Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00505
AL.2005.00505

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


         Nachdem das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. August 2005 die Verfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 6/8) bestätigt hat, worin der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung von F.___ ab dem 13. April 2005 verneint wurde, weil er keine Beitragszeit von zwölf Monaten nachweisen könne (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. September 2005, mit welcher F.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 25. Oktober 2005 (Urk. 5),

         in Erwägung,
dass nach Art. 8 Abs. 1. lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG),
dass die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass nach Art. 9 AVIG für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Abs. 1), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2) und jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3),
dass nach Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 113 V 352),
dass nach der Rechtsprechung für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend ist und, sofern die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung erbringt, jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet worden ist, als Beitragsmonat gilt (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. August 2002, C 254/01, Erw. 3.2),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil in Sachen A. vom 12. September 2005 (C 247/04) zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Nachweis von Lohnzahlungen im Zusammenhang mit der Beitragszeit präzisierend ausgeführt hat, die beitragspflichtige Beschäftigung während zwölf Monaten müsse zwar genügend überprüfbar sein, dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen komme aber nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern einzig ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Erw. 3.3 am Schluss),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat und innert der massgebenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer könne keine effektiven Lohnzahlungen nachweisen, was darauf hinweise, dass keine Entlöhnung erfolgt sei, was wiederum für die Erfüllung der Beitragszeit vorausgesetzt werde (Urk. 2, 5, 14),
dass der Beschwerdeführer dagegen insbesondere anführt, seine Lohnbetreffnisse seien auf seinem Kontokorrentkonto verbucht worden, wobei dieses Guthaben im Konkurs durch die Übernahme von geldwerten Aktiven vollumfänglich gedeckt worden sei (Urk. 1),
dass der Beschwerdeführer Ende 2003 und 2004 seinen Lohn einzig in seinem Kontokorrentkonto verbucht hat (Urk. 8/3, 8/4), ansonsten aber unbestrittenermassen keine regelmässige oder monatliche Lohnbezüge nachweisen kann,
dass mit der - in Verrechnung mit offenen Forderungen des Beschwerdeführers und vor der Konkurseröffnung erfolgten - Übernahme von Aktiven anteilsmässig auch die ausstehenden Lohnforderungen getilgt worden sind (Urk. 8/4, 8/10), obgleich keine eigentlichen Lohnzahlungen erfolgt sind,
dass nach der soeben erwähnten neusten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unterbliebene Lohnzahlungen nur ein Indiz darstellen, dass keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, weshalb dem Nachweis von effektiven Lohnzahlungen beweisrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt,
dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. April 2005 festgehalten hat, er sei seit 1980 bis zum 4. Februar 2005 - mithin während mehr als 25 Jahren - bei der A.___ Werbeagentur als Geschäftsführer angestellt gewesen (Urk. 6/15),
dass sich der Beschwerdeführer auch im Internetauftritt der Gesellschaft als Geschäftsführer vorstellt (www.A.___.ch),
dass der Versicherte nach dem Auszug aus dem individuellen Konto für die Jahre 2000 bis 2004 zumindest in dieser Zeit als Unselbständigerwerbender erfasst worden ist (Urk. 6/2/2, 6/3/2),
dass das formell rechtskräftig festgelegte Beitragsstatut der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) auch die Organe der Arbeitslosenkasse bindet, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 126 V 213 Erw. 2a mit Hinweis), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen,
dass es nach der zitierten Rechtsprechung für die Erfüllung der Beitragszeit genügt, wenn der Beschwerdeführer in jedem der zwölf massgebenden Monate nur kurz eine Arbeitsleistung erbracht hat,
dass aus den Akten zwar nicht konkret hervorgeht, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit durchgehend als Angestellter für die A.___ Werbeagentur AG tätig gewesen ist, aber aufgrund der langjährigen Anstellungsdauer auch auf eine beitragspflichtige Beschäftigung in den letzten beiden Jahren geschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer, indem er die Buchhaltung geführt und vor der Konkurseröffnung die Aktiven der Gesellschaft veräussert hat (Urk. 8/10), bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer der A.___ Werbeagentur AG aktiv tätig gewesen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dies auch innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während zwölf Monaten der Fall gewesen ist und er dort eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, zumal sich diese Funktion nicht an einzelnen Monaten beschränkt ausüben liess, sondern während der ganzen Anstellungszeit andauerte, was vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 2 S. 3),
dass deshalb nicht weiter und vertieft abgeklärt werden muss, ob und wann der Beschwerdeführer tatsächlich als Geschäftsführer für die A.___ Werbeagentur AG tätig gewesen ist, zumal keine Anzeichen eines Missbrauchs ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer demnach in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von zwölf Monaten aufweisen kann, weshalb er Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, sofern er auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt (Art. 8 AVIG),
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist und bei diesem Ausgang auf die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Anhörung verzichtet werden kann,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 24. August 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt und ab 13. April 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).