AL.2005.00427
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 17. Februar 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Treuhand Helvetica GmbH
A.___
Langstrasse 64, 8004 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1966, war seit 15. August 2000, unter anderem zusammen mit seiner Ehefrau, B.___, Gründungsgesellschafter der C.___ GmbH, Z.___ (bis 5. Oktober 2004: W.___). Ab 6. September 2001 war der Versicherte deren geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 11/7/1-2). Am 5. Oktober 2004 wechselte die C.___ GmbH ihren Sitz von W.___ nach Z.___. Auf diesen Zeitpunkt hin trat der Versicherte als Gesellschafter aus der C.___ GmbH aus (Publikation im SHAB am 22. Oktober 2004 (Urk. 11/7/2). Einziger Gesellschafter der C.___ GmbH war ab diesem Zeitpunkt die D.___ AG, Z.___. Deren Mitglied des Verwaltungsrates, A.___, war ab diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der C.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 11/7/2).
1.2 Seit 1. April 2001 war der Versicherte bei der C.___ GmbH, Z.___ (vormals: W.___), als Gebäudereiniger tätig (Urk. 11/3, Urk. 11/9). Am 29. Dezember 2003 schlossen die C.___ GmbH und der Versicherte einen schriftlichen Arbeitsvertrag und vereinbarten einen Anstellungsbeginn per 1. Januar 2004 (Urk. 11/2/2). Am 29. November 2004 kündigte die C.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Dezember 2004 (Urk. 11/2/3). Am 13. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte bei der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur zum Leistungsbezug per 1. Januar 2005 an (Urk. 11/2/1). Am 3. Februar 2005 überwies die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur die Sache zum Entscheid betreffend die Anspruchsberechtigung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Urk. 11/6). Mit Verfügung vom 30. März 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Januar 2005 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Urk. 11/14). Die vom Versicherten am 25. April 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/15/1) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch A.___, Treuhand Helvetica GmbH, Zürich, am 12. August 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 und um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 1. September 2005 ergänzte der Versicherte die Beschwerde vom 12. August 2005 (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 beantragte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
2.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 wurde die C.___ GmbH ersucht, ihre Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2003 und 2004 mit Belegen betreffend die während dieser Zeit an den Versicherten ausgerichteten Lohnzahlungen einzureichen, und es wurde der Versicherte aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. November 2005 teilte die C.___ GmbH mit, dass sie die verlangten Unterlagen nicht einreichen könne und beantragte eine Entscheidung auf Grund der vorhandenen Akten (Urk. 17). Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. Die dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 (Urk. 21) eingeräumte Frist zur Stellungnahme liess der Versicherte ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens sechs, ab 1. Juli 2003 von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat. Diese Rechtsprechung wurde insoweit präzisiert, als im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt wird, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c). Als Beweis für den Lohnfluss sind selbst unterzeichnete AHV-Lohnblätter und Steuererklärungen nicht geeignet. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115).
1.5 Der Verhinderung von Missbräuchen dient das nach ständiger Rechtsprechung massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung (ARV 2001 Nr. 12 S. 143, 1996/97 Nr. 17 S. 79, 1988 Nr. 1 S. 16). Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immerhin ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung.
1.6 Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa). Im Übrigen können im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug allenfalls noch nicht verabgabte beitragspflichtige Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nacherfasst werden. Die Frist für die verfügungsweise Geltendmachung der Beitragsforderung bestimmt sich nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
1.7 Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen.
