AL.2005.00493

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       A.___, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1997, 1999 und 2004; Urk. 6/13 Ziff. 11), arbeitete ab dem 1. März 2002 zu 50 % als Produktionsmitarbeiterin bei der T.___ AG (Urk. 6/14-15, Urk. 6/17). Am 29. November 2004 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis aus familiären Gründen auf den 31. Dezember 2004 (Urk. 6/16/1). Am 18. Dezember 2004 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei sie sich im Ausmass von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 6/12-13). Am 15. April 2005 (Urk. 6/5) ersuchte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten, da die Gewährleistung der Kinderbetreuung fraglich war. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 (Urk. 6/4) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Januar 2005. Die dagegen am 24. Juni 2005 (Urk. 6/3) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. August 2005 (Urk. 2) insofern teilweise gutgeheissen, als die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Januar bis 16. Juni 2005 verneint und ab 17. Juni 2005 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % bejaht wurde.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 3. Januar bis 16. Juni 2005. In der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2005 (Urk. 5) stellte das AWA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3     Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände entscheidend (ARV 2004 S. 280 Erw. 3.1, 1991 Nr. 3 S. 24). Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehemannes komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280 Erw. 3.1, 1991 Nr. 2 S. 20 Erw. 3a).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. Januar bis 16. Juni 2005.
2.2     Im Einspracheentscheid vom 11. August 2005 (Urk. 2) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit im strittigen Zeitraum mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderbetreuung in ihrer Flexibilität hinsichtlich der möglichen Arbeitszeiten zu stark eingeschränkt sei. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass erst ab dem 17. Juni 2005 eine tragfähige Kinderbetreuung bestehe, weshalb die Vermittlungsfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt zu bejahen sei.
2.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit 2002 immer flexibel arbeiten müssen, und ihr Ehemann habe grundsätzlich die Kinder betreut. Wenn er verhindert gewesen sei, hätten sie immer jemand anderen gefunden. So wohne ihr Vater mit seiner Frau im gleichen Haus und eine Nachbarin sei ebenfalls immer bereit, die Kinder zu hüten. Ausserdem wohne auch ihre Cousine/Schwester in Y.__. Es habe bisher nie Probleme mit der Kinderbetreuung gegeben. Im Weiteren führte die Versicherte aus, es sei unzutreffend, dass sie eine Gegenschicht zu ihrem Mann suche. Dies habe sie bei der letzten Arbeitgeberin auch nicht gehabt. Vielmehr könne sie in der Woche jeden Tag und jedes Wochenende arbeiten, wobei aber das Arbeitspensum nur 50 % betragen solle (Urk. 1).

3.
3.1     Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit im strittigen Zeitraum ist ausschlaggebend, ob die Betreuung der drei Kinder der Beschwerdeführerin sichergestellt war. Wie in der Weisung ALV-P 98/1 Blatt 8 des damaligen Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (heute: Staatssekretariat für Wirtschaft seco) festgehalten, ist die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich den Eltern überlassen. Die Arbeitslosenversicherung hat ihr zufolge, ausser bei offensichtlichem Missbrauch, nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes zu prüfen. Erscheint hingegen im Verlaufe der Bezugsdauer der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, aufgrund von Äusserungen oder des Verhaltens der versicherten Person wie ungenügende Arbeitsbemühungen, spezielle Anforderungen für die Annahme einer Stelle oder Ablehnung zumutbarer Arbeit zweifelhaft, ist die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 20. Juli 2005, C 88/05 Erw. 4).
3.2     Dem Kündigungsschreiben der Versicherten vom 29. November 2004 (Urk. 6/16/1) lässt sich entnehmen, dass sie sich nach der Geburt ihres dritten Kindes eine einjährige Auszeit nehmen wollte. Danach beabsichtigte sie, nach Möglichkeit wieder bei der T.___ AG zu arbeiten und zwar mit einem ähnlichen Pensum wie bisher. Aktenkundig ist sodann, dass die Versicherte in der Folge ihre Pläne geändert und sich bereits ab dem 10. Dezember 2004 im Umfang von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und am 18. Dezember 2004 Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 6/12-13). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Dezember 2004 (Urk. 6/11) erklärte die Beschwerdeführerin, sie suche eine neue Stelle, wolle aber nicht mehr in der Küche arbeiten. Dahingehend äusserte sie sich auch auf dem "Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin" vom 1. Februar 2005 (Urk. 6/16/2 Frage 3).
         Angesichts dessen, dass die Versicherte ihre bisherige Stelle bei der T.___ AG aus familiären Gründen gekündigt hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass von ihr ein Betreuungsnachweis verlangt wurde (Urk. 6/7/1-2), als sie sich bereits zwei Monate nach der Geburt ihres dritten Kindes am 8. Oktober 2004 (Urk. 6/13 Ziff. 11) zu 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 6/12). Sodann liess das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zu Recht die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten überprüfen (Urk. 6/5). Anlässlich der Stellungnahme beim AWA vom 12. Mai 2005 (Urk. 6/6/1) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre ursprüngliche Absicht, nach der Geburt ihres dritten Kindes ein Jahr nicht mehr zu arbeiten, geändert habe, da sie sich inzwischen besser und familienfreundlicher organisiert hätten, weshalb eine Berufsausübung möglich sei.
