht:

            Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.


erkennt das Gericht:
1.         Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats D.___ vom 27. Juni 2005 betreffend wirtschaftliche Hilfe/Kostengutsprache wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird diesbezüglich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
2.         Die Beschwerde wird in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. März 2005 (Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005) abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 6 und 7, sowie der Kopien von Urk. 1, 3/1-5, 3/9-10,  11/1-2, 13, 14/1-2.
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).