1.8 Mit Urteil in Sachen A. vom 12. September 2005 (C 247/04) präzisierte das EVG seine Gerichtspraxis gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 und die seitherigen Urteile dahingehend, dass dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukomme, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Erw. 3.3 am Schluss).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit die Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von zwölf Monaten Dauer nicht erfüllt habe, da ein tatsächlicher Lohnbezug aus unselbständiger Tätigkeit nicht erstellt sei.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit bei der C.___ GmbH eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und ihm dafür Lohn ausgerichtet worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Wohngemeinde am 8. Dezember 2004 (Urk. 11/1/1) im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2005 (Urk. 11/2/1 Ziff. 2) anmeldete. Die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer frühestens am 1. Januar 2005, weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Januar 2003 begann und bis 31. Dezember 2004 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Während dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit hat der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Dezember 2004 ununterbrochen als Gebäudereiniger bei der C.___ GmbH, Z.___, gearbeitet (Urk. 11/3 Ziff. 2). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C.___ GmbH hat das Arbeitsverhältnis hingegen erst am 1. Januar 2004 zu laufen begonnen (Urk. 11/2/2).
3.2 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers hat dieser in der Zeit vom September 2001 bis Dezember 2004 bei der C.___ GmbH eine beitragspflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 13). In den Akten befinden sich sodann nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen der C.___ GmbH für die Zeit vom November 2003 bis Dezember 2004, welche durch die D.___ AG ausgestellt wurden. Danach wurde dem Beschwerdeführer in dieser Zeit jeweils monatlich ein Lohn in bar ausbezahlt (Urk. 11/4/13). Mit der Beschwerde vom 12. August 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere monatliche Lohnabrechnungen der C.___ GmbH für die Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 ein, welche nun von ihm unterzeichnet sind und ein Datum aufweisen. Für den Monat Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete und eine nicht unterzeichnete Lohnabrechnung ein (Urk. 3/1). In den Akten befinden sich sodann zwei Schreiben der C.___ GmbH vom 6. Januar 2005 an den Beschwerdeführer, worin die C.___ GmbH bestätigte, dem Beschwerdeführer jeweils am Monatsende den Lohn in bar ausbezahlt zu haben (Urk. 11/4/1-2). Eines dieser Schreiben wurde vom Beschwerdeführer im Namen der C.___ GmbH selbst unterzeichnet (Urk. 11/4/2). Demgegenüber ist im Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2003 zwischen der C.___ GmbH und dem Beschwerdeführer festgehalten, dass die Auszahlung des Monatslohnes jeweils auf Ende des Monats auf das Bankkonto des Beschwerdeführers erfolge (Urk. 11/2/2).
3.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 wurde die C.___ GmbH, beziehungsweise deren Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates der D.___ AG, Z.___, welche ihrerseits Gesellschafterin der C.___ GmbH ist, Z.___ (Urk. 11/7/2), A.___, ersucht, die gesamten Buchhaltungsunterlagen der C.___ GmbH der Jahre 2003 und 2004 mit Belegen betreffend der in diesen Jahren an K.___ ausgerichteten Lohnzahlungen einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde A.___, welcher gleichzeitig den Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren vertritt, aufgefordert, dem Gericht in einer schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen, ob die in den Jahren 2003 und 2004 von der C.___ GmbH, Z.___, in bar ausbezahlten Lohnbetreffnisse anschliessend auf ein Bank- oder Postscheckkonto einbezahlt wurden, und bejahendenfalls die entsprechenden Belege der Bank- oder Postscheckkonti einzureichen (Urk. 14).
3.4 Mit Eingabe vom 18. November 2005 erklärte A.___ für die C.___ GmbH, dass die Löhne an den Beschwerdeführer in bar ausgezahlt worden und keine Bank- oder Postbelege vorhanden seien. Da die Buchhaltung für die Jahre 2003 und 2004 noch nicht abgeschlossen sei, könnten die Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht werden. A.___ ersuchte alsdann um eine Entscheidung auf Grund der bereits eingereichten Akten (Urk. 17).
