Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 1. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 die Verfügung vom 9. Mai 2005 bestätigt hat (Urk. 7/16), womit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgelehnt worden ist, da B.___ keine Beitragszeit von zwölf Monaten nachweisen könne (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. August 2005, mit welcher B.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 19. September 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass eine versicherte Person nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von zwölf Monaten nachweisen kann (Urk. 1, 2, 6),
dass der Beschwerdeführer sich am 11. März 2005 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 7/1),
dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben hat, er habe in den letzen zwei Jahren im Restaurant A.___ und im Restaurant C.___ gearbeitet (Urk. 7/9),
dass aus den Arbeitgeberbescheinigungen des Restaurants A.___ hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. Februar bis zum 29. April 2004 gearbeitet hat, und der Beschwerdeführer ebenfalls bestätigt, dass dieses Arbeitsverhältnis nur bis zum 29. April 2004 gedauert hat (Urk. 1, 7/2),
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im Restaurant A.___ eine Beitragszeit von weniger als 3 Monaten nachweisen kann,
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2004 im Restaurant C.___ angestellt war, und ihm dort auf den 28. Februar 2005 gekündigt worden ist (Urk. 7/3),
dass sich der Beschwerdeführer mit seinem letzten Arbeitgeber vor dem Friedensrichter wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist über eine Verlängerung derselben bis zum 31. März 2005 geeinigt hat, worauf der Arbeitgeber für den Monat März den Lohn nachgezahlt und das Austrittsdatum des Versicherten auf den 31. März 2005 festgelegt hat (Urk. 1, 3/2, 3/3, 3/4, 7/4, 7/5, 7/14),
dass demnach das Arbeitsverhältnis im Restaurant C.___ vom 1. Juli 2004 bis zum 31. März 2005 gedauert hat (Urk. 1, 7/3, 3/2, 3/3, 3/4), weshalb sich daraus eine Beitragszeit von 9 Monaten ergibt,
dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2005 daher eine Beitragszeit von weniger als 12 Monaten nachweisen kann, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).