Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1945, ist gelernter Revisor (Urk. 8/24). Die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 festgelegt (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 9. Februar 2005 in Sachen der Parteien, AL.2004.00063, Urk. 8/11). Am 1. März 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 21. April 2004 verneinte die SMUV Arbeitslosenversicherung (seit 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2004 mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit infolge zu tiefer Monatsverdienste nicht erfüllt sei (Urk. 8/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/2) wies die Kasse am 16. Juni 2004 ab (Urk. 8/3).
Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 12. Juni 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben hatte, erliess die Arbeitslosenkasse noch während der Vernehmlassungsfrist die Verfügung vom 5. August 2004 (Urk. 8/4), mit der sie den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung anerkannte und den versicherten Verdienst für die zweite Rahmenfrist festsetzte. Mit Verfügung vom 19. August 2004 (Prozess Nr. AL.2004.00333) erklärte das Gericht den Prozess als gegenstandslos, soweit die Erfüllung der Beitragszeit strittig war. Soweit die Beschwerde den versicherten Verdienst betraf, trat das Gericht mangels Streitgegenstand nicht ein und überwies die Eingabe des Versicherten diesbezüglich als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. August 2004 an die Kasse. Gleichentags erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 5. August 2004 (Urk. 8/41). Mit Entscheid vom 10. September 2004 wies die Kasse die Einsprache ab (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 9. Februar 2005, Prozess Nr. AL.2004.00463, Urk. 8/11 S. 2).
Auch dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die neue Rahmenfrist vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 auf Fr. 8'900.--. Mit Urteil vom 9. Februar 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. AL.2004.00463, Urk. 8/11).
Mit Fax vom 19. April 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ und teilte diesem mit, dass nunmehr die Formalitäten wieder aufgenommen werden könnten (Urk. 8/63). Am 22. April 2005 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass der Taggeldanspruch für die Kontrollperioden Mai 2004 bis Dezember 2004 verfallen sei, da der Versicherte den Anspruch nicht mittels Formular innert der jeweiligen Verwirkungsfristen angemeldet habe (Urk. 8/5). Hierauf wurde der Versicherte mit Schreiben vom 26. April 2005 zu einem Beratungs-/Kontrollgespräch ins RAV A.___ eingeladen (Urk. 3/7).
Am 17. Mai 2005 erliess die Unia Arbeitslosenkasse sodann einen Einspracheentscheid, mit welchem sie in Gutheissung der Einsprache des Versicherten vom 10. Mai 2005 (Urkunde nicht in den Akten) die Verfügung vom 22. April 2005 aufhob (Urk. 8/7). Gleichentags erliess sie eine Verfügung mit dem Inhalt, dass der Taggeldanspruch des Versicherten vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005 wegen Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nicht gegeben sei (Urk. 8/6).
Am 30. Mai 2005 erhob H.___ sowohl gegen den Einspracheentscheid als auch gegen die Verfügung vom 17. Mai 2005 Beschwerde (Prozess Nr. AL.2005.00278). Am 22. Juni 2005 erliess die Kasse einen Einspracheentscheid mit dem Inhalt, dass sie die beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2005, soweit sie die Verfügung vom 17. Mai 2005 betrifft, als Einsprache entgegennehme, und diese abweise, mit der Begründung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung sowohl infolge Verwirkung als auch wegen Nichterfüllen der Kontrollvorschriften nicht gegeben sei (Urk. 2).
