AL.2005.00388

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 22. August 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1944, arbeitete vom 1. März 1999 bis zum 31. Dezember 2004 im A.___ als Telefonistin, ab dem 1. Juli 2000 als Chef-Telefonistin. (Urk. 8/28). Das Arbeitsverhältnis wurde wegen betrieblicher Umstrukturierungen seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 8/28). Mit Valuta 15. März 2005 wurde das Freizügigkeitskapital von Fr. 101'574.70 von der D.___ auf das Freizügigkeitskonto der Versicherten bei der Freizügigkeitsstiftung der B.___ (im Folgenden: Freizügigkeitsstiftung) überwiesen (Urk. 8/18). Am 12. April 2005 stellte die Versicherte den Antrag auf Auszahlung des gesamten Freizügigkeitsguthabens (Urk. 8/19), welcher mit Valuta 14. April 2005 ausgeführt wurde (Urk. 8/20).
1.2     Am 22. November 2004 meldete sich M.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/31) und stellte tags darauf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2005 (Urk. 8/10). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ihr zunächst Arbeitslosentaggelder aus, bis sie der Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 2005 mitteilte, dass ab dem 14. April 2005 kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, da sie sich per 14. April 2005 vorzeitig habe pensionieren lassen (Urk. 8/13). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 19. Mai 2005 (Urk. 8/14) wies die Kasse mit Entscheid vom 24. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, Zürich, am 14. Juli 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"        1.        Der Einspracheentscheid vom 24./27. Juni 2005 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien ab 14. April 2005 weiterhin Arbeitslosenentschädigungen auszurichten.
  2.     Eventualiter sei die Kapitalabfindung in eine anzurechnende Monatsrente umzuwandeln und lediglich dieser Anteil an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen.
  3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

         In der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2005 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 22. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter der Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Art. 12 der Verordnung zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichen des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs.  2 gilt dies nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).

2.      
2.1     Der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV geht dahin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, d.h. die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von einer solchen Kündigung abgehalten. Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563).
         Aus dem Gesagten ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum andern können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden (BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb).
2.2       Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Kündigungsschreiben vom 21. Oktober 2004 per 31. Dezember 2004 auf (Urk. 8/25). Grund für die Auflösung waren betriebliche Umstrukturierungen (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2004, Urk. 8/28, und Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 8/11). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie dies gewollt hätte, nicht an ihrer Arbeitsstelle bleiben konnte, da ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wurde. Demnach erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV. Daran ändert nichts, dass sich die Versicherte drei Monate später freiwillig ihr Alterskapital vor Erreichen des BVG-Rücktrittalters auszahlen liess, da der Möglichkeit dieser freiwilligen Auszahlung eine unfreiwillige Kündigung zugrunde lag. Gemäss den vorstehend zitierten Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat Art. 13 Abs. 3 AVIG bzw. Art. 12 AVIV alleine zum Ziel, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen bzw. die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zu provozieren und so Arbeitslosentaggelder zu beziehen, ohne effektiv vermittlungswillig zu sein. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten geblieben und aufgrund der Akten (vgl. Urk. 3/4-6) auch davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin aufrichtig um eine Arbeitsstelle bemüht.
         Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'333.-- (vgl. Urk. 8/9) beträgt die jährliche Arbeitslosenentschädigung rund Fr. 36'397.-- (12 x Fr. 4'333.-- x 70 %). Gemäss Umrechnungstabellen (Rz C 121 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE] des Bundesamtes für Wirtschaft [seco] vom Januar 2003) ergäbe das Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 101'676.95 (Urk. 8/20) eine Jahresrente von Fr. 6'916.80 (Fr. 101'676.95 : 14.7). Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin die beitragspflichtige Beschäftigung, die sie vor der Pensionierung ausgeübt hat, als Beitragszeit anzurechnen ist.

3.       Aus dem Dargelegten folgt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. April 2005 grundsätzlich zu bejahen ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.





Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 14. April 2005 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, soweit die übrigen Voraussetzungen immer noch erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).