3.3     Was die Frage der zeitlichen Verfügbarkeit anbelangt, führte die Beschwerdeführerin auf dem Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme" vom 10. Januar 2005 (Urk. 6/8/1) aus, von Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr, am Samstag und Sonntag von 7.00 bis 17.00 Uhr sowie jeden zweiten Montag und jeden zweiten Freitag im Monat arbeiten zu können. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27. Januar 2005 (Urk. 6/11 S. 2) erklärte die Versicherte sodann, bei der bisherigen Arbeitgeberin jeweils den Arbeitsplan ihres Mannes vorgezeigt zu haben und dementsprechend bei der Arbeit eingeteilt worden zu sein. Im Weiteren führte sie aus, jeden zweiten Montag und Freitag und jedes zweite Wochenende im Monat arbeiten zu können. Beim Beratungsgespräch vom 22. März 2005 (Urk. 6/11 S. 2) gab die Beschwerdeführerin die bereits im Formular vom 10. Januar 2005 (Urk. 6/8/1) festgehaltenen Arbeitszeiten zu Protokoll, wies aber zusätzlich noch auf den Arbeitsplan ihres Mannes hin. In der Stellungnahme gegenüber dem AWA vom 12. Mai 2005 (Urk. 6/6/1) beantwortete die Versicherte die Frage nach den ihr möglichen Arbeitstagen und Arbeitszeiten dahingehend, dass Samstag und Sonntag in Frage kämen, wobei sie um 9.00 Uhr zur Arbeit gehen und um 16.00 Uhr wieder zu Hause sein müsse. Zudem wies die Beschwerdeführerin auf den Arbeitsplan ihres Mannes hin.
3.4     Für die Versicherte kommen in erster Linie Reinigungs- oder Hilfsarbeiten oder Tätigkeiten im Gastrobereich in Frage (Urk. 10/2-12, Urk. 6/12, Urk. 6/8/1). Mit Blick auf diesen Arbeitsmarkt im Wohnort Y.__ und Umgebung besteht zwar grundsätzlich eine grosse Auswahl an Teilzeiterwerbsmöglichkeiten. Dennoch ist die Beschwerdeführerin wie sie in der Stellungnahme gegenüber dem AWA vom 12. Mai 2005 (Urk. 6/6/1) ausführte, bisher noch zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies lässt darauf schliessen, dass sich die familiär bedingten Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeiten tatsächlich negativ auf ihre Vermittlungsfähigkeit auswirken. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin für den strittigen Zeitraum keine tragfähige Lösung für die Kinderbetreuung vorzuweisen vermochte. Zwar machte sie - wie bereits in der Einsprache (Urk. 6/3) - in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Kinderbetreuung grundsätzlich durch ihren Ehemann, im Falle seiner Verhinderung durch Verwandte oder ihre Nachbarin, gewährleistet sei. Dieser Einwand vermag jedoch aufgrund dessen, dass gemäss dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatz die "Aussagen der ersten Stunde" einer versicherten Person erfahrungsgemäss unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), nicht zu überzeugen. So hatte die Versicherte sowohl am 15. Januar 2005 (Urk. 6/7/1) als auch am 1. Februar 2005 (Urk. 6/7/2) lediglich einen Betreuungsnachweis ihres Ehemannes, jedoch keine Bereitschaftserklärungen von Verwandten oder Nachbarn beigebracht. Letzteres erfolgte erst am 17. Juni 2005. Unter diesen Umständen vermag die eingereichte Bescheinigung, gemäss welcher sich nebst dem Ehemann auch der Vater, die Schwester und eine Nachbarin der Versicherten rückwirkend ab 3. Januar 2005 zur Kinderbetreuung bereit erklärten (Urk. 6/7/3), für die strittige Periode nicht zu überzeugen. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für die Zeit vom 3. Januar bis 16. Juni 2005 lediglich der Ehemann für die Kinderbetreuung zur Verfügung stand. Angesichts dessen, dass er gemäss den sich in den Akten befindlichen Einsatzplänen (Urk. 6/6/2-3) jedoch jedes zweite Wochenende arbeiten musste, konnte die Beschwerdeführerin mangels Nachweises einer zusätzlichen Kinderbetreuungsmöglichkeit trotz gegenteiliger Angaben jedenfalls keine am Wochenende auszuübende Arbeitstätigkeit annehmen. In Anbetracht der zeitlich limitierten Verfügbarkeit unter der Woche (jeweils von 12.00 bis 14.00 Uhr) und des Umstandes, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Versicherte wolle ihre Arbeitszeiten auf diejenigen ihres Mannes abstimmen (Urk. 6/11 S. 2, Urk. 6/6/1 Ziff. 4), sind ihr bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes so enge Schranken gesetzt, dass die Aussichten auf eine Anstellung auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt als sehr ungewiss zu betrachten sind.
3.5     Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung ab dem 3. Januar bis zum 16. Juni 2005 nicht geregelt war, weshalb der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2005 (Urk. 2) die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu Recht verneint hat.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).