AL.2005.00549

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 8. Februar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1958, war vom 5. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 2003 als Sozialpädagogin und Bereichsleiterin beim Verein A.___, C.___, angestellt (Urk. 7/2/1 Ziff. 2-3). Am 30. Mai 2005 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2005 (Urk. 7/2/2; Urk. 7/7 Ziff. 2, Ziff. 21).
1.2     Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 7/5) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Mai 2005. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2005 Einsprache (Urk. 7/4), die die Kasse mit Entscheid vom 14. September 2005 abwies (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und sinngemäss auf Bestätigung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Mai 2005 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2005 (Urk. 6) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte und demnach Verzicht anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 26. Januar 2006 geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.        
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit nicht erfüllen konnten, sind von der Beitragspflicht befreit, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge Krankheit von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Mai 2005 hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in der für die Beitragspflicht massgeblichen Rahmenfrist vom 30. Mai 2003 bis 29. Mai 2005 lediglich 7,047 Beitragsmonate nachweisen könne. Im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG könne eine gesundheitliche Einschränkung nur durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, das im Zeitpunkt der gesundheitlichen Beschwerden ausgestellt worden sei, damit der Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Unmöglichkeit, die Beitragszeit zu erwirtschaften, aufgezeigt werde. Das vorgelegte Arztzeugnis vom 4. Juli 2005 sei nach Erhalt der ablehnenden Verfügung ausgestellt worden und deshalb nicht glaubhaft. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 29. Mai 2005 Ferien gemacht und diese Auszeit gebraucht zu haben, um sich neu zu orientieren. Eine Arbeitsunfähigkeit werde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht; es sei auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen (Urk. 2 S. 1, S. 3). Das beschwerdeweise eingereichte Arztzeugnis vom 13. Oktober 2005 vermöge daran nichts zu ändern, da keine genaue Diagnose gestellt und nicht ausdrücklich festgehalten werde, es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6 S. 2 f.).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe im Kündigungsschreiben ihre Krankheit nicht erwähnt, da sie gegenüber dem Arbeitgeber ihre Privatsphäre habe wahren wollen. Ihr Verzicht, sich krankschreiben zu lassen und Leistungen der Taggeldversicherung zu beziehen, solle nicht dazu dienen, ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Sie habe in der „Aussage der ersten Stunde“ auf dem Anmeldeformular als Kündigungsgrund „Burn-out“ angegeben. Danach habe sich niemand vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) näher erkundigt, und sie selbst habe keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen gehabt. Sie sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht nach den Gründen des Arbeitsunterbruchs, sondern lediglich gefragt worden, was sie in der fraglichen Zeit gemacht habe. Als ehemalige Kadermitarbeiterin sei ihr klar gewesen, dass ein Burn-out keine Empfehlung bei der Arbeitssuche sei (Urk. 1).

3.      
3.1 Die Beschwerdeführerin umschrieb im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/7) den Grund ihrer Kündigung beim letzten Arbeitgeber mit „wegen Burn-out“ (Urk. 7/7 Ziff. 21). Am 7. Juni 2005 wurde ihr schriftlich die Frage gestellt, was sie in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 29. Mai 2005 gemacht habe. Es sei eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Falls sie in diesem Zeitraum gearbeitet habe, seien die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Alles andere sei ebenfalls zu belegen (Urk. 7/1/5). Daraufhin führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2005 aus, sie habe nach 23 Jahren Arbeit in einer sozialen Institution eine Auszeit gebraucht, um sich neu zu orientieren. In der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 29. Mai 2005 habe sie nicht gearbeitet. Sie habe Ferien gemacht und vom Ersparten gelebt. Jetzt sei sie auf Stellensuche und hoffe, baldmöglichst eine interessante Arbeit zu bekommen (Urk. 7/1/4).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat somit, obwohl ihr Gelegenheit dazu gegeben und sie auch darauf aufmerksam gemacht wurde, sämtliche Gründe für eine Nichtarbeitstätigkeit zu belegen, nicht eine Krankheit als Grund angegeben, weshalb sie im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet habe, sondern, dass sie eine Auszeit gebraucht und Ferien gemacht habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bereits in diesem Zeitpunkt ihre Krankheit geltend machte, zumal sie das Burn-out bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/7 Ziff. 21) angegeben hatte. Vielmehr muss aus diesem Verhalten geschlossen werden, dass sie vor Erhalt der ablehnenden Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 7/5) selbst nicht davon ausging, krankheitshalber an einer Arbeitstätigkeit verhindert gewesen zu sein. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass sie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die Fragen, ob sie im Zeitpunkt der Kündigung wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei und ob sie infolge Krankheit während mehr als zwölf Monaten in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe, jeweils mit „Nein“ beantwortete (vgl. Urk. 7/7 Ziff. 24, Ziff. 32) und dies unterschriftlich bestätigte.
         Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ein Burn-out stelle bei der Arbeitssuche keine Empfehlung dar, hat sie richtigerweise nicht daran gehindert, dies gegenüber der Beschwerdegegnerin als Kündigungsgrund zu nennen. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass sie anschliessend dieser gegenüber, zumal hier keine bewerbungstechnischen Rücksichten erforderlich waren, den zuerst genannten Grund nicht im Sinne einer Krankheit, sondern ausdrücklich im Sinne einer Auszeit und dem Bedürfnis nach einer beruflichen Neuorientierung präzisierte.
Dass die Beschwerdeführerin weiter in ihrer Einsprache vom 4. Juli 2005 ausführte, nicht auf die notwendige Beitragszeit aufmerksam gemacht worden zu sein und deshalb erst jetzt ihren Befreiungsgrund geltend machen könne (Urk. 7/4/1), spricht ebenfalls für eine versicherungsrechtliche Motivation der nachträglichen Geltendmachung. Im Übrigen geht die Beratungspflicht der zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung nicht so weit, dass dadurch den versicherten Personen nachgeschobene Begründungen zur Erlangung einer Leistung ermöglicht werden sollen.
3.3     Auch die Zeugnisse des Dr. B.___ (Urk. 3/1; Urk. 3/2) vermögen daran nichts zu ändern: Nebst dem Umstand, dass sie nachträglich erstellt wurden, kann ihnen nicht in rechtsgenüglicher Weise entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit für jegliche Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen wäre. Dies bildet jedoch im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aufgrund des Kausalitätsprinzips Voraussetzung dafür, dass ein Befreiungsgrund gegeben ist, muss doch die versicherte Person gerade aus Gründen der Krankheit daran gehindert worden sein, eine Arbeitstätigkeit auszuüben und dadurch die Beitragszeit zu erfüllen. Dafür liegen nicht genügend Anhaltspunkte vor: Die Beschwerdeführerin hat sich entschlossen, sich im fraglichen Zeitraum nicht krankschreiben zu lassen und keine Leistungen der Krankentaggeldversicherung - für die eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, vgl. Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - zu beanspruchen (vgl. Urk. 1). Für die Folgen dieser Entscheidung hat nicht die Arbeitslosenversicherung einzustehen.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht infolge Krankheit von der Erfüllung der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit werden kann und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Mai 2005 hat.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).