Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 24. März 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Am 28. Oktober 2003 stellte der 1965 geborene P.___ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Oktober 2003, nachdem er seine Stelle als Sekundarlehrer im Schulkreis A.___ wegen Motivationsschwierigkeiten und drohendem "Burnoutsyndrom" auf den 31. Januar 2003 gekündigt hatte (Urk. 6/12 und Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), an welches das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur den Fall überwiesen hatte (Urk. 6/6), die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Oktober 2003. Es führte dazu aus, spätestens mit dem Antritt des Vollzeitstudiums könne der Versicherte wegen seiner zeitlichen Einschränkung ab dem 4. April 2005 nicht mehr als vermittlungsunfähig gelten. Aufgrund seiner Ausführungen sei nicht auszuschliessen, dass er bereits seit dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit an der Universität Zürich oder einer anderen Hochschule immatrikuliert sei. Der Arbeitslosenversicherung sei es wegen der fehlenden Bescheinigungen, die der Versicherte trotz Aufforderung nicht beigebracht habe, nicht möglich, das Ausmass der Vermittlungsfähigkeit abschliessend zu ermitteln, weshalb es sich rechtfertige, die Vermittlungsfähigkeit bereits ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zu verneinen, was zur Vermittlungsunfähigkeit und damit zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Oktober 2003 führe (Urk. 6/5). Per 31. März 2005 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6/4 S. 2 und Urk. 6/26). Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2005 hob das AWA die Verfügung vom 12. Mai 2005 auf, und es bejahte die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 20. Oktober 2003 bis zum 31. August 2004, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 100 % betrage. Sodann verneinte es die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. September 2004 (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob P.___ am 10. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag, die Vermittlungsfähigkeit sei ab dem 17. Oktober 2004 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % und für die Zeit vom 18. Oktober 2004 bis zum 28. März 2005 bei einem teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2005 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 17. November 2005 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.3 Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, im besagten Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (Art. 11 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]; BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen).
1.4 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-)Erwerb nachzugehen (BGE 120 V 385; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 470). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (BGE 120 V 391 Erw. 4c/cc, 108 V 101 Erw. 2).
2. Umstritten ist, ob die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. September 2004 gegeben ist.
2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, es sei aufgrund der Aktenlage fraglich, ob sich der Beschwerdeführer seit der Immatrikulation an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät per 1. September 2004 der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung gestellt habe. Er habe das Studium im Sommersemester 2005 definitiv aufgenommen. Weil es sich um ein Vollzeitstudium handle, habe er sich per Ende März 2005 von der Stellenvermittlung abgemeldet. Gemäss der Immatrikulationsbestätigung der Universität Zürich habe er sich bereits per 1. September 2004 für dieses Studienfach eingeschrieben und sei der Empfehlung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät gefolgt, den Studienbeginn auf den Anfang des akademischen Jahres (Wintersemester) zu legen. Zudem habe er am 8. September 2004 ein Gesuch bei der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät eingereicht, um sich gewisse Lehrveranstaltungen aus seiner Sekundarlehrerausbildung an das Studium der B.___ anrechnen zu lassen. Ausserdem habe er bereits im Wintersemester 2004/2005 Vorlesungen besucht. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer seit dem 1. September 2004 die Aufnahme des Studiums der B.___ im Vordergrund gestanden und er sich der Arbeitsvermittlung nicht mehr für eine Arbeitnehmertätigkeit zu Verfügung gestellt habe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich bis zum März 2005 redlich um eine Anstellung bemüht und sämtliche Termine wahrgenommen. Es treffe zwar zu, dass der 1. September 2004 der offizielle Semesterbeginn gewesen sei, die Vorlesungen hätten aber erst am 18. Oktober 2004 begonnen. Es sei auch richtig, dass es sich beim Studium der B.___ um ein Vollzeitstudium handle. Aufgrund seiner Vorkenntnisse sei ihm aber ein Grossteil des ersten Semesters erlassen worden, sodass er nur das K.___ (acht Lektionen) abgeschlossen habe, wovon nur vier am Montagnachmittag besuchspflichtig gewesen seien. Demzufolge sei nur ein Nachmittag "blockiert" gewesen. Selbst wenn der ganze Montag "abgeschrieben" werde, sei er immer noch für eine 80%-Anstellung vermittelbar gewesen. Zudem sehe keine Broschüre des RAV vor, dass der Arbeitslose nicht einer unentgeltlichen Beschäftigung nachgehen dürfe, insbesondere, weil der Beschwerdeführer jederzeit eine Stelle hätte antreten können. Für ihn habe auch nach dem 1. September 2004 die Arbeitssuche im Vordergrund gestanden. Wenn er eine Stelle, auch eine zu 100 %, gefunden hätte, hätte er sein Studium sofort aufgeben können, ohne sich um die Einhaltung der Kündigungsfrist kümmern zu müssen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2004 an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät im Studienfach B.