Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00421
AL.2005.00421

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 26. September 2005
in Sachen
W.___
Ettenfeldstrasse 8,
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
         dass die Arbeitslosenkasse SYNA mit Entscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) auf die Einsprache von W.___ vom 3. Juli 2005 (Urk. 7/11) gegen die Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/10), mit welcher die Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 14. April 2005 verneint worden war, nicht eingetreten ist,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. August 2005, mit welcher W.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die materielle Prüfung ihrer Einsprache beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse SYNA vom 9. September 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und nach Art. 38 Abs. 1 ATSG eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt,
dass die Beschwerdeführerin die von ihr angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/10) am 6. Juni 2005 auf der Post abgeholt hat (Urk. 3/1-2),
dass die Erhebung der Einsprache am 3. Juli 2005 innerhalb von 30 Tagen seit Empfang der angefochtenen Verfügung und damit rechtzeitig erfolgte,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 (Urk. 6) bestätigte, zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten zu sein, und ausführte, der zuständige Sachbearbeiter sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden sei,
dass es dem Gericht bei dieser Sachlage verwehrt ist, materiell auf die Sache einzutreten, ist doch in formellrechtlicher Hinsicht laut Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG ein Einspracheentscheid zu erlassen,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen einer Rechtsmittelinstanz verlustig ginge, wenn bei zu Unrecht erfolgtem Nichteintreten auf eine Einsprache das Gericht sogleich zum Sachentscheid schreiten würde,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) nach dem Gesagten - unabhängig von der materiellen Rechtslage - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Einsprache vom 3. Juli 2005 (Urk. 7/11) eintrete und materiell entscheide,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse SYNA zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache vom 3. Juli 2005 eintrete und materiell entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).