AL.2005.00519
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1972, absolvierte im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 20. August 2002 bis 11. Februar 2005 eine Handelsausbildung mit Diplomabschluss an L.___, Zürich (Urk. 8/9). Nachdem er die Ausbildung abgeschlossen hatte, meldete er sich bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 8/8). Mit Eingabe vom 10. März 2005 stellte der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich, Zentralstrasse, das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Vorbereitungskurs für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter an L.___ (Urk. 8/4/5) von Fr. 2'540.-- sowie für den Kurs Branchenkunde LAP an der B.___, Zürich, von Fr. 396.-- (Urk. 8/4/6). Am 11. März 2005 stellten die C.___ und G.___ beim RAV das Gesuch für ein Berufspraktikum vom 21. März bis 30. September 2005 im Umfang von 100 % (Urk. 8/4/1-4). Mit Verfügungen vom 3. Juni 2005 lehnte das RAV sowohl das Gesuch betreffend das Berufspraktikum als auch die Gesuche betreffend den Vorbereitungskurs für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und den Kurs Branchenkunde LAP ab (Urk. 8/3/1-3). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 30. Juni 2005 (Urk. 8/2/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Entscheid vom 29. August 2005 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob G.___ am 27. September 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Bewilligung der beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2005 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 1. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
1.3 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten unter anderem Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne eines Berufspraktikums in einem kaufmännischen Betrieb und auf die Übernahme der Kosten zur Vorbereitung der eidgenössisch anerkannten Lehrabschlussprüfung zum kaufmännischen Angestellten.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei von der Invalidenversicherung eine Umschulung in den Bürobereich finanziert worden. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung im Februar 2005 mit Erlangen des Handelsdiploms erfolgreich abgeschlossen. Mit dieser Ausbildung habe er sich genügend Kenntnisse für einen Einstieg in den Bürobereich erwerben können. Die Vermittelbarkeit sei nicht mehr erschwert.
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Abklärungen durch das D.___ hätten ergeben, dass seine Vermittelbarkeit durch einen Lehrabschluss nach Art. 41 des Berufsbildungsgesetzes erheblich erhöht werden könne. Der Abschluss einer Handelsschule genüge nicht mehr ohne Weiteres den Anforderungen des Arbeitsmarktes. Ein Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter sei nicht nur optimierend, sondern auch notwendig geworden. Dies sei umso mehr der Fall, wenn eine entsprechende Berufserfahrung nicht nachgewiesen werden könne. Die Durchführung eines Berufspraktikums bewirke nicht nur die Anerkennung der Lehrabschlussprüfung (ohne dieses entfalle das Fähigkeitszeugnis), sondern wäre zudem auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche wie auch einzige kaufmännische Referenz bei der Stellensuche.
3.
3.1 Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen). Die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme ist von grundlegender Bedeutung (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, S. 613, N 13 zu Art. 59). Das heisst, eine Förderung darf nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Gerhards, a.a.O., S. 618, N 30 zu Art. 59). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 211 Rz. 561).
3.2 Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der Handelsschule genügend theoretisches Wissen aneignen konnte, um den Anforderungen in einem kaufmännischen Bereich gewachsen zu sein, weshalb der Besuch von weiteren Kursen, in denen theoretisches Wissen vermittelt wird, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich steigert. Die Kurse dienen einzig den Vorbereitungen zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestellter und damit der allgemeinen Förderung der beruflichen Weiterbildung ohne arbeitsmarktliche Indikation. Aus diesem Grunde können die Kosten für die beiden beantragten Kurse von der Arbeitslosenversicherung nicht übernommen werden.
Dagegen mangelt es dem Beschwerdeführer an praktischer Erfahrung im kaufmännischen Bereich. Dies gereicht ihm auf dem Arbeitsmarkt zum Nachteil gegenüber denjenigen, die entsprechende Berufspraxis vorweisen können. Ein Berufspraktikum im kaufmännischen Bereich dient ihm dazu, seine neu erlernten und nun vorhandenen theoretischen beruflichen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt anwenden zu lernen und zu verwerten. Das Berufspraktikum ist daher geeignet, eine erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers zu bewirken und ist daher zu bewilligen.
4. Nach dem Dargelegten ist somit der Anspruch auf Übernahme der Kurskosten für den Vorbereitungskurs für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter und den Kurs Branchenkunde LAP zu verneinen. Dagegen ist ihm das Berufspraktikum bei der C.___ zu bewilligen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. August 2005 insofern aufgehoben, als er das Gesuch um ein Berufspraktikum abweist, und es wird das Berufspraktikum vom 21. März 2005 bis 30. September 2005 bei der C.___ bewilligt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).