2. Am 7. Juli 2005 erhob H.___ auch gegen diesen Entscheid Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Mai 2004 bis April 2005. Ausserdem sei sicherzustellen, dass die von ihm geleistete Beitragszeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 für eine Folgerahmenfrist angerechnet werde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 trat das Gericht auf die Beschwerde vom 30. Mai 2005 im Verfahren AL.2005.00278 mit der Begründung, dass H.___ durch den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 infolge Gutheissung seiner Einsprache nicht beschwert sei, nicht ein.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2005 im vorliegenden Verfahren schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 23. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte ergänzend Antrag auf Garantie des Arbeitslosenversicherungsschutzes bis ins Jahr 2010 (Urk. 11). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel am 11. November 2005 geschlossen (Urk. 16). Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 17). Seine Anfrage wurde am 13. Januar 2006 schriftlich beantwortet (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005. Dagegen bildet weder die Frage, in welcher Weise die Beitragszeit für eine allfällige Folgerahmenfrist festzulegen wäre (vgl. entsprechenden Antrag in Urk. 1 S. 1), noch diejenige nach der vom Beschwerdeführer beantragten Zusprechung eines arbeitsversicherungsrechtlichen Schutzes bis ins Pensionierungsalter (vgl. Urk. 11 S. 4 unten), Gegenstand des angefochtenen Entscheids. In diesem Umfang kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1 Materiellrechtlich strittig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005, wobei zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch zufolge Verletzung von Kontrollvorschriften und/oder verspäteter Geltendmachung desselben zu Recht verneint hat.
2.2 In Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgezählt.
Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften.
Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Der Bundesrat hat hierzu in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) konkretisiert, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Seit die arbeitslosenversicherungrechtliche Kontrolle durch derartige Beratungsgespräche erfolgt, führt die Verletzung der Kontrollvorschriften nicht mehr wie unter der Herrschaft der früheren Stempelkontrolle zwangsläufig zum Wegfallen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Vielmehr hat das Eidgenössische Versicherungsgericht schon wiederholt darauf hingewiesen, dass im neuen Kontrollsystem zunächst lediglich eine (vorübergehende) Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu erfolgen habe, wenn Kontrollvorschriften nicht befolgt würden, und erst wenn sich die versicherte Person danach immer noch der Teilnahme an den Kontroll- und Beratungsgesprächen widersetze, als ultima ratio ein vollständiger Leistungsentzug verhängt werde, bis die versicherte Person wieder zur Mitwirkung bereit sei (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 18. März 2005, C 18/05, in Sachen S. vom 28. Januar 2003, C 152/02, und in Sachen L. vom 26. Mai 2000, C 422/99).
2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005 mit der Begründung des Nichterfüllens der Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG verneinte, machte sie noch im angefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2005 geltend, der Beschwerdeführer habe es trotz entsprechender Aufforderung seit dem 1. Mai 2004 unterlassen, seine Beratungstermine beim RAV wahrzunehmen (Urk. 2 S. 1). Im Rahmen der Vernehmlassung räumte sie sodann ein, dass das RAV seit dem 10. Mai 2004 nicht mehr von sich aus aktiv geworden sei, dass der Beschwerdeführer aber, welcher sich bereits in der dritten Rahmenfrist befinde, seine Rechte und Pflichten insbesondere auch in Bezug auf die Kontrollpflichten habe kennen müssen, weshalb er sich nach Erhalt der anspruchsbejahenden Verfügung vom 5. August 2004 nach dem Stand der Dinge hätte erkundigen müssen (Urk. 7).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er mehrmals versucht habe, mit dem RAV A.___ die Kontrollgespräche aufrecht zu erhalten, jedoch schlussendlich mit Schreiben vom 21. Juni 2004 (Urk. 3/5) abgewiesen worden sei. Die Anspruchseinstellung für die strittigen 12 Monate hätte erst nach wirkungsloser Androhung der Sanktion erfolgen dürfen. Er habe vom 11. Mai 2004 bis 25. April 2005 keine Einladung zu einem Kontrollgespräch erhalten (Urk. 1).
