AL.2005.00497

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 19. April 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       Am 18. Oktober 2004 stellte die 1963 geborene D.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. September 2004, nachdem ihr Saisonarbeitsverhältnis als Kioskangestellte im Schwimmbad B.___ ausgelaufen war (Urk. 8/2 und Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. September 2004 vorsorglich, weil die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mangels Vorliegens eines Trennungsentscheides nicht definitiv geprüft werden könne (Urk. 3/1). Dagegen erhob D.___ am 20. Januar 2005 Einsprache mit dem Antrag, ihre Anspruchsberechtigung sei ab dem 10. September 2004 zu bejahen (Urk. 3/2). Am 18. Februar 2005 sistierte die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Trennungsentscheides (Urk. 8/6d). Die Versicherte bat am 1. Juni 2005 um Aufhebung der Sistierung (Urk. 3/5). Mit Entscheid vom 26. Juli 2005 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob D.___ am 13. September 2005 Beschwerde mit dem Antrag, ihre Anspruchsberechtigung sei zu bejahen (Urk. 1). Am 25. November 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. November 2005 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

2.
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2     Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG hat derjenige die Beitragszeit erfüllt, der innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).
2.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
2.4     Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, gelten folgende Pauschalansätze: Fr. 153.-- im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung (Art. 41 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre (lit. b) und  Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind (lit. c).

3. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 10. September 2004 die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllte.
3.1     Den ablehnenden Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin damit, die Beschwerdeführerin habe in der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist zwar während zwölf Monaten gearbeitet, aber wegen des zu geringen monatlichen Verdienstes (weniger als Fr. 500.-- durchschnittlich) die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Auf einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG könne sie sich nicht berufen, weil die vom Eheschutzrichter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge höher seien als das Taggeld, auf welches sie zufolge ihrer Ausbildung Anspruch hätte; das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage sei zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich am 1. April 2004 von ihrem Ehemann getrennt. Weil sie und ihr Ehemann je über eine eigene Wohnung verfügten, reichten die finanziellen Mittel nicht aus, und sie sei gezwungen, eine Arbeit zu suchen. Das Trennungsverfahren sei bereits im Sommer 2004 eingeleitet worden, der gerichtliche Termin habe aber erst auf den 14. März 2004 (richtig: 2005) festgesetzt werden können. Sie habe auch nicht per 1. April 2004 Arbeitslosenentschädigung beantragt, sondern erst auf das Ende der Schwimmbadsaison 2004, weil sie gehofft habe, im Sommer eine neue Stelle zu finden. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführe, die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Alimente seien höher als ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sei dem entgegenzuhalten, dass Alimente keinen Verdienst darstellten und sie gezwungen sei, ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu erzielen, weil die Alimente zu Deckung des Grundbedarfs nicht ausreichten. Ihr Existenzminimum betrage Fr. 5'524.10 (Urk. 1).
3.3
3.3.1   Vor dem Hintergrund, dass bei genügender Beitragszeit, das heisst wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die Befreiungsregelung nicht zum Zuge kommt (vgl. BGE 121 V 343 Erw. 5b mit Hinweisen), ist die Formulierung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zwar zwölf Monate gearbeitet, die Mindestbeitragszeit aber trotzdem nicht erfüllt Urk. 2 S. 2), unglücklich gewählt. Daraus, dass sie in der Folge jedoch den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. 41 Abs. 1 AVIV prüfte, geht sinngemäss hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beitragszeit als nicht erfüllt erachtet.
3.3.2   Ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 9. September 2004 (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Ausgewiesen ist lediglich, dass sie von Mai bis September 2003 und von Mai bis September 2004 im Stundenlohn als Kioskangestellte im Schwimmbad der Gemeinde B.___ beschäftigt war und dabei im Jahr 2003 Fr. 2'608.-- brutto (Urk. 8/32) und im Jahr 2004 Fr. 2'083.45 brutto erzielte (Urk. 8/31). Daneben war die Beschwerdeführerin offenbar noch als Milchkontrolleurin tätig, wobei unklar bleibt, in welchem Umfang sie innerhalb der Rahmenfrist eine Tätigkeit beim C.___ versah (Urk. 8/34). Entsprechend der Subsidiarität der Befreiungsregelung im Verhältnis zur Beitragszeit (BGE 121 V 343 Erw. 5b mit Hinweisen) ist die Streitsache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Erfüllung der Beitragszeit unter Berücksichtigung von Art. 9b Abs. 2 AVIG prüft, hatte die Beschwerdeführerin doch in der fraglichen Zeit die Obhut über drei Kinder unter zehn Jahren (Urk. 8/6).
3.4     Sollte die ergänzende Abklärung ergeben, dass die Beitragszeit effektiv nicht erfüllt ist, ist der Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG vor dem Hintergrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Juni 2005 (C 266/2004, Erw. 5.1. ff. mit Hinweisen) zu prüfen, mit welchem es seine frühere, von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung weitgehend zurückgenommen hat.
3.4.1   Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist. Es handelt sich bei dieser Versichertengruppe um Personen, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen. Nach der Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher ist unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (Erw. 5.1 des erwähnten Entscheides, mit Hinweisen).
3.4.2   Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Entscheid des Eheschutzrichters des Bezirksgerichts G.___ vom 22. März 2005 gerichtlich getrennt. Darin wurde Vormerk davon genommen, dass sie und ihr Ehemann seit November 2003 getrennt leben. Ihr wurde sodann die Obhut über die vier unmündigen Kinder übertragen und der Ehemann dazu verpflichtet, ihr und den Kindern (inklusive der mündigen Tochter F.___) Fr. 4'200.-- monatlich zu bezahlen, zusammengesetzt aus einem Unterhaltsbeitrag pro Kind von Fr. 650.--, den Kinder- und Ausbildungszulagen von rund Fr. 650.-- sowie dem Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von Fr. 300.--. Die Beiträge waren (rückwirkend) per 1. April 2004 erstmals zu entrichten (Urk. 3/4 S. 2 f.). Damit ist die Voraussetzung eines der in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgeführten Befreiungsgründe gegeben. Diesen Gründen ist inhärent, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehepartner in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen können (BGE 119 V 54 Erw. 3a mit Hinweisen). Abzuklären bleibt, ob die Beschwerdeführerin gezwungen war, aus wirtschaftlichen Gründen als Folge der Trennung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zurückzuweisen ist, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
3.4.3   Bei der Beurteilung, nach welchen Gesichtspunkten sich der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beurteilt, ist insbesondere auf Ziff. 5.3.2 des erwähnten Entscheides hinzuweisen. Dabei kann nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, und auch die in Rz B137 KS-ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom Januar 2003 vorgesehene Methode ist nur von beschränkter Relevanz. Vielmehr ist anstelle der Anwendung eines durch Einkommensgrenzen oder im voraus festgelegten Pauschalbeträge konkretisierten strikten Schematismus zu prüfen, ob zwischen den Einkünften (einschliesslich der Vermögenserträge) und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht, wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist. Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist davon auszugehen, dass der Entscheid zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit auf einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Tatbestände beruht, womit ein Befreiungsgrund gegeben ist. Zu erwähnen bleibt dabei, dass bei der Prüfung der Bedarfsseite nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen ist. Vielmehr zeigt die Verwendung des Begriffes Zwang ("gezwungen sein") in Art. 14 Abs. 2 AVIG auf, dass es um die Deckung von zumindest in einem weiteren Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten geht und nicht um Aufwendungen, welche vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort dienen. Das heisst, dass Versicherte gegebenenfalls auch Einschränkungen gegenüber dem bisher gepflegten Lebensstandard hinnehmen müssen, ohne dass deswegen schon von einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gesprochen werden kann.
         Bei der Beantwortung dieser Fragen drängen sich bezüglich des vorliegenden Falles ergänzende Abklärungen auf. Denn es kann nicht angehen, bei dieser Aktenlage mit dem Hinweis auf die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40 AVIV die Anspruchsberechtigung per se zu verneinen.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).