AL.2005.00515

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1965, meldete sich am 26. Juni 2005 bei der Arbeitslosenkasse SYNA zum Leistungsbezug an und beantragte ab 21. Juni 2005 (Anmeldung beim RAV zur Stellenvermittlung, Urk. 7/18) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (Urk. 7/2) verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA die Anspruchsberechtigung ab 21. Juni 2005 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und Nichtvorliegens eines Grundes für die Befreiung von der Beitragszeit. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 1. September 2005 (Urk. 2) ab.

2. Hiergegen erhob T.___ am 27. September 2005 Beschwerde und führte aus, sie habe über ein Jahr einen Verdienst erzielt (Urk. 1). Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA am 21. Oktober 2005 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2     Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.
2.1     Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Juni 2005 (Urk. 7/15 Ziff. 30) sowie dem Arbeitszeugnis vom 31. März 2004 (Urk. 7/14) geht hervor, dass sie vom 11. März 2002 bis zum 23. März 2004 beim A.___ als Zimmermädchen beschäftigt war und während dieser Zeit ein beitragspflichtiges Einkommen erzielte (vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/10). Die Arbeitsstelle hatte sie aufgeben müssen, nachdem ihr nach Abschluss des Asylverfahrens eine Ausreisefrist bis zum 23. März 2004 angesetzt worden und die Bewilligung zum Stellenantritt/ Stellenwechsel erloschen war (Urk. 7/11). Eine weitere Beschäftigung machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.
2.2     Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Juni 2005 zur Stellenvermittlung beim RAV an und erfüllte (frühestens) ab diesem Zeitpunkt die Kontrollvorschriften und damit eine weitere notwendige Voraussetzung zur Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern. Demnach dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 21. Juni 2003 bis zum 20. Juni 2005 (vgl. Erw. 1.2). Während dieser Zeit kann sie sich jedoch lediglich vom 21. Juni 2003 bis zum 23. März 2004 über die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ausweisen, mithin über etwas mehr als neun Monate. Dass sie insgesamt während mehr als zwei Jahren eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, ändert nichts daran, dass in den zwei Jahren vor der Stellung des Anspruches auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung keine einjährige beitragspflichtige Arbeitstätigkeit vorliegt.
         Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt, weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
2.3     Bei der Beschwerdeführerin liegt weiter kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. So war ihr die Erfüllung der Beitragszeit nicht deshalb unmöglich, weil sie eine Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung besuchte, weil sie wegen Krankheit oder Mutterschaft verhindert war oder weil sie in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung war (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Ferner ist sie nicht wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

3. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt hat und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat die Anspruchsberechtigung ab 21. Juni 2005 demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).