2.4 Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der ursprünglichen leistungsverweigernden Verfügung vom 21. April 2004 (Urk. 8/1) letztmals am 10. Mai 2004 ein Gespräch mit der zuständigen RAV-Beraterin geführt hatte, anlässlich welchem er Einsicht in seine Akten nahm (vgl. Gesprächsberatungsprotokolle vom 10. Mai 2004, Urk. 8/16 und 8/17). In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2004 an das RAV und beklagte sich im Wesentlichen über das Vorgehen der zuständigen RAV-Beraterin und der gesamten Amtsstelle, verlangte aber auch Unterstützung bei der Stellensuche/-vermittlung (Urk. 3/4, insbesondere S. 4 unten). Der zuständige Teamleiter des RAV A.___ nahm am 21. Juni 2004 schriftlich Stellung zu diesem Schreiben und wies den Beschwerdeführer unter anderem auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Stellenbemühungen hin (Urk. 3/5). Eine Aufforderung zu einem weitern Beratungs- und Kontrollgespräch seitens des RAV ist jedoch weder diesem Schreiben noch den übrigen Akten bis zum 25. April 2005 zu entnehmen. Vernehmlassungsweise räumte die Beschwerdegegnerin denn auch ein, dass keine weitere Einladung zu einem Beratungsgespräch mehr erfolgt sei. Eine solche hätte aber gestützt auf Art. 21 Abs. 2 AVIV von Seiten des RAV ergehen müssen.
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann sodann nicht geschlossen werden, dass er nicht zur Teilnahme an Beratungsgesprächen bereit gewesen wäre. Im Übrigen ist auf die dargelegte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach selbst eine Pflichtverletzung infolge versäumter oder verweigerter Gespräche nicht mehr von vornherein zum Wegfallen des Anspruchs führt, sondern zuerst durch Einstellung und erst als ultima ratio durch Leistungsentzug bis zur Bekundung erneuter Mitwirkungsbereitschaft geahndet wird (vgl. Erw. 2.2). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aber hat die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit verfügt.
Hieran änderte auch die Wiedererwägungsverfügung vom 5. August 2004, mit welcher der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers nunmehr grundsätzlich bejaht wurde (Urk. 8/4), nichts. Unter dem Blickwinkel der in Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, statuierten Beratungspflicht, und unter Berücksichtigung, dass der Taggeldanspruch, wenn auch nur in Bezug auf dessen Höhe, weiterhin einer gerichtlichen Klärung harrte (vgl. Prozess Nr. AL.2005.00278), sowie angesichts des Umstandes, dass der gesamte Verfahrensablauf für den Beschwerdeführer verständlicherweise verwirrlich erscheinen musste, hätte es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass sein Verhalten möglicherweise seinen Anspruch gefährden könnte. Dies gilt umso mehr, als bis zu diesem Zeitpunkt entgegen dem entsprechenden Vermerk im Schreiben des RAV A.___ vom 24. August 2005 (Urk. 8/13) weder den Akten noch den Vorbringen der Parteien eine offizielle Abmeldebestätigung zu entnehmen ist, welche den Beschwerdeführer nach Bejahung der Anspruchsberechtigung am 5. August 2004 allenfalls zu einer erneuten Anmeldung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 AVIV hätte veranlassen müssen.
2.5 Zu prüfen bleibt, ob die Verneinung des Entschädigungsanspruchs zufolge verspäteter Geltendmachung rechtskonform ist.
2.5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, welche jedoch einer Wiederherstellung zugänglich ist (Art. 41 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 245 Erw. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 1. Dezember 2005, C 240/04, Erw. 1.1). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist (zum Begriff der Kontrollperiode siehe Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG) sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht (Art. 29 Abs. 1 AVIV):
a. den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
b. das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars;
c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
d. den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «An- gaben der versicherten Person»;
e. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines An- spruchs verlangt.
Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse gemäss Abs. 2 der Bestimmung vor:
a. den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «An- gaben der versicherten Person»;
b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
c. weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt;
Gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse dem Versicherten nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
2.5.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 27 ATSG die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Anzufügen bleibt sodann, dass für die Bestimmungen über die Einhaltung (Art. 39 Abs. 1 ATSG) und Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 Abs. 1 ATSG) auch unter der Herrschaft des ATSG die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122 je mit Hinweisen) gilt; denn in beiden Fällen hat der Gesetzgeber keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 2 zu Art. 39 und N 2 ff. zu Art. 41).
2.5.3. Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (ARV 2003 Nr. 2 S. 138 Erw. 3.2). Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (ARV 2005 Nr. 2 S. 138 Erw. 3.2 mit Hinweisen), und zwar grundsätzlich ungeachtet eines in der Sache hängigen Gerichtsverfahrens (BGE 124 V 75, 215 ff.)
