AL.2005.00503
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 12. Mai 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahr 1945 geborene H.___ war vom 1. Oktober 1993 bis zu ihrer vorzeitigen Pensionierung Ende Mai 2005 als Geschäftsführerin (Kioskleiterin) für die A.___ AG tätig gewesen (Urk. 8/15). Am 24. Februar 2005 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/17) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2005 (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2005 (Urk. 8/12). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. August 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 29. August 2005 erhob H.___ am 15. September 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und rückwirkende Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; dabei beruft sie sich unter anderem auf den Vertrauensschutz (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 19. Januar 2006 (Urk. 13) beziehungsweise in der Duplik vom 3. April 2006 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 6. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.2 In Bezug auf die Beitragszeit für vorzeitig Pensionierte enthält das Arbeitslosenversicherungsrecht sodann besondere Vorschriften. Art. 13 Abs. 3 AVIG ermächtigt den Bundesrat - zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge sowie Arbeitslosenentschädigung - die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.
1.3 Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) in der seit dem 1. Juni 2002 geltenden Fassung unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" folgende Bestimmung erlassen:
"1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:
a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt."
2. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und in diesem Zusammenhang ist vorab die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als vorzeitig pensioniert im Sinne des Art. 12 AVIV zu gelten hat und demzufolge nur Beitragszeiten nach der auf den 31. Mai 2005 erfolgten Kündigung berücksichtigt werden können.
2.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juni 2005 eine Rente der zweiten Säule, woraus zu schliessen ist, dass ein entsprechender Anspruch vorlag, was jedoch den Eintritt des Versicherungsfalles (Pensionierung) voraussetzt. Vorzeitige Pensionierung im Sinne des Art. 12 AVIV meint denn auch Bezug von Leistungen der beruflichen Altersvorsorge (vgl. auch BGE 123 V 147 Erw. 5a mit Hinweis) und damit Eintritt des Versicherungsfalles der zweiten Säule, auch wenn das Rentenalter der ersten Säule noch nicht erreicht ist (vgl. Art. 21 AHVG). Wäre dagegen keine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt gewesen, hätte die Beschwerdeführerin keine Rente beantragt, sondern sie hätte das gesamte Kapital als Austrittsleistung entweder auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen.
2.2 Die vorzeitige Pensionierung geschah weder aus wirtschaftlichen Gründen noch beruhte sie auf zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, sondern ist freiwillig erfolgt, was für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1 AVIV ausschlaggebend ist. Damit fällt die Beschwerdeführerin unter Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigungen als Beitragszeiten angerechnet werden. Somit besteht mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
2.3 Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Frühpensionierung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, nichts zu ändern (Urk. 1 S. 2). Bei jemandem, der freiwillig Altersleistungen der zweiten Säule bezieht, liegen Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit näher als bei einer Person, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge und damit aufgrund ausserhalb ihrer Person liegender Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen wird; denn die Wahl einer Altersleistung stellt immerhin ein Indiz für die Absicht dar, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, was - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat (Urteil in Sachen A. vom 15. April 2003, C 85/02, Erw. 4.3) - erst recht gilt, wenn eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der strittigen Zusicherung eines Mitarbeiters der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann.
3.2 Der in Art. 9 Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft unter fünf Voraussetzungen bindend: (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3 Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern eine Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. BGE 92 I 257 Erw. 3; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 284; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. I, Nr. 91 B II, S. 560; Urteil Q. vom 29. September 1998, C 405/97, Erw. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte - ohne die dreimalige ausdrückliche und überzeugende Zusicherung des Mitarbeiters der Arbeitslosenkasse, dass sie mit einem Arztzeugnis, wonach ihr ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, trotz nicht vom Arbeitgeber selber veranlasster Frühpensionierung, die Bedingungen für den Bezug von ALV-Leistungen vollumfänglich erfülle - ihre vorzeitige Pensionierung trotz ärztlichem Rat niemals beantragt, weil ihr klar gewesen sei, dass sie mit der ihr von der Pensionskasse in Aussicht gestellten Frührente von Fr. 1'611.-- allein ihren Lebensunterhalt nicht würde bestreiten können und sie somit erwerbstätig bleiben müsse (Urk. 1 S. 2).
