Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00374
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AL.2005.00374
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24 A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 W.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2005, mit welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 1. September 2005 (Urk. 7), die Replik vom 22. September 2005, die Duplik vom 26. Oktober 2005 sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), wobei sie insbesondere verpflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2), und sie diese Bemühungen nachweisen können muss (Satz 3),
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG); dieser Einstellungsgrund schon dann gegeben ist, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist; sie sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben hat (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 Erw. 1 mit Hinweisen),
weder Gesetz noch Verordnung eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen je Kalendermonat verlangen, weshalb im Einzelfall beurteilt werden muss, ob die Bemühungen bei der Stellensuche genügend sind, in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, N 15 zu Art. 17),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittlerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage beträgt (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar, Februar und März 2005 insgesamt sieben persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hinsicht klar ungenügend sei und die angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von elf Tagen rechtfertige (Urk. 2 S. 3),
die Vertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass die monatlich verlangten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen für die Zeit der laufenden Kündigungsfrist nicht gelten würden und der Beschwerdeführer zudem noch zwei weitere Bewerbungen getätigt habe, so dass insgesamt von neun qualitativ sehr guten Bewerbungen auszugehen sei; dies zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen müsse; eventualiter die Dauer der Einstellung zu reduzieren sei (Urk. 1 S. 3 f.),
für die Dauer der Kündigungsfrist von Dezember 2004 bis März 2005 (Urk. 8/6/3) gemäss dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" von sieben Bewerbungen auszugehen ist (Urk. 8/2/2),
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2005 eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen zur Einreichung der Arbeitsbemühungen per März 2005 angesetzt worden ist, unter Hinweis auf die in Art. 26 Abs. 2
bis
AVIV vorgesehenen Folgen (Urk. 8/1),
der Beschwerdeführer seine weiteren zwei Bemühungen erst im Zuge der vorliegenden Beschwerde einreichte (Urk. 3/4 f.) und sie damit entsprechend der genannten Verordnungsbestimmung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, da kein Grund ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer die offensichtlich im Februar beziehungsweise März 2005 vorgenommene Bewerbung nicht schon fristgemäss hätte ausweisen können,
damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für Dezember 2004 und März 2005 keine, für Januar 2005 sechs und für Februar 2005 eine Arbeitsbemühung nachweisen kann,
zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass die Qualität seiner Bemühungen nicht zu beanstanden ist,
damit die Bemühungen für den Monat Januar 2005 als knapp genügend einzustufen sind (vgl. dazu Urteil des EVG vom 3. Juli 2003 in Sachen E., C 286/02, Erw. 3.2),
die Bemühungen für die Monate Dezember, Februar und März hingegen in quantitativer Hinsicht klar ungenügend sind,
der Beschwerdegegner eine Einstelldauer von elf Tagen als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen erachtete,
diese Beurteilung dem Umstand, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden sind, zu wenig Rechnung trägt,
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Einstelldauer von neun Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt (vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 3. Juli 2003 in Sachen E., C 286/02; Urteil vom 15. Dezember 2003 in Sachen P., C 200/03; Urteil vom 16. Februar 2005 in Sachen S., C 6/04),
die vorliegende Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Dauer der Einstellung von elf um zwei auf neun Tage herabzusetzen ist;
erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Dauer der Einstellung von elf um zwei auf neun Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).