2.6
2.6.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen für die Kontrollperioden Mai 2004 bis und mit Dezember 2004, insbesondere die Formulare "Angaben der Versicherten Person" (AvP), nicht innert dreier Monate nach deren jeweiligem Ablauf bei der Arbeitslosenkasse eingingen. Das Formular AvP für den Monat April 2005 füllte der Beschwerdeführer am 16. April 2005 aus (Urk. 8/57) und dieses wurde seitens der Beschwerdegegnerin mit dem Eingangsstempel vom 18. Mai 2005 versehen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2005 im Verfahren AL.2005.00278 erwähnten AvP für die Monate Januar bis März 2005 (Urk. 8/9 S. 3 Erw. 2 Abs. 3) wurden von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht und scheinen rechtzeitig bei der Kasse eingegangen zu sein (vgl. Urk. 11/50 im Verfahren AL.2005.00278).
Damit ist der Entschädigungsanspruch aufgrund der vorliegenden Aktenlage zumindest für die Zeit von Mai bis Dezember 2004 grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt, ob für das Untätigbleiben des Beschwerdeführers entschuldbare Gründe vorliegen.
2.6.2 Soweit dieser sich auf den Standpunkt stellt, der Lauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens Nr. AL.2004.00463 betreffend versicherten Verdienst stillgestanden (Urk. 1 S. 3), kann ihm aufgrund der unter Erwägung 2.5.3 hiervor dargelegten Rechtsprechung, wonach selbst ein in der Sache hängiges Gerichtsverfahren den Fristenlauf nicht hemmt, nicht beigepflichtet werden.
2.6.3 Fraglich ist, ob der vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Grundsatz von Treu und Glauben zu einem anderen Ergebnis führt, machte er doch unter anderem geltend, dass ihn die Verwaltung, obwohl er zu jeder Zeit korrekt angemeldet gewesen sei, zu keiner Zeit auf die Notwendigkeit einer Neuanmeldung aufmerksam gemacht habe (Urk. 1 S. 2 f.).
Zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht hätte erkennen müssen, dass dieser trotz unkorrekter Handhabung der Formalitäten an der Geltendmachung des Arbeitslosenanspruchs festhielt und ihn darüber hinaus auf die fehlenden Unterlagen und die hiezu einzuhaltende Einreichungsfrist hätte aufmerksam machen müssen.
2.6.4 In Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c mit Hinweisen), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im in ARV 2005 S. 135 publizierten Urteil G. vom 31. August 2004 (C 7/03) entschieden, dass es Pflicht der Verwaltung ist, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs aufzuklären. Weiter wurde dargelegt, dass dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips ist und seinen Niederschlag namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV - ebenso wie im gleich lautenden Art. 77 Abs. 2 AVIV - findet und dass es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt, dass deren Eintritt nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt.
Die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV kommt ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen und es ist nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (ARV 2005 S. 140 [C 7/03] Erw. 5.3.2 mit Hinweisen).
2.6.5 Erheblich ins Gewicht fällt und im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist, dass - was sowohl die Vorbringen der Parteien als auch die Akten widerspiegeln - das Verhältnis zwischen den Parteien, respektive dem Beschwerdeführer und dem RAV gespannt war, und das Verfahren durch das teilweise unglückliche Vorgehen der Arbeitslosenkasse unnötig kompliziert wurde. Die Beschwerdegegnerin entschuldigte sich denn auch im angefochtenen Entscheid für den verwirrlichen Verfahrensablauf (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 7 S. 1).
Nichtsdestotrotz hielt sie daran fest, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung vom 5. August 2004, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung anerkannte (Urk. 8/4), ohne entsprechende Aufforderung an die Kasse zu gelangen und die monatlichen Kontrollformulare einzureichen, um seinen Anspruch nicht zu verwirken (Urk. 7 S. 1).
