AL.2005.00510
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse Comedia
Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse Comedia mit Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/3) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2005 (Urk. 2) - den versicherten Verdienst von R.___ für einen Beschäftigungsgrad von 100 % unter Ausschluss der von ihm erzielten Nebenverdienste auf Fr. 4'215.-- festgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 20. September 2005, mit welcher R.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- entscheids beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 25. Oktober 2005, in der sie auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
der versicherte Verdienst den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; es, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift von seinen ehemaligen Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge zurückfordert beziehungsweise die Auszahlung von Krankentaggeldern verlangt (vgl. Urk. 1), bereits an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a),
gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Teilsatz des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde,
ein Nebenverdienst nicht versichert ist; als solcher jeder Verdienst gilt, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG); dahinter der Grundgedanke steht, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 123 V 74 Erw. 5c); es die Rechtsprechung daher abgelehnt hat, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 Erw. 5b und c, 120 V 253 f. Erw. 5f und 6),
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Mai 2005 eine Vollzeitbeschäftigung (42 Stunden pro Woche) als Mitarbeiter im Reinigungsdienst bei der A.___-Stiftung ausübte (Urk. 7/12) und daneben an den Wochenenden - ebenfalls für die A.___-Stiftung - (während 14,7 Stunden pro Woche) im Stalldienst tätig war (Urk. 7/18); er schliesslich bis am 30. Juni 2004 einen weiteren Nebenverdienst bei der Firma B.___ AG erzielt hatte (Urk. 7/24),
er aufgrund des Verlustes seiner Stelle bei der A.___-Stiftung am 25. Mai 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 7/9),
die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ausgehend von einem Monatslohn des Beschwerdeführers von Fr. 3'891.-- (Urk. 7/12 S. 2) in der Haupttätigkeit bei der A.___-Stiftung zutreffenderweise auf Fr. 4'215.-- (Fr. 3'891 x 13 : 12) festsetzte (Urk. 7/3); sie dabei zu Recht das Einkommen unberücksichtigt liess, das im Rahmen von - ein normales Vollzeitpensum übersteigenden - Nebenbeschäftigungen erzielt wurde (Art. 23 Abs. 3 AVIG),
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse Comedia
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).