Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 die Verfügung vom 31. Mai 2005 bestätigt hat (Urk. 16/1), worin die Vermittlungsfähigkeit von B.___ ab dem 1. November 2004 verneint wurde, da dieser seit Januar 2005 ein vollzeitliches Zusatzstudium der Betriebsökonomie absolviere (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. August 2005, mit welcher B.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1/1, 1/2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 10. Januar 2006 (Urk. 15),
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) ist und nach Art. 15 Abs. 1 AVIG eine arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen,
dass demnach zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, gehört (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2004 trotz der Aufnahme eines Vollzeitstudiums ab dem 1. Januar 2005 weiterhin gegeben ist, und er Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat (Urk. 1/2, 2, 15, 16/1),
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine versicherte Person, die ausserhalb einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 59 ff. AVIG) auf eigene Kosten einen Kurs besucht, dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt, weshalb sie unter anderem ihre Arbeitsbemühungen weiterhin fortsetzen und den selbstfinanzierten Kurs unverzüglich zu Gunsten einer angebotenen Stelle abbrechen muss (BGE 122 V 266 Erw. 4, Urteil des EVG in Sachen D. vom 7. Februar 2002, C 149/00),
dass die Bereitschaft zum sofortigen Kursabbruch aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen ist, und die Willensäusserung der versicherten Person hiezu nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer stets betont hat, er werde zu Gunsten einer angebotenen Stelle den Kurs sofort abbrechen und sei auch stets bereit, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen (Urk. 1/2, 16/6/1, 16/4, 16/16),
dass sich der Beschwerdeführer am 5. August 2004 der Arbeitsmittlung zur Verfügung gestellt und sich kurz darauf für ein dreisemestriges Vollzeitstudium entschieden hat (Urk. 16/3/6, 16/8/9), was ungewöhnlich erscheint, zumal die zukünftige Dauer der Arbeitslosigkeit in diesem Zeitpunkt erst schwer abschätzbar war,
dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitstelle indessen wegen eines Streits in der Familie bezüglich der Weiterführung des Hotels als Familienbetrieb gekündigt hat (Urk. 16/10, 16/16, 24/1), und keine Hinweise ersichtlich sind, dass er bereits im damaligen Zeitpunkt eine Weiterbildung plante,
dass der Beschwerdeführer potentielle Arbeitgeber über sein Zusatzstudium aufgeklärt und darauf hingewiesen hat, er könne neben seiner übrigen Erfahrung als Hotelier auch das bisher im Studium vermittelte Wissen der Betriebsökonomie vorweisen (Urk. 16/6/44), womit er auch gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber die Bereitschaft zum sofortigen Abbruch des Zusatzstudiums kundgetan hat,
dass die finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs nicht erheblich sind, zumal die Kosten für das Studium in Form von Semestergebühren erhoben werden, weshalb nicht bereits zu Beginn des Studiums der gesamte Lehrgang bezahlt werden musste und bei einem Studienabbruch nur die bisher geleisteten Semestergebühren von jeweils Fr. 1'135.--, die Gebühren für die Aufnahme von Fr. 1'480.--, die übrigen Studienauslagen von bisher Fr. 426.95 und die Kosten für das Jahresabonnement von Fr. 2'124.-- verloren sind, die jedoch zum Teil durch die SBB zurückerstattet werden (Urk. 16/8/1-9),
dass sich demnach der finanzielle Verlust in Grenzen hält, was für die Bereitschaft des Versicherten zur Aufgabe seines Zusatzstudiums spricht,
dass der Beschwerdeführer im bisherigen Tätigkeitsbereich in der Hotellerie und in verwandten Geschäftsbereichen eine beachtliche Anzahl von Stellenbewerbungen aufweisen kann und auch bereits Bewerbungsgespräche geführt hat (Urk. 3/1-14, 8/1-6, 16/6/3-46, 16/15, 16/16),
dass seine Arbeitsbemühungen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht jemals bemängelt worden sind (Urk. 16/15),
dass sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise ergeben, die der Vermittlungsfähigkeit entgegenstehen würden,
dass demnach die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. November 2004 gegeben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. Juli 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2004 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, falls er auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage der nachträglich eingereichten Akten des Beschwerdeführers Urk. 18, 19, 20/1-8 je in Kopie
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).