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 5. August 2004, soweit sie die Festsetzung des versicherten Verdienstes betraf, am 19. August 2004 Einsprache. Darin erwähnte er, dass er seit April 2004 erneut Zwischenverdienstarbeit geleistet habe, welche er wegen des gegenwärtigen Verfahrens nicht habe abrechnen können. Diese Möglichkeit müsse ihm im Nachhinein eingeräumt werden (Urk. 8/41 S. 3). In den Akten liegt weiter eine Bescheinigung des Zwischenverdienstes Dezember 2004 (Urk. 8/30). Ausserdem liegt ein Formular über die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Monate April 2004 bis Februar 2005, Druckdatum 27. März 2005 (Urk. 8/25), bei.
Bei dieser Sachlage brachte der Beschwerdeführer durch sein aktives Tun bereits im August 2004 unmissverständlich seine Mitwirkungsbereitschaft wie auch seine Absicht zum Ausdruck, an der Anspruchserhebung festzuhalten und die hiezu erforderlichen Dokumente einreichen zu wollen. Die Nichteinhaltung der Formalien gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV kann dem Beschwerdeführer vorliegend nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft, Gleichgültigkeit oder gar als Missbrauchsabsicht angelastet werden. Dies gilt umso mehr, als die Verwaltung dem Beschwerdeführer spätestens ab dem letzten Gespräch vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/16 und 8/17) keinen Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten seinerseits gegeben hatte, da ab diesem Zeitpunkt weder weitere Kontrollgespräche vereinbart, noch die Arbeitsbemühungen des Versicherten gemäss Art. 26 Abs. 3 AVIV überprüft worden waren.
Insbesondere angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 19. August 2004 (Urk. 8/41) hätte die Kasse ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens in einem Rechtsirrtum bezüglich seiner Kontrollpflichten befand. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des umständlichen Verfahrensablaufs hätte sie in Würdigung der Umstände klar erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen bereit war.
Infolgedessen wäre die Verwaltung im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung gehalten gewesen, den Beschwerdeführer trotz des Fehlens eines wesentlichen Teils der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten Unterlagen ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen, was sie unbestrittenermassen unterlassen hat.
2.6.6 Dies muss umso mehr auch unter der Herrschaft des ATSG gelten, da in Art. 27 Abs. 2 ATSG eine umfassende Beratungspflicht kodifiziert wurde, wonach der Versicherungsträger die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen hat, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 14. September 2005, C 192/04, Erw. 4 und 5). Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht ist es, ein Verhalten zu ermöglichen, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt.
Nach dem Gesagten hat es die Verwaltung pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer rechtzeitig auf die zur Anspruchserhebung benötigten Unterlagen aufmerksam zu machen und den drohenden Rechtsnachteil im Sinne des Anspruchsuntergangs bei verspäteter Einreichung der benötigten Unterlagen für die Kontrollperioden Mai bis Dezember 2004 anzudrohen.
Die rechtsprechungsgemässe Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung gilt auch nach der Regelung der Beratungspflicht gemäss ATSG. Demgemäss finden die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft analoge Anwendung (oben erwähntes Urteil F. vom 14. September 2005, C 192/04, Erw. 5 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Die unterlassene Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs innert dreimonatiger Frist mittels der erforderlichen Unterlagen war unter den gegebenen besonderen Umständen nicht ohne Weiteres als Fehlverhalten erkennbar. Vielmehr durfte das Fehlen eines entsprechenden Hinweises der Verwaltung dahingehend gedeutet werden, dass die Anspruchserhebung nicht an bestimmte Fristen gebunden sei. In Erfüllung der weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (oben erwähntes Urteil F. vom 14. September 2005, C 192/04, Erw. 5 mit Hinweisen) ist der Beschwerdeführer abweichend vom Gesetz zu behandeln.
Die Arbeitslosenkasse hat demnach für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzustehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Unterlassen kein Rechtsnachteil erwachsen darf und sein Anspruch trotz Säumnisses nicht verwirkt ist. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Entschädigungsanspruch (inkl. Verzugszins) erneut befinde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 22. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).