4.2 Demgegenüber brachte die Kasse vor, ihr Abklärungen hätten ergeben, dass der betreffende Mitarbeiter zwar auf die wiederholten Anfragen der Beschwerdeführerin eingegangen sei, es sich dabei jedoch nicht um Falschaussagen im Sinne des Vertrauensschutzes gehandelt habe. Der Supportmitarbeiter sei für die Beantwortung materieller und komplexer arbeitslosenversicherungsrechtlicher Anfragen nicht zuständig. Eine vorbehaltlose und fallspezifische Beantwortung der Anfrage habe er von der Einreichung der notwendigen Unterlagen abhängig gemacht. Er habe erklärt, erst danach könne eine Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgen, wobei diese von einer in diesen Belangen zuständigen und kompetenten Person vorzunehmen sei. Der Mitarbeiter habe wiederholt konkret auf die Zuständigkeit seines Vorgesetzten hingewiesen. Da somit lediglich eine allgemeine und nicht vorbehaltlose Auskunftserteilung erfolgt sei, sei nicht von einer unrichtigen Aussage auszugehen. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen und auf eine Überprüfung der genannten Voraussetzungen könne verzichtet werden (Urk. 2 S. 3).
4.3 Gemäss (Telefon-)Gesprächsprotokoll der Arbeitslosenkasse vom 3./4. Januar 2006 (Urk. 8/3) bestätigte der betreffende Supportmitarbeiter, mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben, konnte sich jedoch nicht mehr an Zeitpunkt und Anzahl der Telefongespräche erinnern. Ebenso wenig konnte er sich an den genauen Inhalt der Gespräche erinnern oder daran, von der Beschwerdeführerin irgendwann gefragt worden zu sein, ob sie auch Arbeitslosenentschädigung beziehen könne, wenn sie sich freiwillig frühpensionieren lasse. Der Vorgesetzte des betreffenden Mitarbeiters erklärte, dass die Supportmitarbeiter nicht die Kompetenz hätten, materielle arbeitslosenversicherungsrechtliche Anfragen zu beantworten. Sie würden angewiesen, bei solchen Anfragen an die zuständige Person zu verweisen, die telefonisch keine vorbehaltslosen und fallspezifischen Auskünfte gäben und die Beantwortung der jeweiligen Anfragen von der Einreichung der notwendigen Unterlagen abhängig machten. Seine Supportmitarbeiter seien diesbezüglich gründlich geschult worden und würden sich stets an die Weisungen halten.
Der betreffende Supportmitarbeiter hielt sodann ausdrücklich fest, dass er sich bis heute ausnahmslos an die genannten Weisungen gehalten habe, weshalb er mit Bestimmtheit sagen könne, dass er auch im Fall der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit seines Vorgesetzten verwiesen habe, und dass er bestreite, der Beschwerdeführerin gesagt zu haben, dass er für die Beantwortung von Anfragen betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuständig sei. Zudem hielt er fest, er könne sich nicht erinnern, im vorliegenden Fall überhaupt eine fallspezifische arbeitslosenversicherungsrechtliche Auskunft materiellrechtlicher Natur erteilt zu haben, weshalb er die geltend gemachte Auskunftserteilung bestreite. Zudem betonte der Mitarbeiter, dass er bei derartigen Anfragen die Versicherten stets darauf hinweise, dass selbst die zuständigen Personen die Beantwortung solcher Anfragen von der Einreichung der notwendigen Unterlagen abhängig machten (Urk. 8/3).
4.4 Nach dem Gesagten ist umstritten, ob die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Supportmitarbeiter der Arbeitslosenkasse geführten Gespräche den von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt aufwiesen. Dass der Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse die behauptete telefonische Falschauskunft erteilt hat, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht mit erforderlichen Beweisgrad erstellt. Zur Erbringung des vollen Beweises bedürfte es zumindest einer schriftlichen Bestätigung des Inhalts des Telefongesprächs. Ein solche liegt aber unbestrittenermassen nicht vor.
Angesichts der Aktenlage und der gegensätzlichen Aussagen der direkt Beteiligten ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen zuverlässig Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse erteilen könnten, weshalb darauf zu verzichten ist. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Umkehr der Beweislast rechtfertigten (vgl. Erw. 3.3 hievor). Damit erweist es sich als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung zu einer Antwort auf diese Frage zu gelangen, welche wenigstens die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Somit ist von Beweislosigkeit auszugehen, was sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, weil sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid besteht demnach zu Recht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).