AL.2005.00381

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 15. September 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Sterneggweg 3, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1967, arbeitete vom 1. Oktober 1999 bis 31. Mai 2004 als Leiterin Organisation für die A.___ AG in S.___ (Urk. 7/4). Ab 1. Juni 2004 war sie als Consultant bei der B.___ AG mit Sitz in C.___ angestellt (Urk. 7/3). Am 21. Dezember 2004 kündigte die Arbeitgeberin die Anstellung per 31. Januar 2005 (Urk. 7/5). Am 2. Februar 2005 meldete sich die Versicherte zur Arbeitvermittlung an (Urk. 7/1) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2005 (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 erhob die Versicherte am 6. Juli 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2005 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Nach Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes).
1.2     Dem Wortlaut nach ist Art. 31 Abs. 3 AVIG auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) besteht - anders als unter der Herrschaft des alten Rechts (Art. 31 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung vom 14. März 1977, gültig gewesen bis 31. Dezember 1983, der sich auch auf die Ganzarbeitslosigkeit bezog; vgl. dazu BGE 113 V 74) - keine entsprechende Norm. Das heisst, wenn einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitendem Ehegatten gekündigt wird, kann unter den Voraussetzungen der Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Arbeitslosenentschädigung beansprucht werden. Dies dann, wenn der Betrieb eingestellt wird oder wenn die Person ihre Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums verliert.
1.3     Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung aber, wenn die betreffende Person auch nach der Kündigung ihre arbeitgeberähnliche Position beibehält. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass mit der Kündigung nicht die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern die - vorübergehende - Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung. Ein solches Vorgehen läuft nach der Rechtsprechung auf eine Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient, wie in vorstehender Erwägung 1.1 dargelegt wurde (vgl. BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. März 2004, C 171/03; vgl. auch Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, SZS 2004 S. 1 ff.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin am letzten Arbeitsplatz im Betrieb ihres Ehegatten gearbeitet habe. Dies schliesse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Gesetzes wegen aus. Wegen der besonderen persönlichen Beziehung und der damit zusammenhängenden Möglichkeit gegenseitiger Einflussnahme rechtfertige es sich, den Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person anders zu behandeln als eine beliebige, von der Firma entlassene Person (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Tätigkeit als Consultant für die B.___ AG sei ordentlich gekündigt worden. Sie habe sich dann rechtzeitig nach einer neuen Stelle umgesehen und habe bereits im Zeitpunkt der Anmeldung per 1. April 2005 eine neue Stelle gefunden gehabt. Ihre Arbeitslosigkeit habe insgesamt zwei Monate gedauert. Zudem habe sie für Februar 2005 keine Arbeitslosenentschädigung beansprucht. Ihre Tätigkeit als Consultant bei der B.___ AG, deren Geschäftsführer ihr Ehemann sei, sei von Anfang an bekannt gewesen. Vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum sei sie aufgefordert worden, ihre Unterschriftenberechtigung im Handelsregister löschen zu lassen. Dieser Auforderung sei sie auch nachgekommen (Urk. 1).

3.      
3.1     Das Schreiben der D.___ AG, E.___, vom 23. März 2005 bestätigt die Angaben der Beschwerdeführerin, dass Bemühungen zur Löschung des Eintrages als Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift unternommen wurde (vgl. Urk. 7/7). Ob die Löschung noch im März 2005 erfolgte, das heisst im Monat, für den die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung beansprucht, ist nicht aktenkundig. Die Frage kann indessen offen bleiben, denn auch eine rechtzeitige Löschung im Handelsregister als Nachweis der Beendigung der Einflussmöglichkeiten bei der ehemaligen Arbeitgeberin änderte nichts an der Sachlage. Von der Anspruchsberichtigung ausgeschlossen sind gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nämlich nicht nur Personen, denen selber eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, sondern auch die mitarbeitenden Ehegatten von solchen Personen. Letzteres trifft auf die Beschwerdeführerin zu, denn gemäss ihren eigenen Angaben ist ihr Ehemann Geschäftsführer der B.___ AG, mithin kommt auch diesem arbeitgeberähnliche Stellung zu.
3.2     Dass die Beschwerdeführerin lediglich für einen Monat, nämlich für den März 2005, Arbeitslosenentschädigung beansprucht, und dass der Arbeitslosenversicherung von Anfang an bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann der Geschäftsführer der B.___ AG sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist für den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Belang.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).