AL.2005.00554
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 10. Januar 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2005 (Urk. 1) erhob G.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten verneint worden war.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2005 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Gutheissung der Beschwerde, da die Versicherte aufgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig war vorliegend, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt hatte.
2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
3. Da gleichlautende Anträge vorliegen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 6) und diese im Einklang mit der Rechtsordnung stehen (vgl. vorstehend Erw. 2), ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).