3.5 In einer telefonischen Auskunft vom 30. November 2005 teilte das Kantonale Steueramt dem hiesigen Gericht mit, dass die C.___ GmbH im Jahre 2003 dem Steueramt keine Unterlagen eingereicht habe, weshalb sie nach Ermessen eingeschätzt worden sei. Dabei sei von einem Jahresgewinn von Fr. 3'300.-- und einem Kapital von Fr. 26'000.-- ausgegangen worden. Für die Jahre 2004 und 2005 habe die C.___ GmbH erneut keine Unterlagen eingereicht. Sie habe jedoch in einem Schreiben vom 27. Oktober 2005 erklärt, dass sie in den Jahren 2003, 2004 und 2005 keine Geschäfte mehr ausgeübt und aus diesem Grunde für die Jahre 2003, 2004 und 2005 keine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt habe (Aktennotiz vom 30. November 2005; Urk. 19). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte die Treuhand Helvetica GmbH dem Kantonalen Steueramt mit, dass die C.___ GmbH in den Jahren 2003, 2004 und 2005 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt habe, weshalb für diese Zeit weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung erstellt worden seien (Urk. 20). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, zur Aktennotiz vom 30. November 2005 (Urk. 19) und zum Schreiben der Treuhand Helvetica GmbH vom 27. Oktober 2005 (Urk. 20) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen.
4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.2 Allein gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Dezember 2004 und die Lohnabrechnungen der C.___ GmbH der Monate Januar 2003 bis Dezember 2004, jeweils mit Datum und unterschriftlicher Bestätigung des Beschwerdeführers, dass er den Betrag erhalten habe, lässt sich mit Blick auf die Rechtsprechung (ARV 2004 S. 115, 2002 S. 116; Urteil des EVG in Sachen L. vom 20. September 2004, C 34/04) nicht schliessen, dass die vereinbarten Lohnsummen dem Beschwerdeführer auch ausbezahlt wurden.
4.3 Sodann gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenversicherung vorerst nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen einreichte (Urk. 4/3). Erst als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer von ihm unterzeichnete und datierte Lohnabrechnungen ein. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Unterschriften und die Datierung erst nachträglich auf den Lohnabrechnungen angebracht wurden. Unter diesen Umständen können die Lohnabrechnungen der C.___ GmbH für die Monate Januar 2003 bis Dezember 2004 einen Lohnfluss an den Beschwerdeführer nicht belegen.
4.4 Mangels Mitwirkung der C.___ GmbH und des Beschwerdeführers konnte in die Unterlagen der C.___ GmbH zur Lohnbuchhaltung nicht Einsicht genommen werden. Im Hinblick auf die Frage nach einem tatsächlichen Lohnfluss an den Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 liegt daher Beweislosigkeit vor. Auch die Entrichtung von Lohnbeiträgen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist nicht geeignet, einen tatsächlichen Lohnfluss zu beweisen. Denn die Erhebung der Lohnbeiträge durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung beruhte auf den Lohnmeldungen der C.___ GmbH (vgl. Urk. 18). Der tatsächliche Lohnfluss wurde durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht geprüft.
4.5 Ein weiteres Indiz für einen fehlenden Lohnfluss in den Jahren 2003 und 2004 stellen die telefonischen Auskunft des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2005 (vgl. Urk. 19) und das Schreiben der Treuhand Helvetica GmbH an das Kantonale Steueramt vom 27. Oktober 2005 (Urk. 20) dar. So hat die C.___ GmbH gemäss Schreiben der Treuhand Helvetica GmbH vom 27. Oktober 2005 in den Jahren 2003, 2004 und 2005 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Es ist daraus zu schliessen, dass in den Jahren 2003 und 2004 Lohnzahlungen mangels Einnahmen weder möglich waren noch tatsächlich erfolgten.
5. Nach Gesagtem ist auf Grund der gesamten Umstände eine tatsächliche Lohnzahlung der C.___ GmbH an den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 nicht erstellt. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ist die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten vom Beschwerdeführer nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen.
6. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 30. März 2005 (Urk. 11/14) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Januar 2005 verneinte. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Treuhand Helvetica GmbH
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur, Eduard Steiner-Strasse 7, 8400 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).