___ immatrikuliert (Urk. 6/3/3 und Urk. 6/3/5). Das Wintersemester an der Universität Zürich beginnt am 1. September und dauert bis zum 28. Februar, während das Sommersemester am 1. März beginnt und am 31. August endet (www.unizh.ch, Semesterbeginn). Der vom Beschwerdeführer eingereichte (provisorische) Stundenplan vom 31. März 2005 bezieht sich demzufolge ebenso auf das Sommersemester 2005 (Urk. 6/8) wie das Vorlesungsverzeichnis vom 20. April 2005 (Urk. 6/3/6). Für die Beurteilung der fraglichen Zeitperiode sind diese Aktenstücke deshalb nur von begrenzter Relevanz. Aus der Studienanleitung der Fachrichtung B.___ (www.mnf.unizh.ch, Studienanleitung) geht hervor, dass Studierende der B.___ im ersten Semester folgende Pflichtmodule besuchen müssen: C.___, D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___. Die Module D.___, G.___, H.___, I.___ und J.___ wurden dem Beschwerdeführer auf Gesuch vom 8. September 2004 und Nachtrag vom 24. Oktober 2004 hin aufgrund der im Rahmen seiner Ausbildung zum Sekundarlehrer absolvierten und geprüften Lehrveranstaltungen erlassen (Urk. 6/3/4). Zu absolvieren waren demzufolge noch das Modul C.___ und die K.___e (E.___ und F.___). Das Modul C.___ fand gemäss dem Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2004/2005 (www.unizh.ch, Vorlesungsverzeichnis) am Dienstag und am Donnerstag, jeweils von 13 Uhr bis 15 Uhr, statt, und es war testatpflichtig. Dazu kamen zweistündige Übungen, welche zu verschiedenen Zeiten stattfanden. Hinzu kam das Modul "Allgemeine und anorganische Chemie für Studierende der N.___", jeweils am Dienstag und Donnerstag von 8.15 Uhr bis 10.00 Uhr und ein vierstündiges Praktikum, welches am Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag von 13 Uhr bis 17 Uhr angeboten wurde. Auch die K.___e waren - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) - vollumfänglich testatpflichtig.
3.1.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Oktober 2003 zu 100 % zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/12). Auf den Kontrollblättern der Monate September 2004 bis Dezember 2004 und Januar 2005 bis Februar 2005 bestätigte er, weiterhin im selben Umfang Arbeit zu suchen wie im Vormonat (Urk. 6/17/12-17). Erst im Monat März gab er an, ab 1. April 2005 lediglich noch im Umfang von 40 % Arbeit zu suchen (Urk. 6/17/18). Trotz der Dispensation in den Pflichtmodulen M.___ und N.___ wäre es dem Beschwerdeführer, der bestätigte, dass es sich bei den B.___ um ein Vollzeitstudium handelt (Urk. 1 und Urk. 6/7/1), aufgrund des Stundenplans aber nicht möglich gewesen, neben diesem Studium noch eine Vollzeitstelle auszuüben. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer neben dem Besuch der Pflichtstunden auch noch Zeit für das Selbststudium und die Prüfungsvorbereitung einplanen musste. Daraus erhellt, dass ihm ab der Aufnahme des Studiums keine Zeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit blieb. Das galt umso mehr für das zweite Semester, wo der Beschwerdeführer nicht mehr von einer Dispensation gewisser Module profitieren konnte. Es mag zwar zutreffen, dass der Vorlesungsbetrieb erst am 18. Oktober 2004 begann. Nichtsdestotrotz obliegen den Studierenden nach dem Beginn des Semesters gewisse Aufgaben, beispielsweise die Beschaffung von Studienliteratur und der Besuch einer Einführungsveranstaltung im Studienfach, was auch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer, welcher spätestens auf den 18. Oktober 2004 anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stand, aufgrund der Rechtsprechung als nicht vermittelbar anzusehen (BGE 123 V 217 mit Hinweisen). Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit auf den Zeitpunkt 1. September 2004 erfolgte somit zu Recht.
3.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass nebst der objektiven auch die subjektive Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 13. April 2005 an, die Aufnahme des Studiums sei schon immer eine Alternative gewesen (Urk. 6/7/1). Er bestätigte zwar sowohl in dieser Stellungnahme als auch in derjenigen vom Mai 2005 (Urk. 6/7/3), er wäre bis zum 1. April 2005 in der Lage gewesen, von einem Tag auf den anderen eine Arbeitsstelle anzunehmen. Am 13. April 2005 (Urk. 6/7/1) führte der Beschwerdeführer jedoch auch aus, er wäre nur bei einer Wunschstelle bereit, das Studium zu verschieben oder abzubrechen. Er gab seine Arbeitsstelle als Sekundarlehrer wegen Motivationsschwierigkeiten und eines "Burnoutsyndroms" auf und wies deswegen auch keine Arbeitsbemühungen als Sekundarlehrer nach (Urk. 6/7/1 und 6/22/2-5). Für die gesundheitliche Einschränkung vermochte er aber kein Arztzeugnis beizubringen (Urk. 6/7/2). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der fehlenden Perspektive im angestammten Beruf, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre bereit gewesen, für jede arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbare Arbeit sein Studium aufzugeben. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass er während des Studiums seiner Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht nachkam. Der Beschwerdeführer wurde wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen im Dezember 2004 ab dem 1. Januar 2005 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/23/1). Es erfolgten sodann so genannte "Nullverfügungen" für die Monate Januar 2005 (Urk. 6/24/1) und Februar 2005 (Urk. 6/25/1), weil er trotz mehrmaliger Abmachung keine Arbeitsbemühungen als Primar- oder Sekundarlehrer beibringen konnte (Urk. 6/24/2 und Urk. 6/25/2). Bei diesen fehlenden Aktivitäten und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (vgl. BGE 122 V 266 Erw. 4). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. September 2004 zu verneinen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse IAW, Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).